Boger, Wilhelm

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Wilhelm Friedrich Boger (Lebensrune.png 19. Dezember 1906 in Zuffenhausen; Todesrune.png 3. April 1977 in Bietigheim-Bissingen) war ein deutscher SS-Oberscharführer sowie Mitarbeiter der politischen Abteilung „Referat Flucht, Diebstahl und Fahndung“ im KL Auschwitz.

Auschwitzprozeß

Am 1. März 1958 erhielt die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Schreiben des ehemaligen Auschwitz-Häftlings Adolf Rögner, der unter anderem wegen Meineid unter Anklage stand und in Bruchsal inhaftiert war. In diesem Schreiben belastete Rögner Wilhelm Boger und andere ehemalige Angehörige der Auschwitz-SS-Mannschaften. Wegen seines kriminellen Hintergrunds wurde Rögner erst am 6. Mai 1958 persönlich vernommen, und die Stuttgarter Staatsanwaltschaft behandelte darum die Anzeige zuerst mit Vorsicht. Rögner belastete auch die später mit Boger gemeinsam angeklagten Hans Stark, Perry Broad und Klaus Dylewski.

Erst nachdem das Internationale Auschwitz Komitee unter seinem Präsidenten Hermann Langbein im Mai 1958 Druck auf die Staatsanwaltschaft ausgeübt und weitere Zeugen gestellt hatte, kam es zum Haftbefehl gegen Boger und weitere Täter. Am 8. Oktober 1958 wurde Boger an seinem Arbeitsplatz verhaftet und im Stuttgarter Polizeipräsidium vernommen. Die weiteren Beschuldigten wurden erst im April 1959 festgenommen.

In den darauf folgenden Ermittlungen, die sich bis zum April 1963 hinzogen, übernahm der hessische jüdische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer die Leitung.

Getürkte Aussagen durch das Auschwitz-Komitee

Das kommunistisch geprägte Auschwitz-Komitee unter der Führung des ehemaligen Auschwitz-Häftlings und langjährigen Kommunisten Hermann Langbein nahm wesentlichen Einfluß auf den Prozeß.

Staatsanwalt Weber schreibt am 21. Januar 1958 über die Lage des Beschuldigten:

„Es ist nicht zu verkennen, dass die Verteidigungssituation des Beschuldigten ungünstig ist, weil die Beschuldigungen systematisch von dem in Krakau seinen Sitz habenden Auschwitz Comité in das Verfahren eingeführt werden, wobei u.a. als Belastungsmaterial schriftliche Äusserungen von Personen aus den Ostblockstaaten fungieren, die weder erreichbar noch überprüfbar sind.“[1]

Eine Organisation konnte in den fünfziger Jahren in Polen nur dann ansässig sein, wenn sie stalinistisch und radikal anti-deutsch war, oder mit anderen Worten: wenn sie willens war, die während des Zweiten Weltkriegs gestartete anti-deutsche Greuelpropaganda im Stile eines Ilja Ehrenburg weiterzuführen.

Urteil

Am 19. August 1965 begann, nach 183 Verhandlungstagen, die Urteilsverkündung in der „Strafsache gegen Mulka und andere“. Sie dauerte zwei Tage. Wilhelm Boger wurde wegen Mordes in mindestens fünf Fällen und gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslänglich und zusätzlich 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Zudem verlor er die Bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit. Er hat sich zu keinem einzigen Anklagepunkt schuldig bekannt und starb 1977 in Haft. Ein von seiner Frau gestelltes Gnadengesuch wurde nicht mehr bearbeitet.

Fußnoten