Frankfurter Auschwitzprozesse

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Bei den Frankfurter Auschwitzprozessen handelt es sich im engeren Sinn um die sechs Strafprozesse gegen Mitglieder der Lagermannschaft des KL Auschwitz vor dem Schwurgericht in Frankfurt am Main in den Jahren 1963 bis 1965 (1. Auschwitzprozeß), 1965/66 (2. Auschwitzprozeß) und 1967/68 (3. Auschwitzprozeß) sowie Nachfolgeprozesse in den 1970er Jahren.

Der 1. Auschwitzprozeß

Der erste Frankfurter Auschwitzprozeß (auch „Strafsache gegen Mulka und andere“ genannt) war bezüglich seines Aufwandes und seiner Dauer der weitaus umfangreichste aller Auschwitzprozesse. Er begann am 20. Dezember 1963. Am 6. Mai 1965, nach 154 Prozeßtagen, wurde die Beweisaufnahme abgeschlossen. Die Plädoyers der Anklagevertreter nahmen sechs Tage in Anspruch. Die am 19. August 1965 begonnene Urteilsverkündung dauerte zwei Tage. Nach 183 Verhandlungstagen war die „Strafsache gegen Mulka und andere“ abgeschlossen.

Die Beweislage

Trotz der gewaltigen Prozeßdauer gelang es nicht, auch nur einen einzigen Sachbeweis für die Schuld der Angeklagten zu erbringen. Letztlich wurde keiner der Angeklagten wegen Begehens des sogenannten „Holocaust“ verurteilt. Denn hierfür, so meinten die Richter, sei die Beweislage juristisch gesehen nicht ausreichend.

In der mündlichen Urteilsbegründung (182. Verhandlungstag) erklärte der Vorsitzende Richter:

„[…] Diese Feststellung der Schuld hat aber das Gericht vor außerordentlich schwere Aufgaben gestellt. Außer wenigen und nicht sehr ergiebigen Urkunden standen dem Gericht zur Rekonstruktion der Taten der Angeklagten fast ausschließlich nur Zeugenaussagen zur Verfügung. Es ist eine Erfahrung der Kriminologie, daß Zeugenaussagen nicht zu den besten Beweismitteln gehören, dies um so mehr, wenn sich die Aussage des Zeugen auf Vorfälle bezieht, die vor 20 Jahren oder mehr unter unsäglichem Leid und Qualen von den Zeugen beobachtet worden sind. Selbst der ideale Zeuge, der nur die reine Wahrheit sagen will und der sich müht, sein Gedächtnis zu erforschen, ist nach 20 Jahren manchen Erinnerungslücken unterworfen. Er gerät in die Gefahr, Dinge, die er tatsächlich erlebt hat, auf andere Personen zu projizieren und Dinge, die ihm von anderen in diesem Milieu sehr drastisch erzählt wurden, als eigenes Erlebnis aufzufassen. Insbesondere aber gerät er in die Gefahr, Zeit und Ort seiner Erlebnisse zu verwechseln.
 
[…] Es ist selbstverständlich die Pflicht und auch das Recht der Verteidigung gewesen, nach diesen Einzelheiten zu fragen. Und es ist durchaus Unrecht, hier der Verteidigung etwa zu unterstellen, sie wolle diese Zeugen der Lächerlichkeit anheimgeben. Im Gegenteil. Man muß sich doch nur einmal vergegenwärtigen, welche unendliche Kleinarbeit in einem Mordprozeß unserer Tage geleistet wird, wie aus kleinen Mosaiksteinchen das Bild des wahrhaften Geschehens im Augenblick des Mordes zusammengesetzt wird. Es stehen dem Gericht zur Verfügung zunächst die Leiche, das Obduktionsprotokoll, das Gutachten des Sachverständigen über die Ursachen und den Eintritt des Todes, die Todesstunde, der Tag, an dem die Tat passiert sein muß, die Einwirkung, die zum Tode des betreffenden Menschen geführt hat. Es steht zur Verfügung die Mordwaffe mit den Fingerabdrücken, die den Täter identifizieren. Es steht zur Verfügung der Fußabdruck, den der Täter hinterlassen hat, als er in das Haus des Ermordeten hineinging. Und es sind noch viele Einzelheiten vorhanden, die schließlich dem Gericht die unabweisbare Gewißheit verschaffen, daß dieser Mensch von einem ganz bestimmten Täter zu Tode gebracht worden ist. All das fehlt in diesem Prozeß. Wir hatten keine absoluten Anhaltspunkte für die einzelnen Tötungen, sondern wir hatten nur die Zeugenaussagen.“

Darüber bestätigte niemand der 22 Angeklagten die offizielle Erzählung über die systematische Tötung von Häftlingen in deutschen Konzentrationslagern. Und so mußte der Vorsitzende Richter schließlich feststellen:

„Auch die Angeklagten haben dem Gericht keine Anhaltspunkte gegeben für die Erforschung der Wahrheit. Im wesentlichen haben sie geschwiegen, in großen Teilen die Tat geleugnet und die Unwahrheit gesagt.“ (Mündliche Urteilsbegründung, 182. Verhandlungstag)

Auch in der schriftlichen Urteilsbegründung konstatierte das Landgericht Frankfurt nochmals ausdrücklich, daß es sein Urteil ohne irgendwelche Sachbeweise, sondern nur aufgrund (jüdischer) Zeugenaussagen gefällt hatte:

„Bei der Feststellung der individuellen Beteiligung der Angeklagten an den in dem Konzentrationslager Auschwitz begangenen Mordtaten, sei es an Massenmorden, sei es an Einzeltötungen, sah sich das Schwurgericht vor außerordentlich schwierige Aufgaben gestellt. Die Angeklagten selbst trugen zur Aufklärung nur sehr wenig bei. Soweit sie eine Beteiligung zugaben, schwächten sie diese ab, stellten sie verzerrt dar oder hatten stets eine Reihe von Ausreden zur Hand. Die wenigen zur Verfügung stehenden Urkunden dienten im wesentlichen nur der Aufklärung allgemeiner Dinge, konnten jedoch über die individuelle Schuld der Angeklagten kaum Aufschluß geben.
 
Das Gericht war somit bei der Aufklärung der von den Angeklagten begangenen Verbrechen fast ausschließlich auf Zeugenaussagen angewiesen. Ist ein Zeuge schon nach allgemeiner Erfahrung nicht immer ein sicheres Beweismittel, so galt dies in diesem Prozeß um so mehr, weil die Zeugen über Dinge aussagen mußten, die bereits 20 Jahre zurückliegen. Hinzu kommt, daß kaum Zeugen vorhanden waren, die als neutrale Beobachter die Vorfälle im KZ Auschwitz miterlebt haben. Die Zeugen, die als ehemalige Angehörige der Waffen-SS im KL Auschwitz tätig waren, waren fast ausnahmslos in das damalige Geschehen irgendwie verstrickt. Das führte dazu, daß sie in ihren Aussagen eine auffällige Zurückhaltung zeigten, Erinnerungslücken vorschützten und sich scheuten, die Angeklagten zu belasten, offensichtlich aus der Erwägung heraus, daß sie nach belastenden Aussagen selbst von den Angeklagten belastet werden könnten. Die Aussagen dieser Zeugen waren daher - von geringen Ausnahmen abgesehen - meist wenig ergiebig. Bei einer Reihe dieser Zeugen war es sogar offensichtlich, daß sie die Unwahrheit sagten.
 
Das Gericht war daher bei der Erforschung der Wahrheit im wesentlichen auf die Aussagen der ehemaligen Häftlinge angewiesen. […] Für die Zeugen war es nun außerordentlich schwer, zu unterscheiden zwischen dem, was sie selbst persönlich erlebt hatten und dem, was ihnen von anderen berichtet worden war, sei es im Lager, sei es erst später nach der Befreiung. Es bedarf keiner Frage, daß die Gefahr bestand, daß Zeugen guten Glaubens Dinge als eigene Erlebnisse darstellten, die ihnen in Wirklichkeit von anderen berichtet worden waren oder die sie nach der Befreiung in Büchern und Zeitschriften, die sich mit den Geschehnissen in Auschwitz beschäftigten und in großer Zahl vorhanden sind, gelesen hatten. Weiter mußte berücksichtigt werden, daß nach 20 Jahren Erinnerungslücken auftreten konnten, die die Zeugen unbewußt ausfüllten. Vor allem bestand hierbei die Gefahr, daß Zeugen Vorfälle, die sie im KL Auschwitz selbst erlebt hatten, guten Glaubens auf andere Personen, insbesondere die in diesem Verfahren angeklagten früheren SS-Angehörigen projizierten. […]
 
Denn dem Gericht fehlten fast alle in einem normalen Mordprozeß zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, um sich ein getreues Bild des tatsächlichen Geschehens im Zeitpunkt des Mordes zu verschaffen. Es fehlten die Leichen der Opfer, Obduktionsprotokolle, Gutachten von Sachverständigen über die Ursache des Todes und die Todesstunde, es fehlten Spuren der Täter, Mordwaffen usw. Eine Überprüfung der Zeugenaussagen war nur in seltenen Fällen möglich.“ (Schriftliche Urteilsbegründung, S. 432ff.)

Zeitungsmeldungen über den ersten Prozeß

Zitate

  • „Auschwitz war ein schrecklicher Ort, aber es war kein Vernichtungslager.“Gitta Sereny (Jüdin), 2001[1]

Siehe auch

Literatur

  • Olaf Rose: Der Auschwitz-Prozeß – kein rechtsstaatliches Verfahren, in: Rolf Kosiek / Olaf Rose (Hgg.): Der Große Wendig, Bd. 3, Grabert Verlag, Tübingen, 3. Aufl. 2010, S. 533–537
  • Franz W. Seidler: Siegerjustiz. Die KZ-Prozesse der alliierten Besatzungsmächte 1945–50, Pour le Mérite Verlag, Selent 2006, ISBN 978-3-932381-31-7
  • Rolf Kosiek: Bundesregierung verhindert Feststellung der KL-Opferzahl, in: Rolf Kosiek / Olaf Rose (Hgg.): Der Große Wendig, Bd. 3, Grabert Verlag, Tübingen, 3. Aufl. 2010, S. 757–759 – die Entscheidung zur Nichterforschung und Nichtfeststellung der Opferzahl soll entgegen dem Wunsch der Konferenz der Innenminister der westdeutschen Länder 1959/60 von dem damaligen Bundesinnenminister Gerhard Schröder mitgeteilt worden sein. (S. 758)
  • Claus Nordbruch: Zur »Offenkundigkeit des Holocaust«, in: Rolf Kosiek / Olaf Rose (Hgg.): Der Große Wendig, Bd. 2, Grabert Verlag, Tübingen 2006, S. 681–690
  • Revision von KL-Opferzahlen, in: Rolf Kosiek / Olaf Rose (Hgg.): Der Große Wendig, Bd. 2, Grabert Verlag, Tübingen 2006, S. 116–121
  • KL-Biographien als Fälschungen entlarvt, in: Rolf Kosiek / Olaf Rose (Hgg.): Der Große Wendig, Bd. 2, Grabert Verlag, Tübingen 2006, S. 154–159
Englischsprachig
  • Thomas Dalton:[2] Debating the Holocaust – A New Look at Both Sides, 4th Edition, revised and updated, Castle Hill Publishers, 2020, ISBN 978-1-59148-234-5 [344 p.; 43 illustr.]

Verweise

Englischsprachig