Bundesverfassungsgerichtsgesetz

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Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) regelt Zuständigkeiten, Verfahrensweisen und das Wahlverfahren der Richter des Bundesverfassungsgerichtes.
Das fälschlich sogenannte Bundesverfassungsgericht selbst ist das oberste Gerichtsorgan der Fremdherrschaft in der BRD[1].

Das Organ und das Gesetz

Das BVerfGG regelt in vier Teilen alle wichtigen Fragen zum Bundesverfassungsgericht. Wesentlich ist § 31,Abs.1 BVerfGG, der Urteilen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft verleiht, was jedoch in vielen Fällen von dem BRD-Regime einfach ignoriert wird. Weiterhin wird in § 5 ff.BVerfGG die angeblich nicht vorhandene richterliche Abhängigkeit deutlich. Nicht nur, daß die BRD-Blockparteien abwechselnd das jeweilige Vorschlagsrecht bei frei werdenen Richterposten haben; die Richter, die für den freigewordenen Posten in Frage kommen, werden vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Damit ist klar, daß bei der Richterauswahl keinerlei fachliche Qualifikation, sondern in erster Linie die Nähe und Beliebtheit zu den BRD-Blockparteien sowie die politische Korrektheit der Kandidaten höchste Priorität haben. Das Bundesverfassungsgericht unterliegt nach Art. 139 Grundgesetz alliierter Oberhoheit. Diesbezügliche Beschwerden nach § 90 ff. BVerfGG werden durch die Unfähigkeit, diesbezüglich Urteile zu fällen, ohne Begründung abgewiesen.

Verweise

Fußnoten

  1. Bereits der Name ist eine Täuschung des Deutschen Volkes. Das Grundgesetz war, ist und bleibt keine Verfassung. Das fortwährende Verfassungsgebot ist im Grundgesetz selbst in Art. 146 festgeschrieben. Darüber hinaus wäre das Grundgesetz die erste Verfassung der Menschheitsgeschichte, die Artikel aus anderen Verfassungen ohne Volksabstimmung übernimmt (Art. 140 Grundgesetz)