Deutsch-polnisches Minderheitenabkommen von 1937

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Am 5. November 1937 unterzeichneten die offiziellen Vertreter des Deutschen Reiches und Polens auf Betreiben des Reichskanzlers Adolf Hitler ein Minderheitenabkommen. Ziel war trotz der permanenten polnischen Provokationen und Gewalttaten gegen die deutsche Minderheit in Polen die Befriedung der Verhältnisse an der Ostgrenze des Reiches sowie im Verhältnis beider Staaten. Der permanente Bruch dieses Abkommens durch Polen führte 1939 zunächst zum Fall Weiß und dann zum Polenfeldzug.

Quelle
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Deutsch-polnisches Minderheitenabkommen

Beide Regierungen sind übereinstimmend der Überzeugung, daß die Behandlung der deutschen Minderheit in Polen und der polnischen Minderheit in Deutschland für die weitere Entwicklung der freundnachbarlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Polen von großer Bedeutung ist und daß in jedem der beiden Länder das Wohlergehen der Minderheit um so sicherer gewährleistet werden kann, wenn die Gewißheit besteht, daß in dem anderen Land nach den gleichen Grundsätzen verfahren wird. Für die Behandlung der genannten Minderheiten sieht jede der beiden Seiten im Rahmen seiner Souveränität nachstehende Grundsätze als maßgebend an:

1. Die gegenseitige Achtung polnischen und deutschen Volkstums verbietet von selbst jeden Versuch die Minderheit zwangsweise zu assimilieren, die Zugehörigkeit zur Minderheit in Frage zu stellen oder das Bekenntnis der Zugehörigkeit zur Minderheit zu behindern. Insbesondere wird auf die jugendlichen Angehörigen der Minderheit keinerlei Druck ausgeübt werden, um sie ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit zu entfremden.

2. Die Angehörigen der Minderheit haben das Recht auf freien Gebrauch ihrer Muttersprache in Wort und Schrift sowohl in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen wie in der Presse und in öffentlichen Versammlungen. Den Angehörigen der Minderheit werden aus der Pflege ihrer Muttersprache und der Bräuche ihres Volkstums sowohl im öffentlichen wie im privaten Leben keine Nachteile erwachsen.

3. Das Recht der Angehörigen der Minderheit, sich zu vereinigen, auch zu solchen kultureller und wirtschaftlicher Art, zusammenzuschließen, wird gewährleistet.

4. Die Minderheit darf Schulen in ihrer Muttersprache erhalten und errichten.
Auf kirchlichem Gebiet wird den Angehörigen der Minderheit die Pflege ihres religiösen Lebens in ihrer Muttersprache und die kirchliche Organisierung gewährt. In den bestehenden Beziehungen auf dem Gebiet des Bekenntnisses und der caritativen Betätigung wird nicht eingegriffen werden.

5. Die Angehörigen der Minderheit dürfen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit in der Wahl oder bei der Ausübung eines Berufes oder einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden. Sie genießen auf wirtschaftlichem Gebiet die gleichen Rechte wie die Angehörigen des Staatsvolkes, insbesondere hinsichtlich des Besitzes oder Erwerbs von Grundstücken. Die vorgenannten Grundsätze sollen in keiner Weise die Pflicht der Angehörigen der Minderheit zur uneingeschränkten Loyalität gegenüber dem Staat, dem sie angehören, berühren. Sie sind in dem Bestreben festgesetzt worden, der Minderheit gerechte Daseinsverhältnisse und ein harmonisches Zusammenleben mit dem Staatsvolk zu gewährleisten, was zur fortschreitenden Festigung des freundnachbarlichen Verhältnisses zwischen Deutschland und Polen beitragen wird.

Quelle: Ingo Schewiola: Wie der Zweite Weltkrieg gemacht wurde, Band I, Seite 198f., ISBN 3000287140


Siehe auch

Literatur

Verweis