Diskussion:Holey, Jan Udo

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Auf die Gefahr hin, daß es wieder heißt, der böse Conservator schlage wieder mit überflüssigen Haarspaltereien zu:

„Einige seiner Werke sind in der BRD verboten“

Sind die wirklich verboten? Dazu muß man ja schon einiges leisten, daß etwas verboten wird. Sind die Bücher nachher nur indiziert (Verkauf nur ab 18 Jahren) oder gar beschlagnahmt (Verkauf verboten, Privatgebrauch zugelassen)? Verboten wird leider sehr häufig verwendet: Rammstein-Lieder sind verboten, das Deutschlandlied ist verboten ... Conservator 11:40, 13. Hornung (Februar) 2013 (CET)

Der Text stammt nicht von mir. ~ Bekanntermaßen waren die zwei Bände »Geheimgesellschaften« in den 90er Jahren verboten. Pikant an der Sache war damals, daß — in einem Zeitschriften-Beitrag über die deutsche Fußball-Nationalmannschaft — die Nationalspieler gebeten wurden, ein Lieblingsbuch zu nennen. Heraus kam fünf oder zehnmal dieses »Geheimgesellschaften«-Buch als persönliche Vorzugswahl! ~ Gerade sehe ich, was die Bolschewikipedia zu dem Vorgang sagt:
»Strafverfolgung: 1996 wurden die beiden Bücher Geheimgesellschaften nach einer Anzeige der jüdischen Gemeinde Mannheim in Deutschland nach einem Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Mannheim wegen Volksverhetzung vom Markt genommen. In der Anklageschrift des darauf folgenden Strafverfahrens gegen Holey und seinen Mitverleger heißt es unter anderem:
In dieser durchgängig antisemitischen Schrift wird, in der Absicht, emotional feindselige Haltungen unter anderem gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Juden zu erwecken und zu schüren, in bewusster Verdrehung historischer Tatsachen, unter anderem zur Begründung der Thesen, die Juden würden die Weltherrschaft und die Zerstörung Deutschlands anstreben, gestützt auf sachliche Unwahrheiten, unter Verwendung entstellter, erfundener oder nicht nachvollziehbarer Zitate […]
Staatsanwaltschaft Mannheim. Wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit wurde das Strafverfahren wegen Volksverhetzung gegen ihn am 11. Februar 1998 eingestellt, Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, das Oberlandesgericht Karlsruhe verwarf die Beschwerde der Staatsanwälte. Infolgedessen war der Autor bemüht, in der Einleitung und im ersten Teil seiner Schrift das Verbot seiner Bücher durch eigene Interpretation als verfassungsrechtlich bedenklich hinzustellen. Auf Seite 14 des ersten Teils schrieb er dazu seine persönliche Rechtsauslegung:
[Das Buch…] richtet sich vielmehr ausschließlich gegen die Hintergrundmächte, Weltverschwörer, Freimaurer, Rotarier, […] diese Gruppen sind aber kein Teil der deutschen Bevölkerung i.S. §130 StGB und damit nicht Tatobjekt dieser Vorschrift […]
Ohne den Grund für die Beschlagnahmung der Geheimgesellschaften-Bücher zu nennen, nutzte Holey die erfolgte Indizierung als Public Relations für ein späteres Buch. 2001 hob das Landgericht Mannheim den Beschlagnahmebeschluss wieder auf.«
Soweit zwischendurch mal die Bolschewikipedia... ~ CodexThelema 11:56, 13. Hornung (Februar) 2013 (CET)