Ehegesundheitsgesetz

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Ehegesundheitsgesetz war die Kurzbezeichnung für das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes vom 18. Oktober 1935. Danach waren Ehen verboten, die von Anfang durch eine mit Ansteckungsgefahr verbundene Krankheit bedroht sind oder aus denen die Entstehung erbkranken Nachwuchses zu erwarten ist. Das Freisein von diesen Mängeln hatten die Verlobten durch ein Ehetauglichkeitszeugnis nachzuweisen.

Ehen, die unter Umgehung des Gesetzes im Ausland geschlossen wurden, waren nichtig. Erschleichung verbotener Eheschließung wurde bestraft.

Quelle
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Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz)

Vom 18. Oktober 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 1246)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. (1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden,
wenn einer der Verlobten an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Krankheit leidet, die eine erhebliche Schädigung der Gesundheit des anderen Teiles oder der Nachkommen befürchten läßt,
wenn einer der Verlobten entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,
wenn einer der Verlobten, ohne entmündigt zu sein, an einer geistigen Störung leidet, die die Ehe für die Volksgemeinschaft unerwünscht erscheinen läßt,
wenn einer der Verlobten an einer Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses leidet.
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 Buchstabe d steht der Eheschließung nicht entgegen, wenn der andere Verlobte unfruchtbar ist.
§ 2. Vor der Eheschließung haben die Verlobten durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes (Ehetauglichkeitszeugnis) nachzuweisen, daß ein Ehehindernis nach § 1 nicht vorliegt.
§ 3. (1) Eine entgegen den Verboten des § 1 geschlossene Ehe ist nichtig, wenn die Ausstellung des Ehetauglichkeitszeugnisses oder die Mitwirkung des Standesbeamten bei der Eheschließung von den Verlobten durch wissentlich falsche Angaben herbeigeführt worden ist. Sie ist auch nichtig, wenn sie zum Zwecke der Umgehung des Gesetzes im Ausland geschlossen ist. Die Nichtigkeitsklage kann nur vom Staatsanwalt erhoben werden.
(2) Die Ehe ist von Anfang an gültig, wenn das Ehehindernis später wegfällt.
§ 4. (1) Wer eine verbotene Eheschließung erschleicht (§ 3), wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Verfolgung wegen des vollendeten Vergehens tritt nur ein, wenn die Ehe für nichtig erklärt ist.
§ 5. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, wenn beide Verlobten oder der männliche Verlobte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die Strafverfolgung eines Ausländers nach § 4 tritt nur auf Anordnung ein, die der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern trifft.
§ 6. Der Reichsminister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle kann Befreiungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.
§ 7. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 8. (1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 2 bestimmt der Reichsminister des Innern. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Ehetauglichkeitszeugnis nur in Zweifelsfällen vorzulegen.

Quelle: Text überprüft und für Metapedia übertragen anhand: Ingo von Münch (Hg.): Gesetze des NS-Staates, 3. Aufl., Verlag Schöningh, 1994

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