Ehetauglichkeitszeugnis

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Ehetauglichkeitszeugnisse waren im Deutschen Reich in der Zeit von 1936 bis 1945 Zeugnisse über das Nichtvorhandensein von Krankheiten, ganz besonders Erbkrankheiten, oder von erblicher Belastung, die vor Eingehen einer Ehe zwischen den beiden Eheschließenden ausgetauscht wurden.

Erläuterungen

Gesetzliche Grundlage war das Ehegesundheitsgesetz (Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes) vom 18. Oktober 1935.

§ 2 bestimmte:

„Vor der Eheschließung haben die Verlobten durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes (Ehetauglichkeitszeugnis) nachzuweisen, daß ein Ehehindernis nach § 1 nicht vorliegt.“

Für die Erteilung des Zeugnisses hatte sich jeder Verlobte bei dem Gesundheitsamt untersuchen zu lassen, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte oder bei einem hierfür besonders zugelassenen Arzt der freien Praxis. Das Zeugnis wurde von dem für die Untersuchung der Braut zuständigen Gesundheitsamt ausgestellt, wofür von jedem Verlobten 5 Reichsmark zu zahlen waren, die bei Bedürftigkeit ermäßigt oder erlassen werden konnten.

Bei Versagung des Zeugnisses war Beschwerde an das zuständige Erbgesundheitsgericht und Erbgesundheitsobergericht zulässig (1. Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes vom 29. November 1935).

Die erste bedeutsame Anregung für das Ehegesundheitsgesetz und Ehetauglichkeitszeugnisse gaben Leitsätze der Berliner Gesellschaft für Rassenhygiene im Jahr 1916.

Literatur

Siehe auch