Rechtserneuerung
Rechtserneuerung oder Nationalsozialistische Rechtserneuerung war ein Grundsatz aus dem Programm der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom 25. Februar 1920 (Punkt 19), der den Ersatz des auf individualistischen Grundsätzen ruhenden römischen Rechts durch ein deutsches Gemeinrecht forderte. Teilweise wurde dieser Grundsatz in den Jahren 1933 bis 1945 verwirklicht.
Inhaltsverzeichnis
Erläuterung
Erstrebt wurde die Wiederherstellung der durch die „Rechtsüberfremdung“ (durch die Aufnahme des römischen Rechts) verlorengegangenen Einheit von Volk und Recht, die Schaffung einer dem deutschen Rechtsgedanken entsprechenden volksverwurzelten Rechtsordnung.
Dieses Ziel sollte erreicht werden durch volkstümliche Gestaltung der Gesetzgebung, Rechtssprache und Rechtspflege, durch die Wiederbelebung der großen Leit- und Gestaltungsgedanken des älteren germanischen deutschen Rechts, insbesondere durch die Betonung der sittlichen Werte wie Ehre und Treue, des Gemeinschaftsgedankens (→ Gemeinnutz geht vor Eigennutz), durch Rückkehr zur germanischen Auffassung des Verhältnisses von Gesetz und Recht, Recht und Pflicht, Herrschaft und Verantwortung, Persönlichkeit und Gemeinschaft, Blut und Boden, Besitz und Arbeit, durch planmäßige Erziehung zu deutschem Rechtsdenken.
Rassen- und bevölkerungspolitische Gesichtspunkte sollten vor allem bei der Umgestaltung des Staats- und Verwaltungsrechts, des Familien- und Erbrechts, des Straf- und Steuerrechts verwirklicht werden.
Im Gegensatz zu der Verweichlichung der Strafrechtspflege und des Strafvollzugs, die man in den letzten, vor 1933 liegenden Jahrzehnten als gegeben ansah, sollte ein neues – und schließlich verwirklichtes – Strafgesetzbuch und Strafvollzugsrecht den Gedanken der Sühne und Sicherung wieder schärfer ausprägen und die im seinerzeit geltenden Strafgesetzbuch nicht oder nur ungenügend berücksichtigten Rechtsgüter der Allgemeinheit wie Volkskraft, Ehre des Volkstums und Sicherheit des Staates wirksam schützen.
Zur Durchführung der Rechtserneuerung wurde 1933 die Akademie für Deutsches Recht gegründet.
Zitate
- „Dem deutschen Volk gebührt deutsches Recht, das ist, kurz gesagt, die grundsätzliche rechtspolitische Forderung, die hier erhoben wird.“ — Helmuth Nicolai[1]
- „Die Rechtswissenschaft schafft die Rechtsordnung, d. h. die Lebensordnung des deutschen Volkes. Sie gestaltet das Recht als Kampf- und Schutzordnung der Rasse aus; sie schützt den Dienst am artgemäßen Leben und an der Gemeinschaft.“ — Ferdinand Roßner (1941)[2]
- „Heldisch sein, heißt Rasse haben. Und so tritt als leitender Gesichtspunkt in die Fülle der Rechtsbegriffe ein dieser Rassebegriff. Die Rasse ist die schöpferische Substanz eines Volkes, das wesentliche Gut und die einzige wesentliche Voraussetzung der Erhaltbarkeit des Volkes.“ — Hans Frank[3]
Siehe auch
- Deutsches Recht
- Germanisches Recht
- Reichsrecht
- Akademie für Deutsches Recht
- Quelle / Die Rechtsstellung des Volksgenossen
- Rassenschutzgesetzgebung
- Volksgesetzbuch
- Das Judentum in der Rechtswissenschaft
- Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Literatur
- C. Schaeffer (Hg.): Neugestaltung von Recht und Wirtschaft. – Im Schaeffer-Verlag –, C. L. Hirschfeld, Leipzig:
- Helmut Nicolai: Der Staat im Nationalsozialistischen Weltbild, 1934
- G. K. Schmelzeisen: Das Recht im Nationalsozialistischen Weltbild, 1934
- Arthur R. Herrmann / Arthur Nitsch: Die Wirtschaft im Nationalsozialistischen Weltbild, 1937
- Rudolf Bechert: Grundzüge der Nationalsozialistischen Rechtslehre, 1937
- Nationalsozialistisches Strafrecht. Denkschrift des Preußischen Justizministers, 1933
- Heinrich Stoll: Das bürgerliche Recht in der Zeiten Wende [sic!], 1933
- Ernst von Heydebrand und der Lasa (1884–1963): Deutsche Rechtserneuerung aus dem Geiste des Nationalsozialismus, 1933
- Helmuth Nicolai: Die rassengesetzliche Rechtslehre, 3. Aufl. 1934
- Arthur Gütt: Dienst an der Rasse als Aufgabe der Staatspolitik, Junker und Dünnhaupt, Berlin 1934, PDF
- Hans Frank: Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung, 1935
- Johann von Leers: Blut und Rasse in der Gesetzgebung – Ein Gang durch die Völkergeschichte, J. F. Lehmanns Verlag, 1936
- Falk Ruttke:
- Rasse, Recht und Volk. Beiträge zur rassengesetzlichen Rechtslehre, J. F. Lehmanns Verlag, München 1937
- Die Verteidigung der Rasse durch das Recht, Junker und Dünnhaupt, Berlin 1939
- Carl Schmitt: Nationalsozialistisches Rechtsdenken, in: Deutsches Recht – Zentral=Organ des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen, 4. Jg. (1934), Nr. 1, S. 225–229
- Roland Freisler: Nationalsozialistisches Recht und Rechtsdenken, Industrieverlag Spaeth & Linde, Berlin 1938
- Walther Merk:
- Deutsche Rechtserneuerung (Süddeutsche Monatshefte, 31. Jahrg., Heft 5, 1934, S. 257–301)
- Vom Werden und Wesen des deutschen Rechts, Beyer, Langensalza, 3. Aufl. 1935 (114 S.)
- Der germanische Staat, Beyer, Langensalza 1927
- Der Gedanke des gemeinen Besten in der deutschen Staats- und Rechtsentwicklung, Böhlau, Weimar 1934. Neudruck: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1968
- Wilhelm Stuckart / Rolf Schiedermair (1909–1991):
- Neues Staatsrecht I. Der neue Staatsaufbau, Verlag W. Kohlhammer, Leipzig, 18. Aufl. 1943 [151 S.]
- Neues Staatsrecht II. Die Errichtung des Großdeutschen Reiches, Verlag W. Kohlhammer, Leipzig, 15. Aufl. 1941 [101 S.]
- Wilhelm Stuckart / Rolf Schiedermair / Harry v. Rosen-v. Hoewel: Der Staatsaufbau des Deutschen Reichs in systematischer Darstellung (Neues Staatsrecht III), Verlag W. Kohlhammer, Leipzig 1943 [174 S.]
- Hermann Messerschmidt: Das Reich im Nationalsozialistischen [sic] Weltbild, Verlag W. Kohlhammer, 6. Aufl., Leipzig 1943 [1], PDF
- Heinrich Haupt: Der Senats- und Ordensgedanke im Dritten Reich: Planungen zum Partei- bzw. Reichssenat und zur Führernachfolge, Ares Verlag, 2018, ISBN 978-3902732897 [254 S.]
- Georg Eisser: Rasse und Familie – Die Durchführung des Rassegedankens im bürgerlichen Recht, Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen, 1935, [2]