Rechtserneuerung

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Rechtserneuerung oder Nationalsozialistische Rechtserneuerung war ein Grundsatz aus dem Programm der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom 25. Februar 1920 (Punkt 19), der den Ersatz des auf individualistischen Grundsätzen ruhenden römischen Rechts durch ein deutsches Gemeinrecht forderte. Teilweise wurde dieser Grundsatz in den Jahren 1933 bis 1945 verwirklicht.

Erläuterung

Erstrebt wurde die Wiederherstellung der durch die „Rechtsüberfremdung“ (durch die Aufnahme des römischen Rechts) verlorengegangenen Einheit von Volk und Recht, die Schaffung einer dem deutschen Rechtsgedanken entsprechenden volksverwurzelten Rechtsordnung.

Dieses Ziel sollte erreicht werden durch volkstümliche Gestaltung der Gesetzgebung, Rechtssprache und Rechtspflege, durch die Wiederbelebung der großen Leit- und Gestaltungsgedanken des älteren germanischen deutschen Rechts, insbesondere durch die Betonung der sittlichen Werte wie Ehre und Treue, des Gemeinschaftsgedankens (→ Gemeinnutz geht vor Eigennutz), durch Rückkehr zur germanischen Auffassung des Verhältnisses von Gesetz und Recht, Recht und Pflicht, Herrschaft und Verantwortung, Persönlichkeit und Gemeinschaft, Blut und Boden, Besitz und Arbeit, durch planmäßige Erziehung zu deutschem Rechtsdenken.

Rassen- und bevölkerungspolitische Gesichtspunkte sollten vor allem bei der Umgestaltung des Staats- und Verwaltungsrechts, des Familien- und Erbrechts, des Straf- und Steuerrechts verwirklicht werden.

Im Gegensatz zu der Verweichlichung der Strafrechtspflege und des Strafvollzugs, die man in den letzten, vor 1933 liegenden Jahrzehnten als gegeben ansah, sollte ein neues – und schließlich verwirklichtes – Strafgesetzbuch und Strafvollzugsrecht den Gedanken der Sühne und Sicherung wieder schärfer ausprägen und die im seinerzeit geltenden Strafgesetzbuch nicht oder nur ungenügend berücksichtigten Rechtsgüter der Allgemeinheit wie Volkskraft, Ehre des Volkstums und Sicherheit des Staates wirksam schützen.

Zur Durchführung der Rechtserneuerung wurde 1933 die Akademie für Deutsches Recht gegründet.

Zitate

  • „Dem deutschen Volk gebührt deutsches Recht, das ist, kurz gesagt, die grundsätzliche rechtspolitische Forderung, die hier erhoben wird.“Helmuth Nicolai[1]
  • „Die Rechtswissenschaft schafft die Rechtsordnung, d. h. die Lebensordnung des deutschen Volkes. Sie gestaltet das Recht als Kampf- und Schutzordnung der Rasse aus; sie schützt den Dienst am artgemäßen Leben und an der Gemeinschaft.“ — Ferdinand Roßner (1941)[2]
  • „Heldisch sein, heißt Rasse haben. Und so tritt als leitender Gesichtspunkt in die Fülle der Rechtsbegriffe ein dieser Rassebegriff. Die Rasse ist die schöpferische Substanz eines Volkes, das wesentliche Gut und die einzige wesentliche Voraussetzung der Erhaltbarkeit des Volkes.“Hans Frank[3]

Siehe auch

Literatur

Fußnoten

  1. Die rassengesetzliche Rechtslehre, 1932, S. 5 f.
  2. Ferdinand Roßner [auch „Rossner“ geschrieben]: Rasse als Lebensgesetz, in: Rassenpolitik im Kriege – Eine Gemeinschaftsarbeit aus Forschung und Praxis, hrsg. von Walter Kopp, Verlag M. & H. Schaper, Hannover 1941, S. 65–82 (77)
  3. Hans Frank, Führer der Deutschen Rechtsfront, in Leipzig am 30. September 1933 auf dem BNSDJ-Juristentag