Ehehaft

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Ehehaft oder auch ehaft ist eine alte hochdeutsche Form für das ursprünglich niederdeutsche Echt, d.i. gesetzlich. Ehehafte Nöte, kurz Ehehaften, waren im Mittelalter Umstände, welche unter anderem vor einer Bestrafung wegen Nichterscheinens vor Gericht bewahrten. Es werden genannt: Gefängnis, Seuche, Gottesdienst außer Landes und des Reiches Dienst.[1] In späterer Zeit, am längstwährendsten im süddeutschen Raum, vor allem in der Schweiz und Bayern, wurde — und wird sehr selten auch heute noch — das Wort ausschließlich nur noch als Rechtsbegriff verwendet und besagt, daß diejenige (juristische) Partei, welche durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung einer Frist verhindert worden ist, Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Rechtsstand hat.

Beispiel der Verwendung des Begriffs

  • „Aus solcher ehehaftiger Not hat er wider mich, als einem Gottespriester gebürt, zu streiten fürgenomen.“Martin Luther

Verweise

Fußnoten