Exekutive

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Die Exekutive (lat: exsequi - ausführen) oder vollziehende Gewalt ist im Sinn der Lehre von der Gewaltentrennung jede Ausübung staatlicher Gewalt außerhalb von Gesetzgebung (Legislative) und Rechtsprechung (vgl. für die Bundesrepublik Deutschland Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz)). Der Begriff wird häufig sinngleich mit Verwaltung gebraucht.

Stellung der Exekutive im Staatsgefüge

Innerhalb der vollziehenden Gewalt unterscheidet man zwischen der Regierung als politischer Führungsspitze und der Verwaltung im engeren Sinn als der für den Vollzug der Gesetze zuständigen Behördenorganisation. Die vollziehende Gewalt obliegt in der parlamentarischen Demokratie (und der parlamentarischen Monarchie) einer vom Vertrauen des Parlaments abhängigen Regierung – sogenanntes parlamentarisches Regierungssystem – und den ihr nachgeordneten Verwaltungsbehörden (einschließlich der mittelbaren Staatsverwaltung). In der präsidialen Demokratie (Beispiel: VSA) ist der Träger der vollziehenden Gewalt (der Präsident) nicht vom Vertrauen des Parlaments abhängig.

Die Abhängigkeit der Regierung von der gesetzgebenden Gewalt bedeutet aber nicht, daß diese unmittelbar auf Entscheidungen der vollziehenden Gewalt Einfluß nehmen kann. Vielmehr ist die vollziehende Gewalt in ihrem Handeln von der gesetzgebenden Gewalt und der Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig. Die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Teilen der Staatsgewalt wird abgegrenzt durch die Gewaltentrennung.

Arten der Verwaltung in der BRD

Verwaltungsträger

  • Bundesverwaltung
  • Landesverwaltung
  • Kommunalverwaltung

Verwaltungstätigkeiten (Beispiele)

  • Leistungsverwaltung
  • Ordnungsverwaltung
  • Fiskalverwaltung
  • Eingriffsverwaltung
  • Bedarfsverwaltung
  • Vermögensverwaltung
  • Wirtschaftsverwaltung

Siehe auch

Verweis