Tatsache

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Eine Tatsache oder Faktum, Fakt (lat. factum „das Gemachte“[1], res facti; altgr. πράγματα), ist ein wirklicher, gegebener Umstand, d.h. alles Vorhandene oder Geschehende bzw. das Resultat jedes Geschehens, das durch äußere oder innere Wahrnehmungen erfaßt wird. Tatsachen können nur (als a priori bestehender Sachverhalt) anerkannt oder (als a priori nicht bestehend) verworfen werden. Sie können somit an sich auch keinem Streit unterliegen, sondern es kann nur darüber Streit entstehen, auf welche Ursache bzw. Ursachen sie zurückzuführen sind.

Philosophen

Gottfried Wilhelm Leibniz unterschied Tatsachenwahrheiten (vérités de fait) und Vernunftwahrheiten (vérités de raison). David Hume verstand Tatsachen als sogenannte wirkliche Erfahrungsergebnisse. Beide betrachteten zum Beispiel mathematische Wahrheiten nicht als Tatsachen. Im Gegensatz hierzu unterschied Immanuel Kant Sachen der Meinung, Sachen des Glaubens und Tatsachen. Als Tatsachen ließ er dabei auch a priori-Annahmen gelten und weitete somit den Begriff auf Nichterfahrbares aus.

Rechtswissenschaft

In der Rechtswissenschaft versteht man unter Tatsache ein dem juristischen Beweis zugängliches Ereignis oder einen Zustand als Grundlage juristischer Wirksamkeit. Im Prozeßrecht werden Tatsachen von Rechtsansichten getrennt. Weiterhin unterscheidet das Prozeßrecht zwischen anspruchsbegründenden, anspruchsvernichtenden oder anspruchshemmenden und anspruchserhaltenden Tatsachen. Die anspruchsbegründenden muß der Kläger geltend machen, die anspruchsvernichtenden/-hemmenden der Beklagte, die anspruchserhaltenden wiederum der Kläger.

Als offenkundige Tatsache gilt in der Jurisprudenz eine Tatsache, die keines Beweises bedarf, weil sie entweder als allgemeinbekannt oder gerichtsbekannt angesehen wird.

Siehe auch

Fußnoten

  1. Substantiviertes 2. Partizip von: facere = machen, tun