Flak-Kampfabzeichen

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Flak-Kampfabzeichen

Das Kampfabzeichen der Flakartillerie (genannt Flak-Kampfabzeichen der Luftwaffe) war ein Kampfabzeichen der deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg, das am 10. Januar 1941 durch den Oberbefehlshaber der Luftwaffe Hermann Göring gestiftet wurde. Es sollte die Erfolge der Flak-Artillerie der Luftwaffe sowohl bei der Abwehr von Luftangriffen als auch im Erdkampf würdigen. Später wurde auch ein Heeres-Flakabzeichen gestiftet.

Hintergrund

Ritterkreuzträger Gefreiter Huebner

Überflüssig zu erwähnen, daß die Flak-Artillerie der Luftwaffe im Verlaufe des Zweiten Weltkrieges eine steigende Bedeutung erfuhr und dies nicht nur in ihrer eigentlichen Aufgabe, der Abwehr feindlicher Fliegerangriffe, sondern mehr und mehr im Erdkampf, z. B. im Kampf gegen Panzer.

So regte bereits im Sommer 1940 der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, Hermann Göring, die Schaffung eines Abzeichens an. Es sollte die Erfolge der Flakartillerie der Luftwaffe sowohl bei der Abwehr von Luftangriffen wie auch im Erdkampf — unabhängig von dem persönlichen Einsatz des einzelnen – würdigen. So wurde am 10. Januar 1941 das Kampfabzeichen der Flakartillerie gestiftet. Aus dem Inhalt des Textes sollen hier die wesentlichen Absätze im Wortlaut wiedergegeben werden:

Ich genehmige hiermit die Einführung des Kampfabzeichens der Flakartillerie. Über Form usw. des Abzeichens vergleiche nachstehende Beschreibung und Zeichnung.
A. Beschreibung.
Das Kampfabzeichen der Flakartillerie besteht aus einem 8,8 cm Geschütz, das von einem ovalen Eichenlaubkranz umgeben ist, der auf dem oberen Teil das Hoheitszeichen der Luftwaffe trägt.
B. Abmessungen
Abmessungen des Kranzes: Höhe etwa 55 mm, Breite etwa 45 mm; Flügelspannweite des Adlers: etwa 40 mm, Höhe etwa 30 mm.
C. Bestimmungen über die Verleihung
I. Bedingungen für die Verleihung
1. Das Kampfabzeichen der Flakartillerie kann Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften der Flakartillerie für hervorragende Kampfleistungen verliehen werden.
Die Verleihung kann an Einzelpersonen und Feuereinheiten erfolgen, und zwar:
a) Bei Bekämpfung feindlicher Flugzeuge:
aa) für schwere Batterien bei mindestens 5 Abschüssen, an die Angehörigen der Gefechtsbatterie, soweit sie an den Abschüssen unmittelbar beteiligt gewesen sind,
bb) für leichte Batterien bei mindestens 5 Abschüssen durch Geschütze desselben Zuges an die Führer und Bedienungen derjenigen Geschütze dieses Zuges, die an den Abschüssen unmittelbar beteiligt gewesen sind,
cc) für Flakscheinwerferbatterien 150 und Flakscheinwerferzüge 60 cm:
Wenn mindestens in 15 bzw. 20 verschiedenen Fällen durch erfolgreiche Arbeit der Bedienungen derselben Flakscheinwerferbatterien bzw. -züge die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bekämpfung durch Flakbatterien oder Nachtjäger geschaffen wurden und in mindestens 5 Fällen zum Abschuß geführt haben, an die Angehörigen dieser Flakscheinwerferbatterien bzw. -züge, soweit sie an den Erfolgen unmittelbar beteiligt gewesen sind.
b) Bei Teilnahme an 3 verschiedenen Kampfhandlungen gegen Erd- oder Seeziele unter schwierigen Verhältnissen, z.B. Vernichtung von Panzern, Bunkern, Schiffen und besonderen Erfolgen bei der Bekämpfung anderer Erd- bzw. Seeziele.
c) Die Verleihung an Batterieführer kann erfolgen, wenn die Hälfte der Gefechtsbatterie, an Kommandeure, wenn die Hälfte der Batterieführer das Kampfabzeichen erhalten haben. Voraussetzung ist, daß sie bei den Kampfhandlungen, die für die Verleihung maßgebend waren, die Einheiten geführt haben.
d) Die Teilnahme an einer schwierigen Kampfhandlung gegen Erd- oder Seeziele ist gleichzusetzen einem Flugzeugabschuß und umgekehrt, so daß das Kampfabzeichen auch verliehen werden kann, z. B. bei schweren Batterien, wenn sie 3 Abschüsse erzielt und an 2 Kampfhandlungen gegen Erd- oder Seeziele unter schwierigen Verhältnissen teilgenommen haben.
Bei einer außergewöhnlichen Leistung von Einzelpersonen oder Feuereinheiten ist die Verleihung nicht an die sonst vorgeschriebene Zahl gebunden.
Das Kampfabzeichen der Flakartillerie kann rückwirkend von Kriegsbeginn an verliehen werden, soweit die Voraussetzungen der Ziffer 2 erfüllt sind.

Göring erließ mit Datum vom 5. August 1941 »Erläuterungen zu den Verleihungsbestimmungen des Flakkampfabzeichens«, die sich mit weiteren Teilen der Verleihungsvoraussetzungen befaßten. Es erscheint geboten, an dieser Stelle einen Erlaß vom 7. Januar 1942 betreffend die Verleihung des Flakkampfabzeichens an Sanitätsoffiziere und Sanitätsunterpersonal vollständig wiederzugeben:

Das Kampfabzeichen der Flakartillerie ist für Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften der Flakartillerie gestiftet worden und wird als sichtbares Zeichen der Anerkennung für hervorragende Kampfleistungen verliehen.
Da eine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen bestimmungsgemäß Voraussetzung für die Verleihung des Flakkampfabzeichens ist, kommt aus völkerrechtlichen Grundsätzen eine Verleihung dieses Kampfabzeichens an Angehörige des Sanitätspersonals, die unter dem Schutze des Genfer Abkommens stehen, nicht in Betracht.
Unter falschen Voraussetzungen bereits verliehene Flakkampfabzeichen sind einzuziehen, wenn sie nicht den betreffenden Angehörigen des Sanitätspersonals als persönliche Erinnerung überlassen bleiben sollen, wobei das Tragen dieser Abzeichen in und außer Dienst verboten ist.

Die mit den bisherigen Verleihungsgrundsätzen und Durchführungsbestimmungen gemachten Erfahrungen führten zu einer Neuregelung der Bestimmungen für die Verleihung des Flakkampfabzeichens vom 2. April 1942. Der sehr umfassende Text enthält abgesehen von der Bestimmung über die Trageweise Definitionen über Details der Verleihungsmodalitäten, deren Anführung an dieser Stelle kaum von besonderem historischen Interesse sein kann. Ähnlich verhält es sich mit den Änderungsbestimmungen vom 20. Mai 1943, 2. August 1943 und vom 13. August 1943. In diesem letzteren wurde die Verleihung an Luftwaffen-Helfer und Flakwehrmänner der Heimat-Flak festgelegt. Nicht uninteressant ist eine Verfügung über das Tragen von Orden und Ehrenzeichen durch Flakwaffen- und Luftwaffen-Helferinnen, datiert vom 31. März 1944:

Die an Flakwaffen- und Luftwaffenhelferinnen verliehenen Auszeichnungen sind während des Krieges an der Dienst- und Dienstschutzbekleidung 2 cm über dem oberen Rand der linken Brusttasche und an Bekleidungsstücken ohne Brusttasche in gleicher Höhe an einer kleinen Ordensschnalle zu tragen.
Das Tragen von Ordensbändern im Revers oder in Knopflöchern ist nicht statthaft. Az: Mantel werden keine Orden und Ehrenzeichen getragen.

Eine Verfügung des Oberkommandos der Luftwaffe vom 20. Juni 1944 befaßte sich mit der Verleihung des Abzeichens beim erstmaligen Auffassen eines feindlichen Flugzeuges aufgrund von akustischer oder elektrischer Ortung ... Abschuß-Anerkennung und Abschuß-Bestätigung definierte eine Verfügung des Oberkommandos der Luftwaffe vom 1. September 1944.

Flakhelferinnen

Am 6. Januar 1945 verfügte das Oberkommando der Luftwaffe, daß Flakwaffenhelferinnen und Flakhelferinnen, welche bei Flak- und Flakscheinwerferbatterien eingesetzt waren, nach Erfüllung der Bedingungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen das Kampfabzeichen der Flakartillerie verliehen werden konnte.

Gestaltung

Der künstlerische Entwurf des Abzeichens stammte von dem Berliner Graphiker Wilhelm Ernst Peekhaus, welcher den Entwurf am 19. Juli 1940 fertiggestellt hatte. Die Firma C. E. Juncker in Berlin erhielt den ersten Auftrag am 31. Januar 1941. Später waren auch andere Hersteller bei der Lieferung dieser Abzeichen eingeschaltet.

Gestickte Form

Das Flak-Kampfabzeichen konnte auch in gestickter Form getragen werden, bis ein Befehl vom 8. Mai 1942 die weitere Herstellung untersagte.

Siehe auch