Göringplan
Der Göring-Plan vom Mai 1934[1] war ein regionales Schwerpunktprogramm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Groß-Berlin und wurde von Hermann Göring geplant.
Unter dem Motto Zunächst jedem einen Arbeitsplatz, dann jedem seinen Arbeitsplatz! wurden neun Gebote für den Berliner Arbeitskampf formuliert, darunter
a) Überführung von jugendlichen Arbeitslosen in die Landhilfe und den freiwilligen Arbeitsdienst
b) Arbeitsplatzaustausch zwischen beschäftigten Jugendlichen und Frauen mit arbeitslosen Älteren und Familienvätern
c) Überführung junger Frauen in die Hauswirtschaft
d) Überführung älterer Langzeitarbeitsloser in Notstandsarbeiten außerhalb Berlins.
Verantwortlich war der Ausschuß zur Behebung der Berliner Arbeitslosigkeit. Die Landhilfe erfolgte v.a. in der Grenzmark, Niedersachsen, Ostpreußen, Pommern und Sachsen. Träger von Notstandsarbeiten außerhalb Groß-Berlins wurden bei den Mehrkosten für Berliner Arbeitslose durch die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit 30 Millionen RM und durch städtische Gesellschaften sowie Etatmittel mit 40 Millionen RM unterstützt. Über 100 000 Berliner Arbeitslose, v.a. ungebundene und damit reisefähige Jugendliche, sind so anderweitig zu Arbeit gekommen. Der weitere Zuzug Arbeitssuchender wurde eingedämmt, Schwarzarbeit unterbunden, Frauenarbeitsplätze durch verheiratete Männer besetzt und Jugendliche in die Haus- und Landwirtschaft
überführt.
Begleitend dazu auch das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 381) und die Verordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934 (RGBl. I S. 786) auf Grundlage des Gesetzes über wirtschaftliche Maßnahmen vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 564): Damit wurde die Verteilung der Arbeitslosigkeit im Reich geregelt. Vor allem sollte die Abwanderung aus den Dörfern und der Zuzug in die Großstädte vermindert werden. U.a. brauchten Arbeiter, die seit drei Jahren in der Landwirtschaft tätig waren, Genehmigungen der Arbeitsämter zum Wechsel in andere Wirtschaftszweige. Arbeiter in Gewerbebetrieben, die zuvor drei Jahre in der Landwirtschaft tätig waren, konnten zur Entlassung gebracht werden.
Literatur
- Frank, Hans: Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung. 1935. S. 622f.
- Reichsanstalt (Hg.): Beschäftigung von Notstandsarbeitern aus Groß-Berlin bei auswärtigen Maßnahmen. 1934.
- Rühle, Gerd: Das Dritte Reich – Dokumentarische Darstellung des Aufbaues der Nation. Band II. Das zweite Jahr 1934. 1935. S. 143.