Geldwäsche

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Geldwäsche wird allgemein das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus Organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf genannt. Dieses Tun ist in vielen Staaten der Welt als Straftat verboten, in Österreich und in der Schweiz wird die Bezeichnung Geldwäscherei verwendet.

Strafbarkeit in der BRD

In der Bundesrepublik Deutschland ist strafbar nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) die Geldwäsche von Gegenständen, d. h. von vermögenswerten Sachen und Rechten, die aus einem Verbrechen, aus Bestechung oder Bestechlichkeit, aus bestimmten Betäubungsmitteldelikten und Steuerstraftaten, aus bestimmten Delikten wie zum Beispiel Betrug oder Urkundenfälschung, die gewerbsmäßig oder vom Mitglied einer zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbundenen Bande begangen worden sind, oder aus der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89 a StGB) oder aus einem von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder terroristischen Vereinigung begangenen Vergehen herrühren. Diese Vortaten können auch im Ausland begangen worden sein.

Begehungsweisen

Der Täter muß einen solchen Gegenstand verbergen, dessen Herkunft verschleiern oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung vereiteln oder gefährden. Es genügt auch, wenn er den Gegenstand sich oder einem Dritten verschafft.

Es reicht aus, wenn der Täter den Gegenstand – bei Bösgläubigkeit im Zeitpunkt der Erlangung – verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, es sei denn, daß zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne eine Straftat zu begehen.

Strafdrohung

Die Strafe beträgt für vorsätzliche Begehung Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen (zum Beispiel gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bei leichtfertigem Nichterkennen der strafbaren Herkunft des Gegenstandes Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Nicht nach § 261 StGB wird bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.

Zur wirksamen Verfolgung der Geldwäsche trat im Jahr 2008 eine Neufassung des Geldwäschegesetzes[1] in Kraft. Nach § 31 b der Abgabenordnung (AO) haben die Finanzbehörden den Verdacht von Geldwäsche der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Außerdem kann der Bargeldverkehr kontrolliert werden.

Verweise

Fußnoten

  1. Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten. Vom 13. August 2008, Bundesgesetzblatt I S. 1690, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178, 2180)