Geltungsjude

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Der Begriff Geltungsjude kommt zwar weder in den Nürnberger Gesetzen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches noch in der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 vor, war aber gebräuchlich und beschreibt jenen Teil der Mischlinge, die per definitionem rechtlich als Juden galten im Unterschied zu den Personen, die nach der Verordnung als jüdische Mischlinge bezeichnet wurden.

Definition

In der genannten Verordnung wird die Gruppe der sogenannten Geltungsjuden im § 5(2) definiert:

Als Jude gilt auch der von zwei jüdischen Großeltern abstammende jüdische Mischling,
a) der […] der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört …
b) der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war […],
c) der aus einer Ehe mit einem Juden […] stammt, die nach dem […] 15. September 1935 geschlossen ist (Anm.: Dadurch Umgehung durch Eheschließung im Ausland unmöglich)
d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden […] stammt und nach dem 31. Juli 1936 außerehelich geboren wird.

Jede dieser so definierten Personen galt als Jude, daher ist die Bezeichnung Geltungsjude zu erklären.

Der gesetzliche Begriff des jüdischen Mischlings war jenen Halbjuden und Vierteljuden vorbehalten, die nicht zum Judentum tendierten. Dies war der Fall, wenn der jüdische Ehepartner in einer Mischehe nicht der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte und die ehelichen Kinder christlich erzogen wurden. Derartige Ehen waren privilegierte Mischehen, deren volljüdischer Teil dann vom Tragen des Judensterns freigestellt war, sofern Kinder vorhanden waren.

Rechtliche Konsequenzen

Juden und die ihnen rechtlich gleichgestellten „Geltungsjuden“ waren keine Reichsbürger und hatten kein politisches Wahlrecht.

Eine Eheschließung mit einem Vierteljuden war ihnen untersagt.

Siehe auch

Literatur