Reichsbürgergesetz

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Reichsbürgergesetz v. 15.9.1935 - RGBl I 1146.jpg

Reichsbürgergesetz heißt das am 15. September 1935 verkündete Gesetz, das im Deutschen Reich den Begriff des Reichsbürgers schuf. Es erklärt diesen nach Maßgabe der Gesetze zum alleinigen Träger der vollen politischen Rechte im Staat.

Zustandekommen

Das aus nur drei Paragraphen bestehende Gesetz wurde vom Deutschen Reichstag einstimmig beschlossen.

Inhalt

Unterscheidung Staatsangehöriger und Reichsbürger

Staatsangehöriger ist nach diesem Gesetz jeder, der dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist. Bürger (Reichsbürger) dagegen ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.

Abstammungsgemeinschaft als Anknüpfungspunkt

Der Erwerb der Staatsangehörigkeit änderte sich durch das Gesetz nicht, sondern richtete sich weiterhin nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStAG):[1]

„Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.“ (§ 1 Abs. 2)

Die für den Reichsbürger erforderliche Eigenschaft „deutschen oder artverwandten Blutes“ bestimmte sich nach den Normen der Rassenschutzgesetzgebung. Seit November 1935 wurde für eine Person deutschen oder artverwandten Blutes der Begriff „Deutschblütiger“ verwendet (→ deutschblütig).

Die Befugnis des Gesetzgebers, die Zugehörigkeit einer Person zum Staat (bzw. einen besonderen, bevorrechtigten Status als z. B. Reichsbürger) an eine Abstammungsgemeinschaft („Blut“)[2] und/oder an andere oder weitere Eigenschaften anzuknüpfen, folgt aus der staatlichen Souveränität und wird weltweit in diesem Sinne ausgeübt.

Das Gesetz war eines der drei sogenannten Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935. Diese umfaßten außer dem Reichsbürgergesetz das Reichsflaggengesetz und das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre.

Verwaltungsvollzug

Das Reichsbürgerrecht wurde nach § 2 Abs. 2 in Form einer Urkunde, dem Reichsbürgerbrief, verliehen, wobei bis zu diesem Akt alle deutschen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes das vorläufige Reichsbürgerrecht innehatten, die am 30. September 1935 das Reichstagswahlrecht besaßen. Nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Reichsbürgerbriefes und die Art seiner Verleihung waren jedenfalls bis 1943 nicht ergangen.[3]

Änderungen

Aufgrund der Ermächtigung in § 3 des Gesetzes ergingen seit November 1935 bis Juli 1943 verschiedene Verordnungen, welche hauptsächlich Regelungen zum Verlust der Staatsangehörigkeit zum Gegenstand hatten. Sie standen im Zusammenhang mit den 1933 erneuerten jüdischen Kriegserklärungen an Deutschland.

Erst auf dem Höhepunkt des von England 1939 entfesselten europäischen Krieges, der durch den Eintritt der USA zum Weltkrieg wurde und an dessen Entstehung das organisierte Weltjudentum beteiligt war, wurde durch die 11. Verordnung (VO) zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941[4] Juden, die ausgewandert waren, die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt. Die 12. VO vom 25. April 1943[5] schloß in § 4 Abs. 1 schließlich Juden vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus. Rechtsänderungen enthielten diese Verordnungen:

  • 14.11.1935, RGBl. I, S. 1333
  • 21.12.1935, RGBl. I, S. 1524
  • 14.6.1938, RGBl. I, S. 627
  • 25.7.1938, RGBl. I, S. 969
  • 27.9.1938, RGBl. I, S. 1403, 1439
  • 31.10.1938, RGBl. I, S. 1545
  • 5.12.1938, RGBl. I, S. 1751
  • 17.1.1939, RGBl. I, S. 47
  • 5.5.1939, RGBl. I, S. 891
  • 4.7.1939, RGBl. I, S. 1097
  • 25.11.1941, RGBl. I, S. 722
  • 25.4.1943, RGBl. I, S. 268
  • 1.7.1943, RGBl. I, S. 372

Schicksal des Gesetzes

Einige Monate nach dem Zusammenbruch 1945 erließen die westlichen Hauptfeindmächte am 20. September 1945 eine summarische Anordnung, die sich Kontrollratsgesetz Nr. 1 nannte. Sie setzte seitdem u. a. das Reichsbürgergesetz mit allen auf ihm beruhenden Verordnungen – mangels Rechtsmacht der Alliierten lediglich de factoaußer Anwendung.[6]

Pfeil 2 siehe auch.pngSiehe auch: Das Reichsbürgerrecht in der BRD

Siehe auch

Literatur

Verweise

Fußnoten

  1. RGBl. I, S. 583, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913
  2. Anders ausgedrückt, wird die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse (= Erbanlagen-Gemeinschaft) bzw. zu einem bestimmten Volk zur Voraussetzung eines Rechtsstatus gemacht.
  3. Siehe Wilhelm Stuckart / Harry v. Rosen-v. Hoewel / Rolf Schiedermair: Der Staatsaufbau des Deutschen Reichs in systematischer Darstellung (Neues Staatsrecht III), Verlag W. Kohlhammer, Leipzig 1943 [174 S.], S. 55–58
  4. Reichsgesetzblatt I, S. 722
  5. RGBl. I, S. 268
  6. Art. 1 Abs. 1 Buchst. 1 Kontrollratsgesetz