Gemeinde

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Als Gemeinde wird die unterste Verwaltungs- und Gebietskörperschaftsebene eines Staates bezeichnet. Sie stellt eine politische und administrative Einheit auf dem Staatsgebiet dar.

Einige Gemeinden werden auch als Stadt bezeichnet. Der Status „Stadt“ hängt dabei einzig von der Verleihung des Stadtrechts ab. In der Tendenz haben das Stadtrecht überwiegend diejenigen Gemeinden, die im jeweiligen Bundesland zu den einwohnerstärkeren Gemeinden zählen. Es gibt aber auch Gemeinden, denen zwar kein Stadtrecht verliehen wurde, die aber wesentlich einwohnerkräftiger sind als Städte, denen dieses Recht verliehen wurde. Die Gemeinden sind Träger der kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland).

Aufgaben

Gemeinden verfügen über eine eigene Personal-, Finanz-, Organisations-, Planungs-, Satzungs- und Gebietshoheit. Gemeinden, kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte werden unter dem Begriff Kommune zusammengefaßt. Zu den Pflichtaufgaben gehören die Bereitstellung von Kindergärten, Jugend- und Sozialhilfe, Gemeindestraßen, Wohngeld, Schulverwaltung, Förderung des Wohnungsbaus, Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung. Darüber hinaus können auch freiwillige Aufgaben übernommen werden (Museen, Wirtschaftsförderung, Theater, Grünanlagen etc.). Die rechtliche Struktur der Gemeinden (Kommunalverfassung) ist in den Gemeindeordnungen der Bundesländer geregelt.[1]

Siehe auch

Fußnoten

  1. Haushaltssteuerung, Lexikon: Gemeinde