Gesetz über die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich

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Das Gesetz über die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich vom 21. November 1938 erklärte als Folge des Münchener Abkommens das heimgekehrte Sudetenland nun auch rechtsgültig als Bestandteil des Deutschen Reiches; die Sudetenkrise war friedlich beigelegt. Auch Tschechen, die ihren bis dahin rechtmäßigen Wohnsitz im Sudetenland hatten, wurden dadurch zu deutschen Staatsangehörigen.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I. Die heimgekehrten sudetendeutschen Gebiete sind Bestandteil des Deutschen Reichs.
Artikel II. Durch die Wiedervereinigung sind die alteingesessenen Bewohner der sudetendeutschen Gebiete deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe näherer Bestimmung.
Artikel III. Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Artikel IV. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 21. November 1938 in Kraft.
Berlin, den 21. November 1938.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister des Auswärtigen
von Ribbentrop
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß