Grundlagenvertrag zur Regelung der beiderseitigen Beziehungen zwischen der BRD und der DDR
Der Grundlagenvertrag zur Regelung der beiderseitigen Beziehungen zwischen der BRD und der DDR wurde am 21. Dezember 1972 abgeschlossen.
Vereinbart wurden „normale gutnachbarliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung“. Dies bedeutete jedoch keine völkerrechtliche Anerkennung der DDR. Deshalb vereinbarten beide Seiten auch nicht die Einrichtung von Botschaften, sondern nur von Ständigen Vertretungen. Aus Sicht der West-BRD gab es zudem keine besondere DDR-Staatsbürgerschaft. Somit wurde festgestellt, daß der Grundlagenvertrag nicht im Widerspruch zum Ziel der Wiedervereinigung Deutschlands in den Grenzen von 1937 stehe. Auf Antrag Bayerns prüfte das Bundes„verfassungs“gericht den Grundlagenvertrag, das im Urteil vom 31. Juli 1973 zwar die Vereinbarkeit des Vertrages mit dem Grundgesetz feststellte, jedoch ausdrücklich auf das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes hinwies. So heißt es im Urteil:
- In Art. 3 Abs. 2 des Vertrags bekräftigen die vertragschließenden Teile „die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität“. Es gibt Grenzen verschiedener rechtlicher Qualität: Verwaltungsgrenzen, Demarkationsgrenzen, Grenzen von Interessensphären, eine Grenze des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937, staatsrechtliche Grenzen und hier wiederum solche, die den Gesamtstaat einschließen, und solche, die innerhalb eines Gesamtstaates Gliedstaaten (z. B. die Länder der Bundesrepublik Deutschland) voneinander trennen. (...)