Konzentrationslager Kulmhof
Das Konzentrationslager Kulmhof befand sich bei Kulmhof an der Nehr nahe der Stadt Eichstädt (Wartheland). Nach der jüdischen, vor allem in einigen Staaten Europas und in Russland mit Strafvorschriften geschützten Erzählung zum Schicksal der Häftlinge in deutschen Konzentrationslagern während des Zweiten Weltkrieges wurde es zwischen Dezember 1941 und März 1943 als Vernichtungsstätte benutzt, danach geräumt und nochmals im Sommer 1944 zur Tötung von Insassen verwendet.
Inhaltsverzeichnis
Kritische Nachfragen
Von revisionistischen Autoren wurden Zweifel, kritische Nachfragen und zum Teil grundlegende Einwände gegen die offizielle Erzählung vorgebracht. Sie betreffen im wesentlichen die Beschreibung des Charakters bzw. des Betriebs des Lagers, Angaben zu Tötungen einschließlich Methoden und Technik sowie die Opferzahlen, Zeiträume, betroffene Gruppen und die Bewertung von Zeugenaussagen. So wurde beispielsweise eingewendet, dass – nachdem sich der Madagaskarplan aufgrund der englischen Ablehnung eines Friedensschlusses mit dem Deutschen Reich nicht habe durchführen lassen – Juden hierher verbracht worden seien, um in die besetzten Ostgebiete umgesiedelt zu werden.
In vielen Fällen haben Revisionisten – außer dem (teilweisen) Bestreiten und außer abweichenden Darstellungen – eigene Berechnungen und Herleitungen vorgelegt, die sie als wissenschaftlich und zum Beweis geeignet ansehen, jedenfalls als erörterungswürdig und -bedürftig.
Solcherart unbeauftragte Kommentare, Ergänzungen, Infragestellungen, Berichtigungen, Negierungen sind in vielen Ländern nicht zur öffentlichen Behandlung zugelassen, vielmehr lösen sie Strafverfahren und Verurteilungen aus. Strafverteidiger werden an ihrer Arbeit gehindert und beispielsweise bei gewissen Beweisanträgen kurzerhand auch selbst angeklagt und verurteilt.
Von daher spielt es in der Öffentlichkeit keine Rolle, was Revisionisten für zutreffend oder für richtiger halten: Staatlicher Zwang in Form von eigens zugeschnittenen „Blasphemiegesetzen“ (Manfred Kleine-Hartlage) macht eine freie und wissenschaftliche Erörterung unmöglich (→ Schutzgesetze für Shoaismus). Für Behörden und den Justizapparat ist nicht nur das Wesentliche, sondern es sind auch die Einzelheiten „offenkundig“. Verantwortlich für diesen Zustand sind die Parlamentsabgeordneten, die solche Paragrafen in Kraft setzen.
Strafverfahren der SS-Gerichtsbarkeit gegen KL-Kommandanten und -Personal
Entgegen allgemeiner Meinung waren die deutschen Konzentrationslager, einschließlich derer im Osten, nicht ohne Kontrolle und insofern keine rechtlosen Orte.
Die SS hatte einige Juristen zur Überwachung der Lager eingesetzt. Verschiedene Richter, die der SS angehörten, hatten die Aufgabe, Missstände und Übergriffe in den Lagern zu ermitteln und abzuurteilen. Zu ihnen gehörte u. a. der SS-Oberführer Günther Reinecke, Amtschef im Hauptamt SS-Gericht und Chefrichter des Obersten SS- und Polizeigerichts, ihm unterstellt war SS-Richter Sturmbannführer Konrad Morgen. Beide sagten nach dem Krieg beim „Internationalen“ Militärtribunal (IMT)[1] für die dort als Organisation angeklagte SS aus.
Konrad Morgen bekundete als Zeuge, er habe als SS-Richter während der NS-Zeit rund 800 Fälle aus zehn Konzentrationslagern bearbeitet, von denen 200 zur Aburteilung kamen. 700 Personen im Dienst der SS in den Konzentrationslagern wurden im Laufe des Dritten Reiches wegen rechtswidrigen Verhaltens gegenüber Häftlingen verurteilt.[2]
Beispielhafte Verfahren:
- Zwei der fünf Lagerkommandanten, die Richter Morgen verhaften ließ, wurden in SS-Gerichtsverfahren für schuldig befunden und zum Tode verurteilt. Einer von ihnen war Karl Otto Koch, Lagerkommandant im KL Buchenwald, im August 1943 von der Gestapo wegen Unterschlagungen und Korruption verhaftet. Er war auch schuld am Tod einiger Häftlinge, die zuviel von seinen Machenschaften gewusst hatten. Koch wurde durch die SS am 5. April 1945 mitten im Lager vor den Augen der Häftlinge hingerichtet.
- Hermann Florstedt, Kommandant des KL Lublin wurde wegen Tötung von Häftlingen verurteilt und laut Richter Morgen zusammen mit Karl Otto Koch erschossen.
- Zwei deutsche Kommandanten im KL Herzogenbusch, Karl Chmielewski und Adam Grünewald, wurden vor Gericht gestellt. Wegen Unterschlagung wurde Chmielewski im Oktober 1943 verhaftet und 1944 vor einem SS-Gericht zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Chmielewski beendete den Krieg als Häftling im Konzentrationslager Dachau und wurde nach dem Krieg verurteilt. Grünewald verurteilte man wegen Misshandlung Untergebener Anfang März 1944 zu dreieinhalb Jahren Haft und seinen Adjutanten Hermann Wicklein wegen Begünstigung zu sechs Monaten Gefängnis. Heinrich Himmler begnadigte die Verurteilten, Grünewald wurde sodann zur SS-Totenkopfdivision an die Front geschickt, wo er im Januar 1945 im Kampf starb.
- Das Verfahren gegen den zeitweiligen Kommandanten von Auschwitz, Rudolf Höss (angestrengt nach seiner Ablösung dort), kam wegen des Kriegsendes nicht mehr zum Abschluss.
- Waldemar Hoven, Chefarzt des KL Buchenwald, zudem ab Januar 1943 stellvertretender Leiter der Versuchsstation für Fleckfieber- und Virusforschung des Hygieneinstituts der Waffen-SS, wurde im September 1943 im Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre um Karl Otto Koch auf Anordnung des SS-Gerichts Kassel in Untersuchungshaft genommen und zum Tode verurteilt. Hoven blieb achtzehn Monate im KL Buchenwald in Haft, bis er aufgrund des herrschenden Ärztemangels begnadigt und am 2. April 1945 aus der Haft entlassen wurde.
Es ist anzunehmen, dass es wegen Dienstvergehen außer den Strafverfahren auch Disziplinarverfahren gegen Lagerpersonal gab.
Literatur
- Carlo Mattogno: Chełmno – Ein deutsches Lager in Geschichte und Propaganda
- Englischsprachig
- Holocaust Encyclopedia, 2. Aufl. 2024, Buch [634 S., 356 Abb.] und E-Book – holocaustencyclopedia.com
Verweise
- Panorama Interview mit Ursula Haverbeck: "Den Holocaust gab es nicht", Sendung: Panorama (NDR), 23. April 2015, Dauer: 49:01 Min., (archiviert)
