Legislative
Die Legislative (lat: „Gesetzesträger“) oder Gesetzgebende Gewalt ist neben vollziehender Gewalt und Rechtsprechung ein Teil der Staatsgewalt (sog. Gewaltenteilung). Ihr Träger ist nach der Staatsform verschieden. In einer Demokratie soll die Gesetzgebende Gewalt entweder beim Volk selbst (so zum Teil in der Schweiz) oder bei der gewählten sog. Volksvertretung, dem Parlament liegen. Hauptaufgabe der Legislative ist der Erlaß von Gesetzen im formellen Sinn.
Inhaltsverzeichnis
Situation in der BRD (Theorie)
Nach Art. 70 Grundgesetz obliegt die Gesetzgebung den Bundesländern, sofern im Grundgesetz (GG) selber nicht ausdrücklich dem Bund diese Aufgabe übertragen ist.
Gesetzgebung des Bundes
Für die in Art. 73, Art. 105 Abs. 1 GG aufgeführten Sachbereiche sind die Bundesländer vollständig von der Gesetzgebung ausgeschlossen; sie können aber in Einzelfragen zur Gesetzgebung ermächtigt werden (Ausschließliche Gesetzgebung).
Konkurrierende Gesetzgebung
Die konkurrierende Gesetzgebung ist in den Art. 72, 74, Art. 105 Abs. 2 GG festgeschrieben.
Kernkompetenz der Länder
Die Kernkompetenz (Art. 72 Abs. 1 GG) überträgt den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch macht.
Erforderlichkeitskompetenz
Die Erforderlichkeitskompetenz (72 Abs. 2 GG): Der Bund hat grundsätzlich in den dort genannten Bereichen das Gesetzgebungsrecht, wenn die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der vermeintlichen Rechts- und Wirtschaftseinheit der BRD ein Bundesgesetz notwendig macht.
Abweichungskompetenz
Hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz in den in Art. 72 Abs. 3 GG abschließend aufgeführten Bereichen Gebrauch gemacht, so können die Länder hiervon abweichende Gesetze erlassen. Es gilt immer die zeitlich zuletzt erlassene Rechtsnorm, sodaß grundsätzlich auch der Bund nach der Gesetzgebungstätigkeit eines Bundeslandes wieder ein anderslautendes Gesetz erlassen kann. Dieses tritt jedoch nach der Vorgabe des Art. 72 Abs. 3 S. 2 GG frühestens sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft mit dem Ziel, den Bundesländern wiederum die Möglichkeit zu einer Reaktion zu geben.
Berechtigung zur Gesetzgebung
Grundsätzlich berechtigt zu einem Gesetzgebungsverfahren sind die Bundesregierung, der Bundestag, der Bundesrat, die Landtage und die Landesregierungen, wobei die überwiegende Anzahl von Gesetzen von der Bundes- bzw. von den jeweiligen Landesregierungen ausgeht.
Praxis in der BRD
In Berlin wirken nach groben Schätzungen 5000 Interessenvertreter, die bestrebt sind, ihren Anliegen in Gesetzen Geltung zu verschaffen.[1] Auch wichtigste Gesetze werden von den Abgeordneten vielfach nicht gelesen und nicht geistig durchdrungen, sondern durchgewunken.[2] → Filmbeitrag
Der Jurist Wieland Kurzka hat in seinem 2005 erschienenen Buch „Im Paragraphenrausch“ beschrieben, daß ein Durchschnittsbürger 2152 Bundesgesetze und 3312 Verordnungen mit insgesamt 88.067 Einzelvorschriften beachten muß. Allein zwischen 1998 und 2002 wurden 85.978 Vorschriften produziert.
Siehe auch
Filmbeitrag
„Was wissen die Abgeordneten über den EFSF? Ahnungslose Abgeordnete?“
Fernsehbericht des Magazins Panorama vom 29. September 2011 (Dauer: 3:34 Min.)
Verweise
Literatur
- Marco Bülow: Wir Abnicker: Über Macht und Ohnmacht der Volksvertreter. Econ-Verlag, 2010, ISBN 978-3430300421 - Werk eines MdB
- Sascha Adamek/Kim Otto: Der gekaufte Staat: Wie Konzernvertreter in deutschen Ministerien sich ihre Gesetze selbst schreiben. KiWi-Paperback, 4. Auflage 2009, ISBN 978-3462040999
- Hans-Martin Tillack: Die korrupte Republik: Über die einträgliche Kungelei von Politik, Bürokratie und Wirtschaft. Verlag Hoffman und Campe, 2009, ISBN 978-3455501094