Staatsform

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Staatsform ist die rechtliche Grundordnung eines Staates. Der Begriff bestimmt sich im engeren Sinn nur danach, wer Staatsoberhaupt ist und den Staat völkerrechtlich vertritt; in diesem Sinne gibt es nur die Staatsform der Monarchie (erbliches Staatsoberhaupt) und der Republik (nichterbliches Staatsoberhaupt). Die Staatsform wird auch in einem weiteren Sinne nach den einzelnen Formen der Herrschaftsausübung und der Machtverteilung im Staate bestimmt.

Auffassungen der BRD-Rechtslehre

Nach dem Träger der Staatsgewalt kann man zwischen Monarchie (Alleinherrschaft im materiellen Sinne), Mehrherrschaft (Aristokratie, Oligarchie) und der Herrschaft des gesamten Staatsvolkes (Demokratie) unterscheiden.

Nach der staatlichen Organisation wird zwischen Bundesstaat, in dem die Staatsgewalt zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten aufgeteilt ist, und Einheitsstaat, zwischen zentralisiertem (keine oder wenig mittelbare Staatsverwaltung) und dezentralisiertem Staat unterschieden.

Die Machtfülle der Herrschenden wird durch die Begriffe absoluter Staat (unbeschränkter Staat, insbesondere absolute Monarchie, im modernen Staat Diktatur) und konstitutioneller Staat (Verfassungsstaat) gekennzeichnet, in dem die Macht des Trägers der Staatsgewalt durch eine (meist geschriebene) Verfassung entweder organisatorisch (zum Beispiel Mitwirkung der Stände: Ständestaat, ständische Monarchie; Mitwirkung eines Parlaments: parlamentarischer Staat, parlamentarische Monarchie; Gewaltentrennung) oder inhaltlich (insbesondere durch Gewährung von Grundrechten) eingeschränkt ist.

Nach den verfolgten Zwecken unterscheidet man den Wohlfahrtsstaat und den liberalen Staat (auf die Abwehr innerer und äußerer Gefahren beschränkt).

Neuere Fiktionen zur Staatsform

In neuerer Zeit reichert die BRD-Rechtslehre den Begriff Staatsform mehr und mehr mit sogenannten materiellen Gesichtspunkten an: So soll der eigentlich formale Begriff „Republik“ auch im Sinne des freiheitlichen Volksstaates verstanden werden können – obwohl die Funktionäre des BRD-Staates das Wort „Volk“ nicht mehr in den Mund nehmen –, Demokratie im Sinne des gewaltentrennenden und damit die Staatsmacht beschränkenden, an den Grundsätzen der Gleichheit und der Gerechtigkeit orientierten Staatswesens. Der Begriff „Rechtsstaat“ soll ebenfalls nicht nur eine formale Ordnung kennzeichnen, sondern im Sinne des „freiheitlichen Rechtsstaates“ aufgefaßt werden. Der Begriff „Sozialstaat“ will die angeblich umfassende Verpflichtung des Staates zu „sozialgerechter“ Gestaltung der Lebensverhältnisse der Bewohner des Territoriums betonen. BRD-Recht