Martenssche Klausel

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Als Martenssche Klausel (benannt nach Friedrich Fromhold Martens) bezeichnet man den Absatz 9 des Vorspruchs der Mantelkonvention zur Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1899, Absatz 8 des Textes von 1907, der in der amtlichen deutschen Übersetzung wie folgt lautet:

So lange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragschließenden Theile für zweckmäßig, festzusetzen, daß in den Fällen, die in den von ihnen angenommenen Bestimmungen nicht vorgesehen sind, die Bevölkerungen und Kriegführenden unter dem Schutze und den herrschenden Grundsätzen des Völkerrechts bleiben, wie sie sich aus den unter gesitteten Staaten geltenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens heraus gebildet haben.

Die Klausel besagt vereinfacht, daß auch bei fehlenden spezifischen Völkerrechtsnormen (etwa über den Luftkrieg) militärische Ziele nur unter weitgehendster Schonung der Zivilbevölkerung verfolgt werden dürfen. Nach dieser Klausel waren die Flächenbombardements deutscher Städte spätestens ab dem Zeitpunkt völkerrechtswidrig, an dem sich ihr geringer Nutzen gegen die deutsche Rüstungsproduktion erwiesen hatte.

Das Völkerrecht ging von der Voraussetzung aus, daß die Kriegsgegner, auch wenn sie durch keine völkerrechtlichen Verträge gebunden waren, die Grundsätze einer humanen Kriegführung einhalten würden. Bei der Ersten Haager Konferenz 1899 hatten sich die Versammelten darauf geeinigt, daß militärische Auseinandersetzungen in Zukunft auf alle Fälle nach den Bedingungen geführt werden würden, wie sie sich aus „den unter zivilisierten Nationen festgestellten Gebräuchen, aus den Gesetzen der Humanität und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens“ ergeben. Diese als „Martenssche Klausel“ bekannten Mindestvoraussetzungen durften bei allen Kriegführenden des Zweiten Weltkriegs vorausgesetzt werden. Dennoch ließen sich alle Kriegführenden Gegner Deutschlands Verstöße gegen die Verwundetenkonvention von 1929 zuschulden kommen. Das Zeichen des Roten Kreuzes wurde mißbraucht und mißachtet. Im besonderen Maße waren jedoch die deutschen Verwundeten, die in die Hände der Roten Armee fielen, der Willkür des Gegners ausgeliefert. Die sowjet-bolschewistische Soldateska gab sich durch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden. Selbst die Martenssche Klausel wurde durch sie mißachtet.


Literatur

  • F. Münch: Die Martenssche Klausel und die Grundlagen des Völkerrechts, „Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht“, 1976 (PDF-Datei)

Verweise