Mecklenburg-Strelitz

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Mecklenburg-Strelitz war von 1701 bis 1918 ein Teilherzogtum des mecklenburgischen Gesamtstaates ohne eigene Legislative, von 1919 bis 1933 ein Freistaat und seit 1871 zugleich ein Bundesglied des Deutschen Reiches.

Der größere südöstliche Teil von Mecklenburg-Strelitz bildete bis 1918 einen von drei ritterschaftlichen Kreisen des mecklenburgischen Gesamtstaates, den Kreis Stargard (siehe auch: Herrschaft Stargard).

Landesteil Mecklenburg-Strelitz (1701–1918)

Das (Teil-) Herzogtum Mecklenburg-Strelitz entstand 1701 nach mehr als fünfjährigem Thronfolgestreit der mecklenburgischen Dynastie. Die Gründungsurkunde stellte einen dynastischen Hausvertrag dar, der die Dritte mecklenburgische Hauptlandesteilung besiegelte und als Hamburger Vergleich in die Landesgeschichte einging. Mecklenburg-Strelitz wurde nach § 2 des Vertrags aus mehreren Herrschaftsteilen gebildet: dem Fürstentum Ratzeburg an der mecklenburgischen Westgrenze südlich von Lübeck, der Herrschaft Stargard im mecklenburgischen Südosten mit den Städten Neubrandenburg, Friedland, Woldegk, Strelitz, Stargard, Fürstenberg und Wesenberg, sowie den Komtureien Mirow und Nemerow.

Die 1701 getroffenen Festlegungen hatten mit geringfügigen Veränderungen bis zum Ende der Monarchie Bestand. Die kurze Zwischenphase von 1848 bis 1850, in welcher lediglich der Landesteil Mecklenburg-Schwerin den Schritt zu einem modernen Verfassungsstaat vollzog und damit schließlich scheiterte, betraf den Landesteil Mecklenburg-Strelitz nicht.

Von 1701 bis 1918 wurde Mecklenburg-Strelitz von der jüngeren Linie des herzoglichen Hauses Mecklenburg regiert. Die Herrscher von Mecklenburg-Strelitz führten zunächst (ohne Unterscheidung von übrigen Mitgliedern der Fürstenfamilie) den Titel Herzog zu Mecklenburg. Die Thronfolger wurden als Erbprinz bezeichnet.

Auf dem Wiener Kongreß empfingen beide (regierenden) Herzöge zu Mecklenburg eine Titelaufbesserung als Großherzog von Mecklenburg. Die Thronfolger titelten seither als Erbgroßherzog, die zugehörigen Ehefrauen entsprechend als Großherzogin bzw. Erbgroßherzogin von Mecklenburg. Alle anderen Mitglieder der Fürstenfamilie führten weiterhin die alten Titel. Da es zeitgleich stets zwei mecklenburgische Regenten gab, fügte man ihrem Haupttitel zur besseren Unterscheidung den Namen des Landesteils (Schwerin bzw. Strelitz) hinzu. In gleicher Weise verfuhr man mit den übrigen Familienmitgliedern. Diese Titelzusätze wurden nur umgangssprachlich gebraucht, waren aber niemals Bestandteil der offiziellen Titulatur.

Nachdem die ursprüngliche Wahl von Neubrandenburg als Residenzstadt des neuen Landesteils und die Ansiedlung von Hofbehörden dort am Bürgerstolz der Einwohner gescheitert war, fiel die Funktion der Residenzstadt zunächst Strelitz zu. Seit den 1730ern entwickelte sich schließlich Neustrelitz zur Hauptresidenz des Strelitzer Fürstenhauses.

Ab der Jahrhundertmitte wurde Neubrandenburg dennoch zur wichtigen Nebenresidenz, wo sich die Hofgesellschaft alljährlich während der Sommermonate aufhielt und direkt auf dem Marktplatz ein fürstliches Residenzschloß entstand. Während die Hofhaltung in Neubrandenburg abrupt mit dem Tod des Herzogs Adolf Friedrich IV. (1794) endete, blieb Neubrandenburg als Vorderstadt bis zum Ende der Monarchie die politisch bedeutendste Stadt in Mecklenburg-Strelitz. Hier fanden traditionell die Zusammenkünfte der Ritter- und Landschaft des strelitzschen Landesteils statt. Auch die Inthronisation neuer Herrscher erfolgte stets im Neubrandenburger Stadtschloß.

Innenpolitisch hatte man Mecklenburg-Strelitz 1701 eine nachrangige Rolle im mecklenburgischen Ständestaat zugewiesen. Eine 1748 von beiden regierenden Herzögen beschlossene Auflösung des mecklenburgischen Gesamtstaates scheiterte am erbitterten Widerstand der Ritterschaft. Auch die Durchsetzung absolutistischer Machtansprüche der Fürsten mißlang, als 1752 unversehens der Thronfolgefall eingetreten war und Truppen des Schweriner Herzogs den Strelitzer Landesteil besetzten und so nach Abkoppelung vom mecklenburgischen Gesamtstaat dessen politische Selbständigkeit durchsetzen wollten. Der Ausgang des Thronfolgestreits bewirkte die weitere Stärkung der Landstände.

Adolf Friedrich IV. und seine Mutter in ihrer Eigenschaft als Vormund seiner jüngeren Geschwister ratifizierten 1755 den Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich (LGGEV), mit dem der mecklenburgische Staat eine neue, landständische Verfassung erhielt. Diese führte zur Festigung der Macht der mecklenburgischen Ritterschaft und konservierte die Rückständigkeit des Landes bis zum Ende der Monarchie (1918).

Innenpolitisch agierten beide mecklenburgischen Teilstaaten seit 1701 oft gemeinsam und einvernehmlich. Außenpolitisch und bei kriegerischen Auseinandersetzungen verfolgten sie jedoch unterschiedliche Ziele. Mecklenburg-Strelitz übte sich in einer Politik der Neutralität, nahm am Siebenjährigen Krieg (1756-1763) nicht teil, erklärte sich auch 1806 für neutral und verurteilte 1866 die Annexion Hannovers durch Preußen. Die Mobilmachung des Strelitzer Kontingentes 1870 wurde verzögert und der Strelitzer Großherzog wohnte der Kaiserproklamation seines Cousins, des preußischen Königs Wilhelm I. in Versailles am 18. Januar 1871 nicht bei.

1867 wurden die beiden Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz Bundesstaaten des Norddeutschen Bundes und seit 1871 Länder des Deutschen Reiches. Mecklenburg-Strelitz hatte dabei 1 Stimme im Bundesrat. Beide Teilstaaten unterhielten eine gemeinsame Gesandtschaft für den Bundesrat und waren von weiteren kleinen Staaten (z. B. Reuß) mit deren Vertretung im Bundesrat beauftragt.

Nach dem Freitod von Adolf Friedrich VI., dem letzten Großherzog aus dem Hause Mecklenburg-Strelitz, übernahm der Schweriner Großherzog Friedrich Franz IV. kurz vor dem Ende der Monarchie die Aufgabe eines Verwesers des Strelitzer Landesteils. Bis zum Ende der Monarchie in Mecklenburg und der Abdankung von Friedrich Franz IV. als Großherzog von Mecklenburg-Schwerin und als Verweser von Mecklenburg-Strelitz konnte die Strelitzer Thronfolgefrage nicht mehr geklärt werden.

Leidenszeit

Nach dem Sturz der Monarchie 1918 erlangte Mecklenburg-Strelitz als Freistaat erstmals in seiner Geschichte politische Autonomie und blieb als nunmehr selbständiges und unabhängiges Land Glied des Deutschen Reiches (§ 1 des Landesgrundgesetzes vom 23. Mai 1923). Die Landeswahlergebnisse sind im Artikel Landtag des Freistaates Mecklenburg-Strelitz dargestellt.

Die Aufrechterhaltung der politischen Selbständigkeit als einer der kleinsten deutschen Staaten erwies sich jedoch schon nach einiger Zeit als finanziell unmöglich. Der vom letzten Großherzog hinterlassene Staatsschatz war um das Jahr 1926 aufgebraucht. Zunächst suchte die Regierung vor dem Reichsgericht in Leipzig eine Entscheidung für eine Einigung mit Mecklenburg-Schwerin, die aber scheiterte. In einem Rechtsstreit um die gemeinschaftliche Verfügung über Vermögen ehemaliger Landesklöster und Vermögen der früheren Stände, den der Freistaat Mecklenburg-Strelitz 1926 gegen den Freistaat Mecklenburg-Schwerin vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich anhängig machte, stellte Mecklenburg-Schwerin den Gegenantrag festzustellen, daß der Staat Mecklenburg-Strelitz am 23. Februar 1918 dem Staat Mecklenburg-Schwerin angefallen ist und seitdem rechtlich einen Teil desselben bildet. Zur Begründung führte Mecklenburg-Schwerin an, daß nach dem Hamburger Vergleich von 1701 (siehe oben) Mecklenburg-Strelitz mit dem Tod seines letzten Großherzogs Adolf Friedrich VI. am 23. Februar 1918 an Mecklenburg-Schwerin gefallen sei. Der Staatsgerichtshof gab diesem Gegenantrag jedoch aus formalen Gründen nicht statt.

Nachdem sich auch Pläne eines Beitritts zu Preußen 1932 als politisch nicht durchsetzbar erwiesen hatten, erfolgte unter nationalsozialistischem Druck zum 1. Januar 1934 die Wiedervereinigung mit Mecklenburg-Schwerin zum Land Mecklenburg. Maßgeblich für die Folgezeit wurde jedoch schon bald der Gau Mecklenburg(-Lübeck) der NSDAP, da der Landtag unmittelbar nach der Abstimmung über die Zusammenlegung beider Mecklenburg aufgelöst wurde.

Nachleben

Die Herrschaft Stargard als Kernland des einstigen Landesteils Mecklenburg-Strelitz wurde 1920 den beiden Ämtern Stargard und Strelitz zugewiesen. Diese bildeten ab 1934 einen politischen Kreis Stargard, der 1946 in Kreis Neustrelitz umbenannt wurde. 1950 wurden einige südliche Gebiete - darunter die Stadt Fürstenberg/Havel - nach Brandenburg abgegeben, 1952 das Territorium schließlich auf die neu gebildeten Kreise Neubrandenburg, Neustrelitz und Strasburg aufgeteilt.

Die nordwestlichen Territorien wurden zum Landkreis Schönberg, der 1950 in Kreis Grevesmühlen umbenannt wurde.

1994 entstand der alte Kreis Stargard bzw. Neustrelitz in seinen Grenzen von 1952 mit Ausnahme der inzwischen kreisfreien Stadt Neubrandenburg wieder. Trotz heftiger Kritik aus Historikerkreisen erhielt der neu gebildete Landkreis Mecklenburg-Strelitz jedoch nicht mehr den früheren Namen sondern wurde nach der alten Namen der früheren mecklenburgischen Teilherrschaft Mecklenburg-Strelitz benannt und führte zeitweilig sogar die Symbolik des einstigen Freistaates. Der Landkreis umfaßt jedoch nur größere Teile (ca. 71 %) des früheren Landes Mecklenburg-Strelitz im Bereich der ehemaligen Herrschaft Stargard. Er steht zum früheren Mecklenburg-Strelitz in keiner Rechtsnachfolge. Die in Aussicht stehende Kreisgebietsreform in Mecklenburg-Vorpommern wird den Namen Mecklenburg-Strelitz endgültig von der Landkarte tilgen.