Naturalization Act of 1790
Naturalization Act of 1790
United States Congress, “An act to establish an uniform Rule of Naturalization,” March 26, 1790
Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of America, in Congress assembled, That any Alien being a free white person, who shall have resided within the limits and under the jurisdiction of the United States for the term of two years, may be admitted to become a citizen thereof on application to any common law Court of record in any one of the States wherein he shall have resided for the term of one year at least, and making proof to the satisfaction of such Court that he is a person of good character, and taking the oath or affirmation prescribed by law to support the Constitution of the United States, which Oath or Affirmation such Court shall administer, and the Clerk of such Court shall record such Application, and the proceedings thereon; and thereupon such person shall be considered as a Citizen of the United States. And the children of such person so naturalized, dwelling within the United States, being under the age of twenty one years at the time of such naturalization, shall also be considered as citizens of the United States. And the children of citizens of the United States that may be born beyond Sea, or out of the limits of the United States, shall be considered as natural born Citizens: Provided, that the right of citizenship shall not descend to persons whose fathers have never been resident in the United States: Provided also, that no person heretofore proscribed by any States, shall be admitted a citizen as aforesaid, except by an Act of the Legislature of the State in which such person was proscribed.
Übersetzung
Kongreß der Vereinigten Staaten, Ein Gesetz zur Einführung einer einheitlichen Einbürgerungsregel, 26. März 1790
- „Sei es durch den Senat und das Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika, im Kongreß versammelt, daß jeder Fremde, der eine freie weiße Person ist, die innerhalb der Grenzen und unter der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten für die Dauer von zwei Jahren gewohnt haben soll, auf Antrag an ein ordentliches Gericht in einem der Staaten, in denen er mindestens für die Dauer von einem Jahr gewohnt haben soll, als Bürger zugelassen werden kann, und den Eid oder die Bestätigung zu leisten, die gesetzlich vorgeschrieben ist, um die Verfassung der Vereinigten Staaten zu unterstützen, die von diesem Gericht verwaltet wird, und der Gerichtsschreiber dieses Gerichts zeichnet diesen Antrag und das Verfahren darauf auf; und diese Person gilt daraufhin als Bürger der Vereinigten Staaten. Und die Kinder einer solchen eingebürgerten Person, die sich in den Vereinigten Staaten aufhalten und zum Zeitpunkt der Einbürgerung jünger als einundzwanzig Jahre sind, gelten ebenfalls als Bürger der Vereinigten Staaten. Und die Kinder von Bürgern der Vereinigten Staaten, die außerhalb des Meeres oder außerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten geboren werden können, gelten als natürlich geborene Bürger: Unter der Voraussetzung, daß das Recht auf Staatsbürgerschaft nicht auf Personen übergeht, deren Väter nie in den Vereinigten Staaten gewohnt haben: Unter der Voraussetzung, daß keine Person, die bisher von einem Staat verboten war, als Bürger wie oben beschrieben zugelassen wird, es sei denn, es handelt sich um einen Akt der Legislative des Staates, in dem diese Person verboten wurde.“
Anmerkung
Der hier wiedergegebene Wortlaut des ersten Einwanderungsgesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1790 besagt, daß Bürger nur „eine freie weiße Person mit gutem Charakter“ werden konnte, was zunächst in einer zweijährigen Zeit der Bewährung unter Beweis zu stellen war und in einem förmlichen Verfahren mit schließlicher Eidesleistung auf die Verfassung festgestellt wurde.
Der Gesetzestext belegt, daß der von Weißen gegründete Staat auf die Einwanderung ausschließlich Weißer ausgerichtet war. Es gibt keinen Anhaltspunkt, daß die Gründer der Vereinigten Staaten und die frühen Volksvertreter je die Absicht hegten, das Land in einen Schmelztiegel verschiedener Rassen zu verwandeln.
Siehe auch
Literatur
- Johann von Leers: Blut und Rasse in der Gesetzgebung – Ein Gang durch die Völkergeschichte, J. F. Lehmanns Verlag, 1936; betreffend USA: S. 80–103