Ne bis in idem

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Ne bis in idem (Nicht zwei Mal in einer Sache) ist ein Grundsatz des Römischen Rechts. Er besagt, daß nicht mehrere Verfahren in einer Sache geführt werden sollen. Der Begriff findet überwiegend im Bereich des Strafrechts Verwendung. Dort stellt dies ein Verbot der Doppelbestrafung für eine Tat dar. Sofern in einem rechtsstaatlichen Verfahren der Rechtsweg erschöpft und ein Urteil erfolgt ist kann kein neues Verfahren mit einem identischen Tatvorwurf zur bereits verhandelten Sache angestrengt werden. Diesem Prinzip verwandt ist der Begriff der Tateinheit( §52 StGB). Im Rahmen der Gesinnungsjustiz in der BRD ist diese Rechtsformel für Deutsche hinfällig, da diesbezügliche Verfahren nur im Scheine des Rechts von BRD-Gerichten unter Art. 139 Grundgesetz fallen und dementsprechend behandelt werden. Die Nichtgeltung für Deutsche dieses auch im Grundgesetz verankerten Rechtsgrundsatzes (Art. 103, Abs. 3 GG) wurde insbesondere in den Scheingerichtsverfahren gegen Horst Mahler deutlich.