Parteigerichtsbarkeit
Die Parteigerichtsbarkeit war die für die Mitglieder der NSDAP bestehende Disziplinargerichtsbarkeit. Das Oberste Parteigericht war die höchste Instanz der Parteigerichte.
Am 27. April 1938 wurde für alle parteigerichtlichen Verfahren, ausgenommen Parteiausschlußverfahren, eine Amnestie durch Hitler erlassen. 1944 wurden fast alle parteigerichtlichen Verfahren ausgesetzt.
Inhaltsverzeichnis
Gesetz
Nach Sicherung der Einheit von Partei und Staat mit Gesetz vom 1. Dezember 1933 wurde den Mitgliedern der NSDAP erhöhte Pflichten gegenüber Führer, Volk und Vaterland aufgetragen. Oberster Parteirichter Walter Buch beschrieb die Bedeutung der Parteigerichte für die NSDAP 1934 dahin:
- „Die Parteigerichte haben sich stets als die eisernen Klammern der Bewegung zu betrachten, die den stolzen Bau der NSDAP, den politische Leiter und SA-Führer in mühevoller Arbeit aufgeführt haben, zusammenzuhalten. Ihn vor Rissen und Erschütterungen zu bewahren, ist die vornehmste Aufgabe der Parteigerichte. Die Parteirichter sind nur ihrem nationalsozialistischen Gewissen verpflichtet und keines politischen Leiters Untergebene, und untertan sind sie nur dem Führer.“
Das Gesetz führte eine öffentlich-rechtliche Partei- und SA-Gerichtsbarkeit ein, sodaß die Untersuchungs- und Schlichtungsausschüsse (USchlA) in Parteigerichte umbenannt wurden, an deren Spitze das oberste Parteigericht“ (mit mehreren Kammern) stand.
Die NSDAP-Mitglieder unterstanden fortan einer besonderen Parteigerichtsbarkeit. Grundlage bildeten die vom Stellvertreter des Führers Rudolf Heß am 17. Februar 1934 genehmigten „Richtlinien für die Parteigerichte der NSDAP“.
Als Pflichtverletzung, die durch die NSDAP geahndet worden, galt jede Handlung oder Unterlassung, die den Bestand, die Organisation, die Tätigkeit oder das Ansehen der Partei angreift oder gefährdet. Als Strafe waren Verweis, Verwarnung und Ausschluß aus der Partei vorgesehen. Gegen einem im ordentlichen Weg erfolgten Spruch des Parteigerichts konnte der Betroffene beim Führer unmittelbar auf dem Gnadenweg vorstellig werden.
NS-Parteigericht
Die Parteigerichtsbarkeit wurde je nach Zuständigkeit von den Kreis- und Ortsgerichten, den Gaugerichten und dem Obersten Parteigericht ausgeübt. Das Oberste Parteigericht der NSDAP war die höchste Instanz der Parteigerichte. Das Gericht hatte seinen Sitz in der Karolinenplatz 4 in München. Die Vollziehung der beantragten Strafen lag beim zuständigen Hoheitsträger.
Personen die am obersten Parteigericht wirkten
- Bruno Heinemann, Vorsitzender bis 1927
- Walter Buch, Vorsitzender von 1927 bis 1945
- Karl Osterberg
- Ulrich Graf
- Hans Frank
Literatur
- Nils Block: Die Parteigerichtsbarkeit der NSDAP