Rechtsbeugung

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Rechtsbeugung begeht ein Richter, sonstiger Amtsträger oder Schiedsrichter, der bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht verletzt (§ 339 StGB).

§ 339 Rechtsbeugung:

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.[1]

Zu den Rechtssachen gehören alle Angelegenheiten, über die in einem rechtlich geordneten Verfahren zwischen mehreren Beteiligten mit entgegenstehenden rechtlichen Interessen zu entscheiden ist. Das sind außer Zivil- und Strafsachen auch Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Verwaltungsverfahren (zum Beispiel Nachlaßsachen, Bußgeldverfahren; nicht dagegen Steuerfestsetzung). Zu den Richtern im Sinne des § 339 StGB zählen auch ehrenamtliche Richter. Amtsträger ist auch ein Staatsanwalt. Die Rechtsbeugung kann durch Verfälschung des Sachverhalts oder unrichtige Anwendung von Rechtsnormen, aber auch durch Mißbrauch – zum Beispiel bei der Strafzumessung – begangen werden. Erforderlich ist ein elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege, die bei dem sich der Täter bewußt und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (BGHSt. 32, 357). Es genügt bedingter Vorsatz.

Dazu sagt das Bundes„verfassungs“gericht:

Ein Richter, der für ein bloßes Meinungsdelikt eine langjährige Haftstrafe verhängt, begeht einen unerträglichen Willkürakt und damit Rechtsbeugung. Rechtsbeugung ist schweres Unrecht. Wenn Rechtsbeugung aber zu Freiheitsentzug führt, handelt es sich um schwerstes kriminelles Unrecht!“[2]

Fußnoten