Rechtskundiger
Als Rechtskundige, Rechtsgelehrte, Rechtsbeflissene oder Juristen (von lat. iura „die Rechte“; Einzahl ius) bezeichnet man Akademiker, die ein Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen haben. Ein „Rechtsanwalt“ (von germ. rehta, althochdeutsch reht: „richten“, anawalt: „Gewalt“) ist eine Berufsbezeichnung für einen juristischen Beistand (Advokat).
Inhaltsverzeichnis
Definition
Adelung
- „Der Juríst, des -en, plur. die -en, aus dem mittlern Lat. Jurista, der die Rechtsgelehrsamkeit verstehet und ausübet; ingleichen, der sich ihr widmet, und sie erlernet.“[1]
Pierer's Universal-Lexikon
- „Jurist (v. lat.), 1) Rechtsbeflissener; 2) Rechtskundiger. Daher Juristenrecht (Recht der Wissenschaft, Recht der Praxis), die Rechtssätze, welche bes. durch die wissenschaftliche Thätigkeit der Rechtsgelehrten ausgebildet worden sind u. zu einer Rechtsquelle werden, wodurch dieselbe ein neues Recht producirt.“[2]
Meyers Großes Konversations-Lexikon
- „Jurist (mittellat. Jurista), Rechtsgelehrter, Rechtsbeflissener; juristisch, den Juristen oder der Jurisprudenz eigen, gemäß.“[3]
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon
- „Juríst (mittellat.), Rechtsgelehrter; Rechtsbeflissener; juristisch, Rechtsgelehrsamkeit betreffend, dieser oder den Juristen eigen, gemäß.“[4]