Reichskulturkammergesetz (Quellentext)

Aus Metapedia
Wechseln zu: Navigation, Suche
Quelle
Folgender Text ist eine Quellenwiedergabe. Unter Umständen können Rechtschreibfehler korrigiert oder kleinere inhaltliche Fehler kommentiert worden sein. Der Ursprung des Textes ist als Quellennachweis angegeben.

Reichskulturkammergesetz

Vom 22. September 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 661)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda wird beauftragt und ermächtigt, die Angehörigen der Tätigkeitszweige, die seinen Aufgabenkreis betreffen, in Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenzufassen.

§ 2. Gemäß § 1 werden errichtet:
eine Reichsschrifttumskammer,
eine Reichspressekammer,
eine Reichsrundfunkkammer,
eine Reichstheaterkammer,
eine Reichsmusikkammer,
eine Reichskammer der bildenden Künste.

§ 3. Bei Errichtung der im § 2 bezeichneten Kammern sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für das Filmgewerbe durch das Gesetz über die Errichtung einer vorläufigen Filmkammer vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 483) und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bereits erlassen sind.

§ 4. Die Errichtung der Kammern hat sich innerhalb der Richtlinien zu halten, die für den berufsständischen Aufbau von der Reichsregierung beschlossen werden.

§ 5. Die im § 2 bezeichneten Körperschaften werden gemeinsam mit der vorläufigen Filmkammer, die den Namen Reichsfilmkammer erhält, zu einer Reichskulturkammer vereinigt. Die Reichskulturkammer steht unter der Aufsicht des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

§ 6. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda und der Reichswirtschaftsminister werden ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung die Bestimmung der Gewerbeordnung in Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bringen.

§ 7. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, auch ergänzender Art, zu erlassen. Die Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, durch die finanzielle oder gewerbliche Belange des Reiches berührt werden, bedürfen der Zustimmung des Reichsfinanzministers beziehungsweise des Reichswirtschaftsministers.

Quelle: Text überprüft und für Metapedia übertragen anhand: Ingo von Münch (Hg.): Gesetze des NS-Staates, 3. Aufl., Verlag Schöningh, 1994

Siehe auch