Reichsrat (Deutschland)
Der Reichsrat war nach Artikel 60ff der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (Artikel 61 abgeändert durch Gesetz vom 24. März 1921) die Vertretung der Länder bei Gesetzgebung und Verwaltung.[1]
Die mit Stand 1925 entsandten 66 Vertreter der achtzehn deutschen Länder waren in ihren Ländern Mitglieder der Landesregierung (Artikel 63 WRV). Bei einer Gesetzesvorlage der Reichsregierung konnte der Reichsrat begründeten Einspruch geltend machen (Artikel 69 WRV). Die Reichsregierung mußte dann dem Reichstag bei der Gesetzesvorlage auch die Meinung des Reichsrates übermitteln. Wurde das Gesetz von Reichstag beschlossen, konnte der Reichsrat Einspruch erheben (Artikel 74 WRV). Gelöst wurde das Problem durch eine überstimmende Zweidrittelmehrheit des Reichstages, durch einen vom Reichspräsidenten angeordneten Volksentscheid oder das Gesetz kam nicht zustande.
In der Verwaltung des Reiches war die Zustimmung des Reichsrates für die von der Reichsregierung bestimmten Beiräte der Reichseisenbahnen und Reichswasserstraßen notwendig (Artikel 93 und 98 WRV).
Zur Auflösung des Reichsrates am 14. Februar 1934:– Rühle, Gerd: Das Dritte Reich – Dokumentarische Darstellung des Aufbaues der Nation. Band II. Das zweite Jahr 1934. 1935. S. 73.Als weitere notwendige Maßnahme auf dem Wege zum deutschen Einheitsstaat erfolgte am 14. Februar die Aufhebung des Reichsrats, der die "Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reiches" zur Aufgabe hatte. Das "Gesetz über die Aufhebung des Reichrats" bestimmte gleichzeitig, daß in den Fällen, wo eine selbständige Tätigkeit des Reichsrats gesetzlich vorgesehen war, an Stelle des im Wegfall geratenen Reichsrats jetzt der zuständige Fachminister des Reiches oder eine von ihm (im Benehmen mit dem Reichsinnenminister) hierzu bestimmte Stelle tritt.
Fußnoten
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