Fischer, Samuel (1985)

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Samuel Fischer mit Sohn

Samuel Fischer (Lebensrune.png 20. April 1985 in Marburg an der Lahn[1]; Todesrune.png 22. August 2010[2]) war ein deutscher Vater und Todesopfer ausländischer Gewalttäter, er wurde von einem Türken und einem Zigeuner totgeschlagen.[3][4][5][6][7]

Leben

Jugend und Ausbildung

Samuel Fischer wurde am 20. April 1985 in Marburg an der Lahn geboren und besuchte von 1989 bis 1991 den Gemeindekindergarten in Cölbe. Anschließend verbrachte er seine Grundschulzeit von 1991 bis 1996 in der Fronhofschule in Marburg. Von 1996 bis 1998 besuchte er die Theodor-Heuss-Schule in Marburg und anschließend von 1998 bis 2001 die Friedrich-Ebert-Schule in Marburg, die er mit Hauptschulabschluß beendete.

Von 2001 bis 2004 machte er eine Lehre zum Maurer bei der Firma Hasselbauer in Wetter und arbeitete von August 2005 bis Juni 2006 als Kraftfahrer bei der Firma Klaus Harner Umzüge die sein Stiefvater führt.

am 1. Juli 2006 ging er zur Bundeswehr, die er am 31. August als Obergefreiter verließ.

Am 17. Januar wurde er Vater seines Sohnes Lukas Pascal.

Tod

Quelle
Folgender Text ist eine Quellenwiedergabe. Unter Umständen können Rechtschreibfehler korrigiert oder kleinere inhaltliche Fehler kommentiert worden sein. Der Ursprung des Textes ist als Quellennachweis angegeben.

„Gegen 03:30 Uhr des 14.08.2010 fuhren die beiden Angeklagten zur Kneipe „Bremsspur“ im Wehrdaer Weg in Marburg. Die Angeklagten tranken hier Alkohol in nicht feststellbarer Menge. An einem Tisch vor der Bar saß eine [Junge Frau mit ihrer Freundin]. Der [20 Jährige Angeklagte] versuchte, mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Dabei wirkte er auf sie wie unter Drogeneinfluss und sagte auch, dass er voll auf Droge sei. Zwischenzeitlich betraten der später getötete [Samuel] Fischer und [sein Freund] die Kneipe und setzten sich an die Bar. Zwischen den Angeklagten und Neuankömmlingen kam es zu einem kurzen Gespräch. Anschließend versuchte der [20 Jährige Angeklagte], mit der [jungen Frau] erneut das Gespräch aufzunehmen. Da sie ihm zu verstehen gab, nicht mit ihm reden zu wollen, belegte er sie mit Bezeichnungen wie „Nutte, Hure, du dumme Schlampe“ und sagte, sie solle ihm „den Schwanz lutschen“. Sie wies ihn erneut ab und forderte ihn zum Gehen auf. Er schüttete ihr stattdessen Bier über die Kleidung, zog an ihren Haaren und spuckte sie an den Beinen an. Daraufhin warf die [junge Frau] mit einer Bierflasche nach ihm und traf ihn am Oberkörper. Die Flasche zerbrach auf dem Boden. Als Reaktion auf den Wurf schüttete der [20 Jährige Angeklagte] ein weiteres Mal Bier auf sie und wandte sich in Richtung Ausgang. In dieser Situation warf der [22 Jährige Angeklagte] mit einem Glasaschenbecher nach der [jungen Frau], der diese knapp unterhalb des rechten Auges traf, das daraufhin blau anlief und anschwoll. Nun wollte sie dem [20 Jährigen Angeklagten] folgen, um ihn zur Rede zu stellen. [Samuel] hielt sie jedoch davon ab. Als sich kurz darauf eine Person aus der Gruppe um die Angeklagten erneut der [jungen Frau] näherte, stieß [Samuel] diese zurück. In das anschließende Gerangel, in dessen Verlauf [Samuel] versuchte die [junge Frau und ihre Freundin] zu schützen, griff [ein Gast] der „Bremsspur“ ein. Er war an diesem Abend mit der Aufgabe betraut, etwas für Ordnung zu sorgen. Er packte die Angeklagten sowie [Samuel] und warf sie aus der Kneipe. In dem dabei entstandenen Gerangel kam [Samuel] zu Boden, so dass dieser in die Scherben der zerbrochenen Bierflasche stürzte und sich an der Hand verletzte. Er erlitt keine weiteren Verletzungen, insbesondere nicht ernstliche Verletzungen am Kopf, konnte sich wieder aufrappeln und verließ das Lokal. [Sein Freund] trank noch seinen letzten Schluck Bier aus, wechselte einige Worte mit [einem Bekannten der Angeklagten], der unter anderem bemerkte, ob es denn immer eskalieren müsse, und ging ebenfalls auf die Straße zu [Samuel]. Mittlerweile war es ca. 04:00 Uhr.

[Samuels Freund] traf [Samuel] draußen, etwa 30 Meter von der Kneipe entfernt mitten auf der Straße stehend an. [Samuel] hielt seine blutende Hand in ein Taschentuch. Den von [seinem Freund] geäußerten Vorschlag, in die Klinik zu Nähen der Wunde zu fahren, lehnte [Samuel] mit der Bemerkung ab, dass es nicht so schlimm sie. In dieser Situation kamen die Angeklagten vor die Gaststätte; einer von ihnen rief lauthals, „Wegen dem sind wir rausgeflogen, jetzt kriegt er sie!“ Wer von beiden dies ausgerufen hat, war nicht feststellbar; jedenfalls aber drückte der Rufer den gemeinsamen Willen beider Angeklagter aus, [Samuel] anzugreifen und gemeinsam zu verprügeln. Der [20 Jährige Angeklagte] kam als erster bei [Samuel] an und versetzte ihm sofort ein oder zwei wuchtige Schläge ins Gesicht. Augrund seiner vielfachen Erfahrung mit Schlägereinen, als Beteiligter und unmittelbarer Zuschauer, wusste er, das der Geschlagene auch schon durch den ersten Schlag ohnmächtig oder gar bewusstlos werden konnte, so wie man es auch bei vielen Boxkämpfen sehen kann, beide Angeklagten wollten [Samuel] auch so heftig schlagen, dass er umfiel. Wenn sie zwar nicht vorhatten und auch nicht in Kauf nahmen, dass [Samuel] infolge ihrer Prügel sterben könnte, so war ihnen doch bewusst, dass ein Geschlagener, zumal wenn er alkoholisiert ist, unglücklich umfallen und sich schwerste Verletzungen zuziehen kann, sie glaubten jedoch nicht, dass [Samuel] dies geschehen könne. Tatsächlich viel [Samuel] „wie eine Bahnschranke“ der Länge nach hin und schlug ungebremst mit dem Hinterkopf auf den Asphalt auf. Hatten die Schläge oder der Schlag von dem [20 Jährigen Angeklagten] nur ein Hämatom im linken Wangenbereich hervorgerufen, so führte der Sturz zu einer Fraktur der Kalotte, der Schädelbasis und des Felsenbeins und in der Folge dessen zu einem schweren Schädelhirntrauma mit großflächigen Einblutungen im Gehirn.

Nunmehr war auch der [22 Jährige Angeklagte] angelangt und wollte [Samuel] weiter schlagen oder treten; [Samuels Freund] wollte ihn davon abhalten und schob ihn zur Seite. Ohne das die Angeklagten sich darüber verständigt hatten und ohne das der [20 Jährige Angeklagte] dies billigte, schlug der [22 Jährige Angeklagte] [Samuels Freund] zweimal wuchtig mit der Faust in s Gesicht, so dass [Samuels Freund] einknickte und unmittelbar neben dem bereits liegenden [Samuel] in die Hocke ging, den Arm in Erwartung weiterer Schläge schützend über den Kopf gehalten. Aus dieser Position heraus sah er, wieder [20 Jährige Angeklagte] [Samuel] zweimal gegen den Kopf trat und anschrie: „Du Wichser steh auf!“. Danach versetzte auch der [22 Jährige] [Samuel] einen Tritt gegen den Oberkörper oder den Kopf. Der [20 Jährige] beugte sich zu [Samuel] herunter und gab ihm noch eine Backpfeife; dabei bemerkte er die starren Augen [Samuels]. Als der [22 Jährige] seinerseits weiter auf [Samuel] losgehen wollte, hielt er ihn deshalb zurück mit den Worten „Hör uff, der hat genug!“ [Samuel] wurde nun von mehreren von der Straßenmitte auf den Bordstein gezogen; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten sich daran beteiligten. [Samuels Freund] rief den Krankenwagen. Spätestens als er eintraf, verließen die Angeklagten den Tatort. Die Polizei war von niemandem gerufen worden.

Im Krankenhaus wurde die lebensgefährliche Verletzung von [Samuel] sogleich erkannt und er wurde nach den unbedingt notwendigen Diagnosemaßnahmen (MRT, Ultraschall) sogleich durch Eröffnung der Schädeldecke zur Vermeidung des Hirndrucks operiert. Trotz intensiv-medizinischer Versorgung trat am 22.08.2010 der Tod ein.“

Quelle: [2]


Samuel Fischer verstarb am 22. August 2010 im Krankenhaus.

Nachwirken

Gedenken

Einen Trauermarsch hatte der Marburger Oberbürgermeister Egon Vaupel (SPD) verboten: „Ich habe den Marsch aus Respekt und Achtung vor dem Verstorbenen verboten. Der, der ihn beantragt hat, ist kein Freund des Toten.“ sagt Vaupel. Geplant war ein Trauerzug bis vor eine Marburger Kneipe, vor der ein 25jähriger Mann bereits am 14. August 2010 zusammengeschlagen wurde. Er starb eine Woche später an den Folgen der schweren Kopfverletzungen, die er sich bei einer Schlägerei zugezogen hatte.[8]

Prozeß

Quelle
Folgender Text ist eine Quellenwiedergabe. Unter Umständen können Rechtschreibfehler korrigiert oder kleinere inhaltliche Fehler kommentiert worden sein. Der Ursprung des Textes ist als Quellennachweis angegeben.

Prozesstage

09.02.2011 Zeugenvernehmungen

16.02.2011 Bericht des Behandelnden Arztes und Bericht des Gerichtsmedizieners

23.02.2011 Plädoyers der Staatsanwältin und der Anwälte

03.03.2011 Urteilsverkündung


Zitat aus dem Urteil des Marburger Landgerichts 3 Ks 4 Js 11288/10 vom 03.03.2010

Landgericht Marburg

„Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache

1. Der [20 Jährige Täter]

2. Der [22 Jährige Täter]

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Die Angeklagten sind schuldig

der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei,

der [22 Jährige Angeklagte] tatmehrheitlich einer weiteren gefährlichen und einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung,

der [20 Jährige Angeklagte] unter Einbeziehung eines vorherigen Urteils des Amtsgerichts Marburg zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren,

der [22 Jährige Angeklagte] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.

Die Angeklagten haben sich damit strafbar gemacht:

1. der [20 Jährige Angeklagte] durch das schmerzhafte Ziehen an den Haaren der [Zeugin „XY“] und die Schimpfworte ihr gegenüber der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung,

2. der [22 Jährige Angeklagte] durch den Wurf mit dem Aschenbecher, der die einfache Körperkraft im Sinne eines Werkzeugs erheblich verstärken sollte, in das Gesicht der [Zeugin „XY“], die ein Hämatom unter dem Auge davontrug, der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs,

3. der [20 Jährige Angeklagte] durch die Faustschläge ins Gesicht des [Freundes von Samuel Fischer] der vorsätzlichen Körperverletzung,

4. beide Angeklagte durch den Angriff auf Samuel Fischer.“


Tathergang

Zitat aus dem Urteil des Marburger Landgerichts 3 Ks 4 Js 11288/10 vom 03.03.2010

„Gegen 03:30 Uhr des 14.08.2010 fuhren die beiden Angeklagten zur Kneipe „Bremsspur“ im Wehrdaer Weg in Marburg. Die Angeklagten tranken hier Alkohol in nicht feststellbarer Menge. An einem Tisch vor der Bar saß eine [Junge Frau mit ihrer Freundin]. Der [20 Jährige Angeklagte] versuchte, mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Dabei wirkte er auf sie wie unter Drogeneinfluss und sagte auch, dass er voll auf Droge sei. Zwischenzeitlich betraten der später getötete [Samuel] Fischer und [sein Freund] die Kneipe und setzten sich an die Bar. Zwischen den Angeklagten und Neuankömmlingen kam es zu einem kurzen Gespräch. Anschließend versuchte der [20 Jährige Angeklagte], mit der [jungen Frau] erneut das Gespräch aufzunehmen. Da sie ihm zu verstehen gab, nicht mit ihm reden zu wollen, belegte er sie mit Bezeichnungen wie „Nutte, Hure, du dumme Schlampe“ und sagte, sie solle ihm „den Schwanz lutschen“. Sie wies ihn erneut ab und forderte ihn zum Gehen auf. Er schüttete ihr stattdessen Bier über die Kleidung, zog an ihren Haaren und spuckte sie an den Beinen an. Daraufhin warf die [junge Frau] mit einer Bierflasche nach ihm und traf ihn am Oberkörper. Die Flasche zerbrach auf dem Boden. Als Reaktion auf den Wurf schüttete der [20 Jährige Angeklagte] ein weiteres Mal Bier auf sie und wandte sich in Richtung Ausgang. In dieser Situation warf der [22 Jährige Angeklagte] mit einem Glasaschenbecher nach der [jungen Frau], der diese knapp unterhalb des rechten Auges traf, das daraufhin blau anlief und anschwoll. Nun wollte sie dem [20 Jährigen Angeklagten] folgen, um ihn zur Rede zu stellen. [Samuel] hielt sie jedoch davon ab. Als sich kurz darauf eine Person aus der Gruppe um die Angeklagten erneut der [jungen Frau] näherte, stieß [Samuel] diese zurück. In das anschließende Gerangel, in dessen Verlauf [Samuel] versuchte die [junge Frau und ihre Freundin] zu schützen, griff [ein Gast] der „Bremsspur“ ein. Er war an diesem Abend mit der Aufgabe betraut, etwas für Ordnung zu sorgen. Er packte die Angeklagten sowie [Samuel] und warf sie aus der Kneipe. In dem dabei entstandenen Gerangel kam [Samuel] zu Boden, so dass dieser in die Scherben der zerbrochenen Bierflasche stürzte und sich an der Hand verletzte. Er erlitt keine weiteren Verletzungen, insbesondere nicht ernstliche Verletzungen am Kopf, konnte sich wieder aufrappeln und verließ das Lokal. [Sein Freund] trank noch seinen letzten Schluck Bier aus, wechselte einige Worte mit [einem Bekannten der Angeklagten], der unter anderem bemerkte, ob es denn immer eskalieren müsse, und ging ebenfalls auf die Straße zu [Samuel]. Mittlerweile war es ca. 04:00 Uhr.

[Samuels Freund] traf [Samuel] draußen, etwa 30 Meter von der Kneipe entfernt mitten auf der Straße stehend an. [Samuel] hielt seine blutende Hand in ein Taschentuch. Den von [seinem Freund] geäußerten Vorschlag, in die Klinik zu Nähen der Wunde zu fahren, lehnte [Samuel] mit der Bemerkung ab, dass es nicht so schlimm sie. In dieser Situation kamen die Angeklagten vor die Gaststätte; einer von ihnen rief lauthals, „Wegen dem sind wir rausgeflogen, jetzt kriegt er sie!“ Wer von beiden dies ausgerufen hat, war nicht feststellbar; jedenfalls aber drückte der Rufer den gemeinsamen Willen beider Angeklagter aus, [Samuel] anzugreifen und gemeinsam zu verprügeln. Der [20 Jährige Angeklagte] kam als erster bei [Samuel] an und versetzte ihm sofort ein oder zwei wuchtige Schläge ins Gesicht. Augrund seiner vielfachen Erfahrung mit Schlägereinen, als Beteiligter und unmittelbarer Zuschauer, wusste er, das der Geschlagene auch schon durch den ersten Schlag ohnmächtig oder gar bewusstlos werden konnte, so wie man es auch bei vielen Boxkämpfen sehen kann, beide Angeklagten wollten [Samuel] auch so heftig schlagen, dass er umfiel. Wenn sie zwar nicht vorhatten und auch nicht in Kauf nahmen, dass [Samuel] infolge ihrer Prügel sterben könnte, so war ihnen doch bewusst, dass ein Geschlagener, zumal wenn er alkoholisiert ist, unglücklich umfallen und sich schwerste Verletzungen zuziehen kann, sie glaubten jedoch nicht, dass [Samuel] dies geschehen könne. Tatsächlich viel [Samuel] „wie eine Bahnschranke“ der Länge nach hin und schlug ungebremst mit dem Hinterkopf auf den Asphalt auf. Hatten die Schläge oder der Schlag von dem [20 Jährigen Angeklagten] nur ein Hämatom im linken Wangenbereich hervorgerufen, so führte der Sturz zu einer Fraktur der Kalotte, der Schädelbasis und des Felsenbeins und in der Folge dessen zu einem schweren Schädelhirntrauma mit großflächigen Einblutungen im Gehirn.

Nunmehr war auch der [22 Jährige Angeklagte] angelangt und wollte [Samuel] weiter schlagen oder treten; [Samuels Freund] wollte ihn davon abhalten und schob ihn zur Seite. Ohne das die Angeklagten sich darüber verständigt hatten und ohne das der [20 Jährige Angeklagte] dies billigte, schlug der [22 Jährige Angeklagte] [Samuels Freund] zweimal wuchtig mit der Faust in s Gesicht, so dass [Samuels Freund] einknickte und unmittelbar neben dem bereits liegenden [Samuel] in die Hocke ging, den Arm in Erwartung weiterer Schläge schützend über den Kopf gehalten. Aus dieser Position heraus sah er, wieder [20 Jährige Angeklagte] [Samuel] zweimal gegen den Kopf trat und anschrie: „Du Wichser steh auf!“. Danach versetzte auch der [22 Jährige] [Samuel] einen Tritt gegen den Oberkörper oder den Kopf. Der [20 Jährige] beugte sich zu [Samuel] herunter und gab ihm noch eine Backpfeife; dabei bemerkte er die starren Augen [Samuels]. Als der [22 Jährige] seinerseits weiter auf [Samuel] losgehen wollte, hielt er ihn deshalb zurück mit den Worten „Hör uff, der hat genug!“ [Samuel] wurde nun von mehreren von der Straßenmitte auf den Bordstein gezogen; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten sich daran beteiligten. [Samuels Freund] rief den Krankenwagen. Spätestens als er eintraf, verließen die Angeklagten den Tatort. Die Polizei war von niemandem gerufen worden.

Im Krankenhaus wurde die lebensgefährliche Verletzung von [Samuel] sogleich erkannt und er wurde nach den unbedingt notwendigen Diagnosemaßnahmen (MRT, Ultraschall) sogleich durch Eröffnung der Schädeldecke zur Vermeidung des Hirndrucks operiert. Trotz intensiv-medizinischer Versorgung trat am 22.08.2010 der Tod ein.“


Beide Angeklagten schwiegen an allen 4 Verhandlungstagen

Quelle: Prozessunser-samuel.de


Verweise

Fußnoten

  1. Lebenslaufunser-samuel.de
  2. 2,0 2,1 Was geschahunser-samuel.de
  3. Die Trauernden werden kurzerhand zu Nazis erklärt und deren „Aufmarsch“ muß dann von guten Menschen verhindert werden.
  4. 33-cabinet.png Archiviert im Internet-Archiv.Presseinformation vom: 27.08.2010 – Marburg trauert um Samuel FischerMarburg.de, 27. August 2010
  5. 33-cabinet.png Archiviert im Internet-Archiv.repugno: Zigeuner ermorden Familienvater – Bürgermeister verbietet TrauermarschWeb.de, 28. August 2010
  6. 33-cabinet.png Archiviert im Internet-Archiv.Anna Ntemiris: Gerichtsverhandlungen – Drei Bluttaten Anfang 2011 vor LandgerichtOberhessische Presse, 30. Dezember 2010
  7. 33-cabinet.png Archiviert im Internet-Archiv.Heike Horst: „Bremsspur“-Prozess – Schläger hinter GitterOberhessische Presse, 3. März 2011
  8. vgl. Kirchweyhe: Bürgermeister verbietet TrauerzugDer Honigmann sagt..., 15. März 2013,