Schwarzenberg, Johann von

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Johann Freiherr von Schwarzenberg.jpg

Johann Freiherr von Schwarzenberg (Lebensrune.png 25. Dezember 1463; Todesrune.png [20.] 21. Oktober 1528 in Nürnberg) war ein deutscher Reformator und Rechtsgelehrter.

Zu seinem Wirken heißt es:[1]

„Johann Freiherr von Schwarzenberg, geb. am 25. Dezember 1463. In verschiedenen Hofämtern und Missionen thätig, unter anderem bei der Abfassung der peinlichen Halsordnung Karls V. (Carolina) beteiligt, starb er als brandenburgischer Landhofmeister in Franken am 20. Oktober 1528. [...]“


Seine Beteiligung an der Abfassung der Carolina wird wie folgt begründet:

„Schwarzenberg, ein eben so heller, als kräftiger, durch das Studium der Alten erleuchteter und gestählter, in der Schule des Lebens gewitzigter, in der Hingebung an die Reformation bewährter Geist, in Arbeitsamkeit ausgezeichnet, in Geschäften vielerfahren, bei grosser Gelehrsamkeit natürlichem Scharfsinn und Geschmack nicht entfremdet, mit ritterlicher Lebensart und Hofleben wohl vertraut, aber von keinem Standesgeist verblendet, durch tiefstes Verständniss seiner Zeit über ihr stehend, war nach allen Seiten hin dazu ausgestattet, das rechte Organ für die im Bedürfniss des Jahrhunderts liegende Reform des peinlichen Rechts und Verfahrens zu werden. Er war ganz besonders dadurch für eine solche Arbeit vorbereitet, dass er während seines Aufenthalts zu Bamberg seit dem Jahre 1490 die Praxis daselbst kennen gelernt hatte. Seit 1501 hatte er als Hofmeister des Bischofs dem Hofgericht präsidirt. Obgleich er keine wirklich gelehrte Bildung besass, und auch keine juristischen Studien auf Universitäten gemacht hatte, so befähigte ihn doch sein klarer Geist, die von Anderen lür ihn unternommenen Arbeiten zu beaufsichtigen und zu kritisiren. Wahrscheinlich war die eigentliche Ausarbeitung der Bambergensis Fachleuten übertragen; Schwarzenberg überwachte dieselbe nur und übernahm die endliche Redaction. Man beabsichtigte durch diese Gerichtsordnung nicht sowohl ein Gesetzbuch, als vielmehr eine Anweisung zu liefern für die grösstentheils aus Laien zusammengesetzten Gerichte, wie in peinlichen Sachen zu verfahren sei. Damit der laiische Richter den neueren Ansprüchen genügen konnte, suchte Schwarzenberg die einheimischen, gewohnheitsmässigen mit den fremdländischen, durch die Italiäner und ihre Literatur überlieferten Principien zusammenzuarbeiten. Auch sagt er in der Einleitung, dass er nicht blos einer Reihe von Missbräuchen habe begegnen, sondern auch den Personen, welche der Rechte nicht gelehrt seien, eine Anleitung habe geben wollen, wie sie den kaiserlichen Rechten und den guten Gewohnheiten gemäss zu verfahren hätten. Da man aber nicht für alle Fälle dem Laien eine genügende Vorschrift ertheilen könnte, so sollten die Urtheiler in Fällen, wo sie ohne gelehrte Bildung zu keiner Entscheidung kommen könnten, sich Raths bei den Rechtsgelehrten erholen. Aus dieser Intention des Verfassers erklärt sich denn auch die declarative und doctrinäre Form, in welcher die einzelnen Themata behandelt werden. Die Darstellung ist im Vergleich mit den gleichzeitigen schriftstellerischen Arbeiten über Strafrecht vortrefflich; sie ist das Ergebniss einerseits der classischen Bildung des Verfassers, andererseits aber auch seines gesunden und verständigen Sinnes, welcher durch wissenschaftliche Beschäftigung nicht von dem Wesen der Sache entfernt wird, überall den realen Verhältnissen Rechnung trägt und auf dieselben die Grundsätze der fremden Rechte in einheitlicher Weise zu übertragen versteht. Ihrem Inhalt nach ist die Bambergensis mehr eine Halsgerichtsordnung, als ein Strafgesetzbuch; sie beschäftigt sich mehr mit dem Verfahren, als mit dem materiellen Recht. Schwarzenberg wandte seine Aufmerksamkeit hauptsächlich auf den Beweis und gab unter Verwerfung der bisher noch vielfach angewandten formalen Beweismittel, besonders auch des alten Uebersiebnens, Vorschriften, nach denen der Richter die Schuld oder Unschuld des Angeklagten anzunehmen habe. Er stellt nach Anleitung fremder Muster Regeln über den Indicienbeweis, besonders auch über die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen zur peinlichen Frage geschritten werden solle. Daneben geht er auch die einzelnen Verbrechen durch, und bestimmt entweder eine feste Strafe oder verweist in Betreff derselben den Richter an die Gelehrten. Die grosse Härte der Strafen, die häufige Anwendung der verschiedenen Gattungen der Todesstrafe darf nicht Schwarzenberg, sondern der ganzen Zeit zum Vorwurf gemacht werden.“[2]

Werke (Auswahl)

  • Trostspruch um abgestorbene Freunde (Kummertrost) (PDF-Datei) Für Nicht-USA-Bewohner nur mit US-Proxy abrufbar!

Literatur

  • Willy Scheel: Johann Freiherr zu Schwarzenberg (1905) (PDF-Datei)
  • Martin Balfanz: Beiträge zur staatsmännischen Wirksamkeit des Freiherrn Johann von Schwarzenberg (PDF-Datei) Für Nicht-USA-Bewohner nur mit US-Proxy abrufbar!
  • Johannes Andreas Wagner: Johann von Schwarzenberg, ein Lebens- und Geschichtsbild aus dem 15. und 16. Jahrhundert (PDF-Datei) Für Nicht-USA-Bewohner nur mit US-Proxy abrufbar!
  • Emil Herrmann: Johann, Freiherr zu Schwarzenberg, ein Beitrag zur Geschichte des Criminalrechts und der Gründung der protestantischen Kirche (PDF-Datei)

Fußnoten

  1. Bilderatlas zur Geschichte der deutschen Nationallitteratur herausgegeben von Gustav Könnecke (PDF-Datei) Für Nicht-USA-Bewohner nur mit US-Proxy abrufbar!
  2. Geschichte des deutschen Rechts, Band 2, S. 242ff. (PDF-Datei)