Staatsangehörigkeitsausweis

Aus Metapedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist ein amtliches Dokument der Staatsangehörigkeitsbehörde eines Staates darüber, daß eine Person diesem Staat angehört.

Staatsangehörigkeitsausweis im Deutschen Reich

Da die BRD kein Staat ist, sondern lediglich ein staatsähnlich agierendes Besatzungskonstrukt in einem Teil des handlungsunfähigen, jedoch weiterhin rechtsfähigen Staates Deutsches Reich, kann eine deutsche Staatsangehörigkeit einer im Verwaltungsbereich der BRD ansässigen Person nicht gleichbedeutend mit einer Angehörigkeit zu einem nicht existenten Staat namens „Bundesrepublik Deutschland“ sein. Dementsprechend sind der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepaß kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, daß der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.[1] Insofern kann man Personalausweis- oder Reisepaßinhaber konkret als Staatenlose betrachten, es sei denn, sie können ihre Staatsangehörigkeit anhand eigener Dokumente wie insbesondere Abstammungsunterlagen nachweisen.

Der Staat Deutsches Reich wurde nach 1945 handlungsunfähig gemacht, ist jedoch weiterhin rechtsfähig (→ Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945). Daher ist er nicht in der Lage, seinen ihm angehörigen, im Regelfall auf seinem Staatsgebiet ansässigen Personen die Angehörigkeit zum Deutschen Reich nachzuweisen und entsprechend zu bescheinigen. Die Staatsangehörigkeit kann allerdings von den betreffenden Personen selbst durch Besitz entsprechender Dokumente wie insbesondere Abstammungsurkunden nachgewiesen werden.

Staatsangehörigkeitsausweis der BRD

Sogenannter „Staatsangehörigkeitsausweis“ der BRD

Da die BRD kein Staat, sondern nur ein staatsähnlich handelndes Besatzungskonstrukt ist, sind die von ihr ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweise genaugenommen keine solchen. Dementsprechend ist auch die von den betreffenden BRD-Dienststellen geführte Bezeichnung „Staatsangehörigkeitsbehörde“ eher irreführend als korrekt. Eine im Zugriffsbereich der BRD wohnende Person mit deutscher Staatsangehörigkeit kann ihre Staatsangehörigkeit auf Antrag[2] von der zuständigen Ausländerbehörde der BRD prüfen und im Erfolgsfalle mit dem sogenannten Staatsangehörigkeitsausweis quittieren lassen. Der Antragsteller ist insofern in der Beweispflicht, als er seine Staatsangehörigkeit anhand einzureichender Unterlagen selbst nachweisen muß. Der Nachweis hat anhand von beizubringenden Dokumenten über sich selbst, die Eltern und soweit möglich auch der Voreltern zu erfolgen. Hierzu dienen insbesondere Geburts-, Abstammungs- und Heiratsurkunden sowie Familienstammbücher. Über den Antragsteller und seine betreffenden Vorfahren sind darüber hinaus die Aufenthaltsorte von der Geburt bis zum Tod beziehungsweise bis in die Gegenwart aufzulisten und zu belegen. Eine auf diese Weise nachgewiesene Staatsangehörigkeit wird abschließend von der zuständigen Ausländerbehörde der BRD mit Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung mit der Überschrift „Staatsangehörigkeitsausweis“, umgangssprachlich auch Gelber Schein genannt, quittiert (siehe nebenstehendes Bild).

Wird bei der Antragstellung auf eine Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der Fassung vom 22. Juli 1913[3] verwiesen, so gilt genaugenommen nicht die deutsche, sondern die bundesstaatliche Angehörigkeit. Irreführenderweise wird in diesem Fall auf dem Staatsangehörigkeitsausweis der BRD dennoch stets eine deutsche Staatsangehörigkeit quittiert. Wird bei der Antragstellung nicht auf eine Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der Fassung vom 22. Juli 1913 verwiesen, so gilt die „deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)“ gemäß § 1 der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit“ vom 5. Februar 1934.[4]

Nachdem die Feststellung der Staatsangehörigkeit von der zuständigen Ausländerbehörde der BRD abgeschlossen ist, kann man auf Antrag beim Bundesverwaltungsamt in Köln eine entsprechende Eintragung im Re­gis­ter ES­tA (Abkürzung für: Ent­schei­dun­gen in Staats­an­ge­hö­rig­keits­an­ge­le­gen­hei­ten) vornehmen lassen.[5] Wurde bei der Antragstellung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit auf eine Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der Fassung vom 22. Juli 1913[6] verwiesen, kommt es beim EStA-Eintrag, soweit dieser beantragt wurde, zu einem entsprechenden Vermerk.

Verweise

Fußnoten