Völkerstrafgesetzbuch

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Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) regelt für die BRD die Folgen von Vergehen gegen das Völkerrecht. Die Strafbarkeit besteht unabhängig davon, wo, von wem und gegen wen die Tat begangen wurde.

§ 6 Völkermord

Mischrassische Familie: Werbung für die Verrassung nach dem Hooton-Plan durch die BRD-Regierung (2001)

§ 6. Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Aus diesen Formulierungen geht deutlich hervor, daß bereits die Absicht eines Völkermordes strafbar ist. Gemäß Absatz 1, Sätze 2,3,4 ist zu konstatieren, daß BRD-Politiker sich in ihrer Amtsführung ganz offen des Völkermordes am deutschen Volk schuldig machen. Die BRD fördert seelische Schäden des deutschen Volkes durch fortwährende Umerziehung, stellt das eigene Volk durch uferlose Überschwemmung mit Asylbetrügern unter Lebensbedingungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung der ethnischen Gruppe Deutsches Volk herbeizuführen und fördert ethnische Vermischung der Deutschen mit fremdrassischen Zivilokkupanten in einer an Zwangsbastardisierung grenzenden Weise.

Zitate

  • „Die Frage, [ob die Deutschen aussterben], das ist für mich eine, die ich an allerletzter Stelle stelle, weil dieses ist mir, also so wie sie hier gestellt wird, verhältnismäßig wurscht.“Renate Schmidt (SPD), am 14. März 1987 im Bayerischen Rundfunk

Verweise