Volkseigener Betrieb

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Als Volkseigene Betriebe, abgekürzt VEB, bezeichnete man die in der DDR vorherrschende Eigentumsform von Betrieben.

Der Begriff Volkseigentum

Der Begriff Volkseigentum ist abstrakt. Der Eigentümer, das Volk hatte dabei keine Rechte und wurde vom eigentlichen Eigentümer und Besitzer, der DDR-Regierung, in der Öffentlichkeit als Eigentümer ausgegeben. Volkseigentum waren die Natur einschließlich der Bodenschätze, die Infrastruktur und zum Ende der DDR 98 % der industriellen und landwirtschaftlichen Betriebe. Das bedeutete, ein Außenstehender konnte seine Wünsche an den Betrieb abgeben und mußte auf dessen Wohlwollen hoffen. Bestenfalls konnte er den Druck auf die Verantwortlichen mittels der Arbeiter- und Bauerninspektion (ABI) erhöhen, war aber hier auch von deren Wohlwollen abhängig. Ebenso war das Wohlwollen für die Beschäftigten bei Einwendungen an die Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) entscheidend. SED-Parteimitglieder waren mittels ihrer Betriebsparteileitung bevorzugt.

Das Entstehen der VEB

Von 1945 bis 1949 unterstand die Oberhoheit in Mitteldeutschland der sowjetischen Militärregierung. Diese gab den Weg zum Volkseigentum nach bolschewistischem Ideal vor. Zuerst wurden die von der Sowjetunion als Kriegsverbrecher bestimmten Wehrmachtsangehörigen, Mitglieder der NSDAP als „Faschisten“ und „Großgrundbesitzer“ ab 100 ha enteignet. 1948 wurde die Bildung des Volkseigentums von den Sowjets an die Zentralverwaltung (ZVW) der sowjetischen Statthalter übergeben. Von nun an unterlag die Produktion der Planwirtschaft. Das bedeutete, daß die Vorgaben für die Produktion nicht in den Händen der Betriebsleitung, sondern der Staatlichen Planungskommision lag. Diese erstellte anfangs alle zwei Jahre und später alle fünf Jahre ein Vorgabenpapier (Fünfjahrplan).

Privateigentum in der DDR

Bis 1972 gab es immer weniger private Betriebe in der DDR. Einesteils wurden immer mehr von ihnen zu Volkseigentum und andernteils flüchteten deren Eigentümer in den Westen. 1972 erließ die DDR-Regierung das PGH-Gesetz. Von nun an hatten sich die Privatbetriebe in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) zusammenzufinden und ein großer Teil der Vorgaben kamen von seiten der Regierung. Zusätzlich durften sie nur für den Bevölkerungsbedarf produzieren. Hauseigentum und das Land dafür durften von privat zu privat verkauft werden. Das Eigentum an beweglichen Gütern stand jedem frei. Bei Privateigentum durfte man die Grenzen der Bereicherung nicht überschreiten.