Vertrag
Ein Vertrag ist eine rechtlich bindende Vereinbarung (Einigung) zwischen mindestens zwei Parteien. Das Wort ist etymologisch verwandt mit dem Verb „sich vertragen“. Verträge kommen zustande durch mindestens zwei sich deckende (übereinstimmende), auf rechtliche Bindung gerichtete Erklärungen, sog. Willenserklärungen. Nach deutschem Recht bedarf ein Vertrag grundsätzlich nicht der Schriftform, so daß z.B. auch der Kauf eines Brötchens beim Bäcker einen Vertragsschluß darstellt.
Beispiele
- Kaufvertrag
- Tauschvertrag
- Darlehensvertrag
- Schenkungsvertrag
- Mietvertrag
- Pachtvertrag
- Leihvertrag
- Dienstvertrag (z.B. Arbeitsvertrag)
- Werkvertrag
- Verwahrungsvertrag
Neben den o.g. typischen Vertragsformen gibt es noch diverse weitere Arten von Verträgen, welche der freien Gestaltung der Parteien unterliegen.
Nichtigkeit von Verträgen
Wurde ein Vertragsschluß mittels Drohung oder arglistiger Täuschung herbeigeführt, kann er nach deutschem Recht angefochten werden und wäre dann nichtig, d.h. unwirksam. Auf Drohungen beruht etwa der dem Deutschen Reich aufgezwungene, völkerrechtliche „Vertrag“ des Diktats von Versailles aus dem Jahre 1919.
Anfechtbar sind auch Verträge, die gar nicht dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprachen.