Ius Sanguinis

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Ius Sanguinis (lat.: „Blutsrecht“) bezeichnet das Abstammungsprinzip, das in Deutschland seit 1913 mit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz gilt.

Erläuterung

Demnach kann nur Deutscher sein, wer „die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt“. Weiter heißt es im Gesetz:

Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben

  • durch Geburt (§ 4),
  • durch Legitimation (§ 5),
  • durch Eheschließung (§ 6),
  • für einen Deutschen durch Aufnahme (§§ 7, 14, 16),
  • für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16).

Eine Einbürgerung ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich:

Die Einbürgerung in einem Bundesstaat darf erst erfolgen, nachdem durch den Reichskanzler festgestellt worden ist, daß keiner der übrigen Bundesstaaten Bedenken dagegen erhoben hat; erhebt ein Bundesstaat Bedenken, so entscheidet der Bundesrat. Die Bedenken können nur auf Tatsachen gestützt werden, welche die Besorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde.[1]

Das bedeutet, daß auch im Ausland geborene und aufgewachsene Menschen als Deutsche gelten, auch wenn diese irgendeine andere Staatsbürgerschaft besitzen. Im Gegenzug gelten in Deutschland geborene Menschen ausländischer Abstammung weiterhin als Staatsbürger ihres Herkunftslandes.

Siehe auch

Literatur

Verweise

Fußnoten