Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem seit dem 1. Januar 2005 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Aufenthaltsgesetz. Davon zu unterscheiden ist die Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist in § 7[2] und § 8[3] dieses Gesetzes geregelt und wird grundsätzlich befristet (auf mindestens 6 Monate) und zu einem frei vereinbarten Zweck (§ 7 Abs. 1 Satz 3) oder zweckgebunden (§§ 16 bis 38 a) erteilt. Die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung sind so ausgestaltet, daß die Behörden sie in großer Zahl erteilen können und auf diese Weise das allgemeine politische Ziel der Überfremdung gefördert wird.
Inhaltsverzeichnis
Grobeinteilung
Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes teilen die Arten der zweckgebundenen Aufenthaltserlaubnis grob ein und ermöglichen in der Praxis ungezählte Varianten. Allgemein werden Erlaubnisse erteilt zu diesen Zwecken:
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 und 17)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 bis 21)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 bis 26)
- Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 bis 36) – Nachholen von Familienangehörigen und Sippen –
- Aufenthalt für ehemalige Deutsche und langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EU (§§ 37 bis 38 a)
Zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln und Aufenthaltssituationen → Aufenthaltsgesetz, → „Flüchtlinge“, → Duldung.
Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht immer mit einer Arbeitserlaubnis verbunden; diese wird im Aufenthaltstitel ausdrücklich ausgesprochen. Unter welchen Bedingungen das möglich ist, wird frei vereinbart oder hängt bei zweckgebundener Aufenthaltserlaubnis vom jeweiligen Aufenthaltszweck ab.
Die Aufenthaltserlaubnis war bis zum 31. Dezember 2004 eine Form der Aufenthaltsgenehmigung nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Ausländergesetz und konnte bis dahin auch unbefristet erteilt werden. Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes wurde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch die Niederlassungserlaubnis ersetzt.
Das Aufenthaltsgesetz gilt unmittelbar für Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Landes der Europäischen Union (EU) oder eines übrigen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind. Der Aufenthalt von EWR-Bürgern richtet sich vorrangig nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU und nur ergänzend nach dem Aufenthaltsgesetz. EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen benötigen kein Aufenthaltsdokument. Anders ist es nur bei Familienangehörigen von EWR-Bürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes haben. Diese erhalten aber keine Aufenthaltserlaubnis, sondern eine Aufenthaltskarte.
Türkische Staatsangehörige unterliegen großzügigen Befreiungen im Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 12. September 1963. Für sie gilt zwar grundsätzlich das Aufenthaltsgesetz; sie benötigen also eine Aufenthaltserlaubnis. Nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer erhalten Türken und ihre Angehörigen aber innerhalb des Staates, in dem sie leben, annähernd freizügigkeitsgleiche Rechte nach dem Beschluß 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei. Ihre Aufenthaltserlaubnis hat dann nur noch deklaratorische Bedeutung, also lediglich Ausweischarakter.
Erteilungsform
Seit 1. September 2011 wird die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ausgegeben. Kinder erhalten eine eigene Scheckkarte. Die Kosten für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis betragen zwischen 100 und 110 Euro und für die Verlängerung zwischen 65 und 80 Euro (§ 44 Aufenthaltsverordnung), wobei vielfältige Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen bestehen und gewährt werden.
Alternative: Duldung
Ausländer, welche die formellen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nicht erfüllen, erhalten von den Behörden in größtem Umfang sog. Duldungen, um sie im Land zu halten. Mit einer Duldung ist neben dem hauptsächlich einschlägigen Bezug umfangreicher Sozialleistungen (→ Duldung, → Asylbewerberleistungsgesetz) grundsätzlich auch Erwerbstätigkeit möglich (§ 32 der Beschäftigungsverordnung). Nach 18 Monaten Duldung verwandelt sich der de jure unrechtmäßige, geduldete Aufenthalt solcher Ausländer in einen Soll-Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG).
Siehe auch
Verweise
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (PDF; 2,0 MB)
- Michael Klonovsky: Merkel, Darling der Linken, Journalistenwatch.com, 19. September 2015