Aufenthaltsgesetz

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Ausländer in der BRD am 31.12.2012 nach aufenthaltsrechtlichem Status, Quelle: Statistisches Bundesamt[1]

Das Aufenthaltsgesetz (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) enthält seit 2005 die wesentlichen Vorschriften zum Aufenthalt von Ausländern in der Verwaltungseinheit BRD sowie Ein- und Ausreisebestimmungen. Sein Hauptbestandteil sind Regelungen, die der dauerhaften Ansässigmachung von Ausländern und dem Nachzug ihrer – auch entfernten – Familienangehörigen dienen. Es ersetzte das Ausländergesetz und ist Bestandteil des bürokratisch-rechtsförmlichen Vollzugs der Überfremdung.

Abgrenzung des Geltungsbereichs

Nicht vom Aufenthaltsgesetz erfaßt sind freizügigkeitsberechtigte Ausländer aus EU-Staaten und deren Familienangehörige — für diese gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU — sowie einige besondere Ausländergruppen (z.B. Diplomaten, NATO-Angehörige). Das Aufenthaltsgesetz ist als dessen Artikel 1 Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes.

Wesentliche Änderungen

Einige Änderungen gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetz[2]

  • Abschaffung der verschiedenen Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zugunsten von vier „Aufenthaltstiteln“, diese sind:
  • die Niederlassungserlaubnis (§ 9: unbefristet, unabhängig von einem Zweck des Aufenthalts)
  • die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9 a)
  • die Aufenthaltserlaubnis (§ 7: befristet, in Abhängigkeit von einem frei[3] festgelegten Aufenthaltszweck erteilt)
  • das Visum (§ 6, z. B. Heiratsvisum, Verwandtennachzug); 2013 von den Behörden 2.084.000 mal erteilt.[4]
Aussehen einer Niederlassungserlaubnis

Eine Vereinfachung des Ausländerrechts ist nicht eingetreten, da es mindestens zwölf verschiedene Formen der Aufenthaltserlaubnis gibt, die sich wesentlich unterscheiden.

  • Jeder Inhaber eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug kann, seit dem 6. September 2013 nochmals erleichtert, Familienangehörige in die BRD nachholen (§ 27 Abs. 1), und zwar auch dann, wenn er selbst (langjährig) Sozialhilfe bezieht und die Angehörigen ebenfalls Sozialhilfe beziehen sollen.[5] Auch weitläufige Verwandte und Sippen können nachgeholt werden (§ 36 Abs. 2).[6]
  • Das Aufenthaltsgesetz erweitert die sog. humanitären Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).
  • Schleuserkriminalität, eine seit Jahrzehnten bekannte Erscheinung, wurde erstmals als ein Ausweisungsgrund aufgenommen.
  • Einführung von „Integrationskursen“, deren Besuch teilweise als verpflichtend erklärt wurde.
  • Zur weiteren Erleichterung der Ansässigmachung von Ausländern werden außer der Vielzahl von Erlaubnis- und Ermessensvorschriften Härtefallkommissionen auf Länderebene eingeführt.
  • Für Ausländer teilweise noch erforderliche Arbeitserlaubnisse werden jetzt nicht mehr von der Bundesagentur für Arbeit, sondern von der Ausländerbehörde erteilt.

Zentral bedeutsam für Ausländer ist, daß keine Aufenthaltserlaubnis davon abhängig ist, daß die betreffende Person für ihren Lebensunterhalt sorgen kann. Dies gilt sowohl bei ihrer erstmaligen Erteilung, als auch bei jeder wiederholten.[7] Es besteht daher immer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II und auf Sozialgeld nach SGB II bzw. bei Erwerbsunfähigkeit nach SGB XII.

Kriterienlose, „wilde“ Zuwanderung in den Industriestaat

Daß der ganz überwiegende Teil der Nicht-EU-Ausländer, welche der politischen Anwerbung für ein Leben und eine Versorgung ihrer Familien in der BRD folgen, nach Einstellung, Lebensgewohnheiten, Sprachbeherrschung und Qualifikation nicht für eine wertschöpfende Tätigkeit in der BRD als dem höchstindustrialierten Land der Welt in Frage kommt, war den Abgeordneten bei dem Gesetzesvorhaben bewußt. Bei der Abfassung des Aufenthaltsgesetzes wurden deshalb wie zuvor keine Kriterien, beispielsweise in Form eines Punktesystems, geschaffen – so wie Einwanderungsländer ihre Anforderungen an aufenthaltbegehrende Ausländer festlegen. Mit der Verabschiedung der neuen Vorschriften zum Aufenthalt beabsichtigte das politische Personal, den bisherigen unbegrenzten Zustrom aufrechtzuerhalten, aber Bleiberechte und Rechtsansprüche für Ausländer stark auszuweiten. Für den Arbeitsmarkt enthält das Gesetz für Ausländer zur Stärkung im Wettbewerb mit deutschen Arbeitnehmern und Arbeitslosen Erleichterungen und Vorteile (Abschnitt 4 des Gesetzes).

Duldung als Ansiedlungsinstrument

Auch die Duldung (§ 60), welche bei der in Jahrzehnten bewerkstelligten Ansiedlung von Millionen Asylanten (→ Asylrecht) eine wichtige Rolle gespielt hat, wurde beibehalten. Ausländer, denen die Behörden bisher eine Duldung nach der anderen erteilten („Kettenduldungen“), werden mit dem Aufenthaltsgesetz bessergestellt. Sie können nun eine Aufenthaltserlaubnis (§ 7) und später eine Niederlassungserlaubnis (§ 9) und einen Personalausweis bekommen.

Für die Vorzüge einer Duldung wirbt das für die Ansiedlung von Ausländern zuständige Bundesamt weltweit – mit Versionen der Netzpräsenz in türkischer, russischer und englicher Sprache – und macht auf diese Ansprüche aufmerksam:

  • „Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt
  • Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen“[8]

Änderungen nach Inkrafttreten

Am 28. August 2007 sind Änderungen des Aufenthaltsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft getreten.

Weitere Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 14. März 2005, das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz vom 20. Dezember 2008, das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat vom 23. Juni 2011, das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 sowie das am 27. April 2012 vom Bundestag beschlossene und am 11. Mai 2012 vom Bundesrat bestätigte Gesetz zur Umsetzung der EU-Bluecard-Richtlinie.

Verordnungen

Auf Grund von Verordnungsermächtigungen des Aufenthaltsgesetzes wurden verschiedene Rechtsverordnungen erlassen, u. a. die Aufenthaltsverordnung und die Integrationskursverordnung.

Behördeninterne Regelungen

Die Behörden haben zur Handhabung der Vorschriften eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009 erhalten.[9]

Siehe auch

Literatur

  • Frank Böckelmann: Jargon der Weltoffenheit. Was sind unsere Werte noch wert? Edition Sonderwege bei Manuscriptum, Manuscriptum Verlagsbuchhandlung, Waltrop und Leipzig 2014, ISBN 978-3-937801-96-4
  • Otto Depenheuer / Christoph Grabenwarter (Hgg.): Der Staat in der Flüchtlingskrise. Zwischen gutem Willen und geltendem Recht, Verlag Ferdinand Schöningh, Paderborn 2016, ISBN 978-3-506-78536-7 [270 S.]

Verweise

Fußnoten

  1. Statistisches Bundesamt (de.statista.com), Abgefragt am 7. Januar 2014 [1]
  2. Das Ausländergesetz verschwand aufgrund der politisch-psychologischen Erwägung, den Begriff „ausländisch“ so weit es geht fallen zu lassen — ebenso, wie man das „ausländisch“ in der Behördenbezeichnung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge tilgte und der Behörde einen noch aus anderen Gründen günstiger klingenden neuen Namen gab: „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“.
  3. Es muß kein Aufenthaltszweck nach dem Gesetz vorliegen. § 7 Abs. 1 Satz 2: „In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.“
  4. 488.095 Anträge kamen allein aus Rußland, gefolgt von Chinesen mit 312.191 und Türken mit 209.985 Ersuchen. Quelle: Junge Freiheit 20/14 (9. Mai 2014), S. 6
  5. Der Behörde ist diesbezüglich ein Ermessen eingeräumt, vgl. § 27 Abs. 3.
  6. Unter Angehörigennachzug fallen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, Eltern zu ihren deutschen oder ausländischen volljährigen oder ausländischen minderjährigen Kindern, volljährige Kinder zu ihren Eltern oder Minderjährige zu engen volljährigen Familienangehörigen. Näheres unter Punkt 36.2.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009 [2]
  7. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz im Vergleich zu Abs. 1 dieser Vorschrift.
  8. Leistungsbeschreibung auf der Netzpräsenz des für die Ansiedlung von Ausländern zuständigen Bundesamtes, bamf.de, abgerufen am 20. Dezember 2013
  9. [3]