Asylbewerberleistungsgesetz

Aus Metapedia
Wechseln zu: Navigation, Suche
Interessenten für Sozialleistungen in Europa (Illustration)

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt seit 1993 die Höhe und Form der Leistungen, mit denen Asylanten, Geduldete sowie Ausländer, die zur Ausreise verpflichtet sind, im Verwaltungsgebiet der BRD versorgt werden. Die Vorschriften sichern den bürokratisch-rechtsförmlichen Vollzug eines Teils der Überfremdung in der BRD ab.

Die Anwendung der Vorschriften folgt einem Spruch des Bundes„verfassungs“gerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012, das die Praxis direkt beeinflußt. Nach diesem Spruch hat die BRD jedem ausländischen Anspruchsteller, der sich darauf beruft, Flüchtling zu sein, unabhängig vom Herkunftsland und ob und wie lange er sich rechtmäßig oder unrechtmäßig in der BRD aufhält, Leistungen zu gewähren. Diese dürfen gesetzlich nicht abgesenkt, sondern müssen stetig ausgebaut werden.[1]

Hintergrund und Zustandekommen

Das Asylbewerberleistungsgesetz bildet den leistungsrechtlichen Anhang zu den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (→ Asylrecht) und zum Aufenthaltsgesetz.

Während die Zahl der Asylanten seit 1989 stark angestiegen war (438.191 im Jahre 1992 unter Berücksichtigung der Asylfolgeanträge), wurden in den frühen 1990er Jahren rund 95 Prozent der Antragsteller nicht als Asylberechtigte anerkannt. Sehr vielen von ihnen gewährte man statt dessen Abschiebeschutz und Bleiberecht in Form einer Duldung. Die Tatsache, daß die allermeisten Ankömmlinge auf dem Landweg über die sämtlich als sichere Drittstaaten geltenden Nachbarländer der BRD einreisten, veranlaßte das politische Personal zu einer Anpassung der Normen für den bürokratisch-rechtsförmlichen Vollzug der Überfremdung, insoweit der Zweig „Asyl“ betroffen war: Es kam zum sog. „Asylkompromiß“ 1993.[2] Die Asylbestimmung im Grundgesetz (GG) wurde umformuliert, jetzt Art. 16 a (→ Asylrecht). Zudem wurde das AsylbLG geschaffen und ein Personenkreis von Ausländern definiert, der nicht mehr Leistungen nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz (BSHG), sondern nach dem AsylbLG erhalten sollte.

Leistungsinhalte

Anspruchsteller erhalten eigenständige Leistungen, die in §§ 2 ff. AsylbLG näher beschrieben werden. Dazu gehören Grundleistungen in unterschiedlichen Höhen (§§ 1a bis 3 AsylbLG), die auch Leistungen für Unterkunft, Hausrat und Heizkosten beinhalten, sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) und sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG). Fast überall werden inzwischen die Leistungen des „Bildungspaketes“ (zum Beispiel Schulbedarfspauschalen, Klassenreisen, Nachhilfe) nach § 6 AsylbLG gewährt.

Grundleistungen

Nach § 3 AsylbLG wird „der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts […] grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt“.

Zusätzlich zum Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG und den ggf. ebenfalls in bar oder Gutscheinen usw. erbrachten Grundleistungsbeträgen gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG sind nach §§ 4 und 6 AsylbLG Leistungen zur medizinischen Versorgung, sowie nach § 6 ggf. individuelle Sonderbedarfe im konkreten Einzelfall zu gewähren.

Sachleistungsprinzip

Die Gewährung von Leistungen als Sachleistung (gesetzlich als Regelfall festgelegt) ist aufgrund des Wirkens der Asyllobby und von Medienkampagnen in der Praxis zur Ausnahme geworden. So werden in Hamburg, Bremen, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern nach drei Monaten flächendeckend Geldleistungen gewährt. Mit Ausnahme einzelner Kreise wird inzwischen auch in Brandenburg, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Nordrhein-Westfalen Geld ausbezahlt. Auch in Niedersachsen erfolgte ganz überwiegend die Umstellung von den bisher gewährten Gutscheinen auf Bargeld. In Baden-Württemberg und im Saarland ist die Form regional unterschiedlich, wobei auch in Baden-Württemberg 2012/13 vielerorts auf Bargeld umgestellt wurde. In Bayern herrscht noch das Gutscheinsystem vor. Die Handhabung bei der Übernahme von Mietkosten für eine Wohnung ist uneinheitlich.

Barbetrag

Neben den Sachleistungen erhält die Klientel Barbeträge. Der Barbetrag belief sich bis zum Sommer 2012 auf 40,90 Euro pro Monat. Das Bundes„verfassungs“gericht hat diesen Wert in einer Entscheidung vom 18. Juli 2012 für „verfassungs“widrig erklärt. Daraufhin wurde auf 137,– Euro monatlich umgestellt.

Nach der von den Richtern festgesetzten Übergangsregelung ergeben sich derzeit die folgenden Bedarfssätze nach § 3 AsylbLG[3]:

Übersicht

Bedarfssätze nach § 3 AsylbLG für 2013 gemäß Übergangsregelung des BVerfG
Stufe 1:
Haushaltsvorstand
Stufe 2:
je 90 % bei Ehepartnern
Stufe 3:
80 % Haushaltsangehörige ab 18 Jahren
Stufe 4:
14–17 Jahre
Stufe 5:
6–13 Jahre
Stufe 6:
0–5 Jahre
Bedarfe § 3 Abs. 2 AsylbLG 2013 217 € 195 € 173 € 193 € 154 € 130 €
Barbetrag § 3 Abs. 1 AsylbLG 2013 137 € 123 € 110 € 81 € 88 € 80 €
Grundleistung § 3 gesamt 2013 354 € 318 € 283 € 274 € 242 € 210 €

Die Bundesregierung beschloß am 27. August 2014, im Vollzug der vom BVerfG verlangten Reform, Asylbewerbern künftig einen Anspruch auf 352 Euro zu geben.

Analogleistungen: Höhere Leistungen nach 15 Monaten

Gemäß § 2 AsylbLG wurden bis zum Jahr 2014 nach 48 Monaten des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG Leistungen im Umfang des SGB XII gewährt. Dieser Zeitraum wurde mit Beschluß der Bundesregierung vom 27. August 2014 auf 15 Monate verkürzt. Danach erfolgt eine Gleichstellung mit Sozialhilfebeziehern (sog. Analogleistungen). Die Leistungen sind dann auch offiziell im Regelfall als Geldleistung zu erbringen. Zusätzlich zu den Regelbedarfssätzen werden gemäß 3. Kapitel SGB XII Leistungen für die Unterkunft (Mietwohnung oder Gemeinschaftswohnung), Beihilfen für Erstausstattungen mit Kleidung, Hausrat und bei Schwangerschaft und Geburt, das „Bildungspaket“ sowie ggf. Mehrbedarfszuschläge erbracht. Kosten für weiteren Bedarf aufgrund Behinderung, Pflegebedürftigkeit usw. werden gemäß § 23 SGB XII übernommen.

Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit §§ 28ff. SGB XII
Alleinstehende Ehegatten/Lebenspartner Kinder
4 und 5 Jahre
Kinder
6–13 Jahre
Kinder
14-17 Jahre
Haushaltsangehörige
ab 18 Jahren
Regelbedarf 382,00 € 345,00 € 224,00 € 255,00 € 289,00 € 306,00 €
Anmerkung: Kinder von 0 bis 3 Jahren sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Sie erfüllen die Wartefrist von 4 Jahren nicht und erhalten nur Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG

Gemäß § 1a AsylbLG können die Leistungen für geduldete und unanfechtbar ausreisepflichtige Ausländer und ihre Familienangehörigen unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden.

Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung

Als anspruchsmindernd kommen zwei mögliche Verhaltensweisen in Betracht:

  • Einreise zur Erlangung von Leistungen (§ 1a Nr. 1 AsylbLG)

Will die Behörde auf einen Fall von krassem Mißbrauch reagieren, kann sie dem Leistungsbezieher vorhalten, die Inanspruchnahme von Leistungen sei das bestimmende Ziel der Einreise gewesen. Demgegenüber kann der Ausländer darlegen, daß er Schutz vor kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland gesucht habe. Dies spricht dann gegen eine mißbräuchliche Inanspruchnahme und die Behörde ist aufklärungspflichtig.

  • Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen aus Gründen, die vom Ausländer zu vertreten sind (§ 1a Nr. 2 AsylbLG)

Dieser Einschränkungsgrund ist in der Praxis relevanter als der nach Nr. 1. Einzelfälle, in denen eine Leistungseinschränkung bejaht wurde: Untertauchen zur Verhinderung der Abschiebung, Täuschung über die Identität, Paßvernichtung, Vorlage gefälschter Pässe oder Nichtbeschaffung von Personaldokumenten des Heimatstaats, obwohl dies möglich ist. Hat ein Heimatstaat kein funktionierendes Meldewesen, sind BRD-Verwaltung und -Gerichte zu einer Einzelfallprüfung verpflichtet.

In beiden Fällen zeigt die Praxis, daß eine qualifizierte Sachverhaltsaufklärung häufig erst im Gerichtsverfahren stattfindet. Die Sachverhaltsaufklärung kann im Einzelfall schwierig sein; tatsächliche Unsicherheiten gehen zu Lasten der Behörde (des Steuerzahlers).[4]

Übernahme medizinischer Behandlungen

Leistungen zur medizinischen Versorgung sind nach § 4 AsylbLG bei akuter Krankheit bzw. akutem Behandlungsbedarf und bei schmerzhafter Krankheit zu erbringen (einschließlich Psychotherapien), weitere Ermessensleistungen nach § 6 AsylbLG. Unterstützer kritisieren, daß angeblich nicht alle chronisch Kranken umstandslos aufwendigste Langzeitbehandlungen erhalten, sowie nach den Vorschriften noch bestehende Einschränkungen bei der Kostenübernahme für Zahnersatz.

Ohne Einschränkung sind nach § 4 AsylbLG medizinische Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Vorsorgeuntersuchungen sowie Impfungen zu übernehmen. Personen, die sich 48 Monate im Leistungsbezug gehalten haben (§ 2 AsylbLG), erhalten eine Krankenversichertenkarte gemäß § 264 Abs. 2 SGB V, wie wenn sie Beiträge bezahlen würden. Sie haben – mit Ausnahme der Pflegeversicherung – den gleichen Behandlungsanspruch wie gesetzlich Krankenversicherte. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind gemäß § 2 AsylbLG i.V.m. § 61 ff. SGB XII zu erbringen.

Chronische Erkrankungen

Die Behandlung chronischer Erkrankungen (wie Asthma bronchiale, Krebs, Aids, Diabetes mellitus) und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind im Regelfall nach § 6 AsylbLG zu erbringen (Ermessensreduzierung auf Null).

„Verfassungs“widrigkeit der Leistungshöhe

Die Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG war Gegenstand einer Entscheidung des Bundes„verfassungs“gerichts vom 18. Juli 2012.

Gericht als Übergesetzgeber

In der Sache ging es um die Höhe der den Klägern vorliegend in bar gewährten Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG und die Höhe der Barbeträge nach § 3 Abs. 1 AsylbLG von bislang 40,90 bzw. für Kinder 20,45 Euro monatlich. Das Bundes„verfassungs“gericht hat diese Beträge in seiner Entscheidung für „verfassungs“widrig erklärt, sie seien evident zu niedrig und verstießen gegen das „Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“. Das – von den Karlsruher Richtern kreierte – Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum habe als Menschenrecht universale Geltung. Es gelte daher für jedermann, unabhängig von der Herkunft und ob und wie lange rechtmäßig oder unrechtmäßig im Land:

„Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfaßt sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.“[5]

Ein Absenken des Leistungsniveaus dürfe die Politik nicht in Erwägung ziehen und die Legislative nicht vornehmen:

„Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen [...]. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“

Die Leistungen für die Anspruchsteller seien dabei fortwährend zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

Folgen

Das Gericht ordnete an, daß bis zum Inkrafttreten einer „verfassungs“konformen Neuregelung, zu der der Gesetzgeber unverzüglich verpflichtet sei, die Anspruchsteller besserzustellen und Geldleistungen in Höhe der Regelsätze nach dem SGB XII zu erbringen sind.[6] Das BVerfG hat Leistungsbeziehern in seinem Urteil nicht nur höhere Leistungen für die Zukunft, sondern auch Nachzahlungen rückwirkend ab 1. Januar 2011 zugesprochen.[7]

Arbeitsmöglichkeit

Ähnlich wie bei Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und der dort geregelten Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, haben auch im Anwendungsbereich des AsylbLG die Leistungsempfänger die Möglichkeit zu arbeiten – trotz des grundsätzlich neunmonatigen Arbeitsverbots. Der Verdienst darf jedoch nur geringfügig sein. Die Arbeiten werden von Behörden vermittelt und sind nicht erlaubnispflichtig.

Zahlen

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bewilligten die Behörden zum Jahresende 2012 165.244 Personen Regelleistungen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz. Wieviele Personen tatsächlich begünstigt waren, geben die Behörden nicht bekannt. Gegen­über 2011 war ein Plus von 15 Prozent zu verzeichnen, eine Steigerung zum dritten Mal in Folge.[8] Nach 48 Monaten Leistungsbezug erhalten Anspruchsteller mehr und bessere Leistungen.[9]

Die Belastung der arbeitenden Bevölkerung mit Ausgaben für Leistungen nach dem AsylbLG betrug 2011 offiziell 908,3 Millionen Euro, davon 253 Millionen Euro für sog. Besondere Leistungen (Gesundheitsausgaben).[10]

Kritik

Das Sozial- und Integrationsgewerbe, beispielsweise die Sozialkonzerne Caritas und Diakonie, evangelische[11] und katholische Kirche sowie Lobbyorganisationen im Dienst der Überfremdung wie Pro Asyl kritisieren das Gesetz und fordern dessen Abschaffung.[12]

Kritikpunkte sind u. a. angeblich nicht auskömmliche Leistungen, die teilweise noch praktizierte Unterbringung in Gemeinschaftswohnungen statt Übernahme der Miete für alle, teilweise noch praktizierte Gewährung von Gutscheinen und Sachleistungen statt Bargeld, Einschränkungen durch Residenzpflicht, noch vorkommende Beschränkungen bei der Inanspruchnahme aller gewünschten Gesundheitsleistungen.

Käme der Gesetzgeber der Kritik nach, könnten die Überfremdungsdienstleister und -profiteure, insbesondere das steuerbegünstigte Gesundheits-, Sozial- und Integrationsgewerbe (→ Überfremdung), wesentlich mehr Kostenrechnungen erstellen. Dies auch dadurch, daß sich die Karlsruher Richter durch ihre Entscheidung von 2012 bemüht haben, die Ausdehnung des Einzugsbereichs für den Bezug deutscher Sozial- und Integrationsleistungen auf Ausländer in der ganzen Welt zu zementieren.

Siehe auch

Literatur

  • Frank Böckelmann: Jargon der Weltoffenheit. Was sind unsere Werte noch wert? Edition Sonderwege bei Manuscriptum, Manuscriptum Verlagsbuchhandlung, Waltrop und Leipzig 2014, ISBN 978-3-937801-96-4
  • Jörn Gronemann / Christian Schwochert: Asyl in Deutschland – Die Fakten, Romowe – Der Verlag, Bleckede 2015, ISBN 978-1512330496, (PDF-Datei [mit ausdrücklicher Genehmigung der Autoren bzw. Rechteinhaber])
  • Otto Depenheuer / Christoph Grabenwarter (Hgg.): Der Staat in der Flüchtlingskrise. Zwischen gutem Willen und geltendem Recht, Verlag Ferdinand Schöningh, Paderborn 2016, ISBN 978-3-506-78536-7 [270 S.]

Verweise

  • Gerhard Wisnewski: Flüchtlingskrise: Ist Deutschland Opfer einer »Massen-Migrationswaffe«?, Kopp Online, 18. Dezember 2014
  • Michael Klonovsky: Merkel, Darling der Linken, Journalistenwatch.com, 19. September 2015
  • Trotz Knast: Asylbewerber bekommt Geld, Junge Freiheit, 11. Dezember 2015; mit der Meldung: „Ein Somalier, dem versuchter Totschlag vorgeworfen wird, erhält auch in Untersuchungshaft Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Während einem gewöhnlichen Häftling lediglich rund 33 Euro im Monat zustehen, bekommt der Dreißigjährige vom Landkreis Kassel über hundert Euro als Taschengeld ausgezahlt, wie Landkreissprecher Harald Kühlborn der Hessischen/Niedersächsischen Allgemeinen bestätigte. Ein alleinstehender Asylinteressierter erhält demnach in Kassel monatlich 143 Euro. Auch in ›Abschiebungs- und Untersuchungshaft‹ steht ihm ein ›individueller Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs‹ zu, der um dreißig Prozent auf 101 Euro gekürzt werden darf. Allerdings erhielt der Häftling bisher 109 Euro, was an einer falschen Berechnung lag, räumte Kühlborn ein. [...] Der Landkreis sei durch Gesetz zur Zahlung verpflichtet. Diese Geldsumme übersteigt aber noch immer den Beitrag um das dreifache, den ein arbeitsunfähiger Häftling mit deutscher Staatsbürgerschaft bekommen könnte.“

Fußnoten

  1. Urteil des BVerfG – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1715)
  2. Vgl. den Wortlaut Asylkompromiß in der FAZ, 6. Dezember 1992
  3. Inklusive der laut BVerfG erforderlichen jährlichen Fortschreibung der im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz genannten Bedarfe (Anhebungen gemäß § 7 Abs. 2 RBEG, § 138 SGB XII, sowie den Verordnungen nach § 40 SGB XII: um 0,55 Prozent ab 1. Januar 2011, um 0,75 Prozent sowie 1,99 Prozent ab 1. Januar 2012, und um 2,26 Prozent ab 1. Januar 2013)
  4. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf: SGB XII Sozialhilfe Kommentar mit AsylbLG, 4. Auflage 2012 (Beck), § 1a Rnr. 2 ff.
  5. Leitsatz 2 zum Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11) [1]
  6. Gekürzt um den Bedarf für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände (Abt. 5 EVS gemäß §§ 5 und 6 Regelbedarfsermittlungsgesetz RBEG), da Leistungsbezieher nach AsylbLG für diese Positionen - anders als Leistungsberechtigte nach SGB II/XII - nach Bedarf zusätzliche Beihilfen beanspruchen können.
  7. „Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Asylbewerber müssen mehr Geld bekommen“, Stern vom 18. Juli 2012
  8. destatis.de, Abfrage 11. Dezember 2013
  9. Siehe § 2 AsylbLG
  10. Quelle: Statistisches Bundesamt (Hg.): Statistisches Jahrbuch 2013 (Druckausgabe), S. 228
  11. „Evangelische Kirche fordert Lockerung im Asylrecht“, Focus (focus.de), 24. Dezember 2013
  12. Vgl. Stellungnahmen der „Wohlfahrtsverbände“ zur Anhörung im Bundestag am 5. Mai 2009 und am 7. Februar 2011