Bundesstaat

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Ein Bundesstaat ist die Verbindung von Staaten mit eigenem Staatscharakter. Er setzt sich zusammen aus dem Gesamtstaat (Bund) und den Gliedstaaten (Ländern).[1]
Der Begriff wird in Verbindung mit dem Föderalismus in zwei Bedeutungen gebraucht. Einerseits wird unter Bundesstaat der Gesamtstaat (Bund, Union) bezeichnet, der aus mehreren Gliedstaaten zusammengesetzt ist. Andererseits wird unter Bundesstaat ein Gliedstaat als Teil eines solchen Gesamtstaates verstanden. Für die Glied- oder Teilstaaten finden sich verschiedene Bezeichnungen (Bundesland usw).

Deutschland

In der Zeit von 1815 bis 1866 waren deutsche Bundesstaaten im Deutschen Bund zusammengefaßt. Von 1871 bis 1934, als das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 in Kraft trat, waren deutsche Bundesstaaten mit weitgehenden souveränen Befugnissen im Deutschen Reich zusammengeschlossen.

Siehe auch

Fußnoten

  1. Dieter Hesselberger: Das Grundgesetz. 2003. 13. Aufl.