Denunzierungsfotograf – Rechtslage
Die Rechtslage bei der Problematik Denunzierungsfotograf ist eine Gemengelage aus Demonstrations- und Presserecht.
Inhaltsverzeichnis
Zur Rechtslage
Demonstrationsrecht
Aus der Sicht des Demonstranten
Der Demonstrant darf den Aufzug nicht verlassen und hat das Recht auf einen ungestörten Demonstrationsverlauf.
Aus der Sicht des Fotografen
Der Fotograf darf den Ablauf der Demonstration nicht behindern.
Presserecht
Aus der Sicht des Demonstranten
Mit seiner Demonstrationsteilnahme erklärt sich der Demonstrant dazu bereit, daß der Aufzug, in dem er sich befindet, von Medienvertretern zur Veröffentlichung gebracht wird.
Aus der Sicht des Fotografen
Der Fotograf darf den Aufzug ablichten, jedoch sind ihm Portraitaufnahmen strikt untersagt.
Zur Rechtspraxis
Dem Demonstrationsteilnehmer ist es nicht gestattet Medienvertreter anzugreifen. Stören die Medienvertreter den Aufzug, so ist der Ordnerdienst zu informieren. Der Fotograf darf den Aufzug oder Ausschnitte davon fotografieren. Das Anfertigen von Einzelaufnahmen der Demonstranten ist ihm strikt untersagt. Das heißt, er muß einen vermuteten und geschätzten Mindestabstand von fünf Metern zum Demonstrationszug einhalten. Diese Einzelaufnahmen werden meistens als Portraitaufnahmen bezeichnet. Macht ein Fotograf trotzdem Einzelaufnahmen, agiert er folglich als Denunzierungsfotograf und der betroffene Demonstrationsteilnehmer kann diesen Fotografen bei der Polizei anzeigen.
Wichtige Hinweise
- Der Demonstrant sollte sich die Anzeige bei der Polizei reiflich überlegen. Denn hat er sie erst mal gestellt, so sind der Antifa sein Name und seine Meldeadresse bekannt.
- Das Bedrohen und körperliche Züchtigen der Denunzierungsfotografen kann eine spätere Rache durch eine dann in übergroßer Mehrheit erscheinende Antifa zur Folge haben.
Siehe auch
Verweis
Vorgespielte Ahnungslosigkeit von Denunzierungsfotografen
- Neonazis mit Presseausweisen, NDR, 30. Oktober 2013