EU-Konvergenzkriterien
Das Bekenntnis zu gewissen Konvergenzkriterien stellte ursprünglich eine Bedingung für die Einführung der Einheitsweichwährung Euro der potentiellen EU-Staaten dar, welches durch den Maastricht-Vertrag (1992) rechtsverpflichtend wurde.
Der vollkommene Bruch dieser Kriterien, der innerhalb der OMF-BRD von den Juristen gedeckt wird, zeigt den Rückfall in die Rechtlosigkeit des gesamten europäischen Kontinents. Die verletzten Rechtsgrundlagen des offenen Rechtsbruchs findet sich in Art. 126 AEU-Vertrag.
Konvergenzkriterien gemäß Art. 126 AEU-Vertrag
• Die Obergrenze der Inflationsrate darf nur 1,5 Prozent über den drei stabilsten EU-Staaten liegen.
• Der Verschuldungsgrad der nationalen Volkswirtschaft beträgt maximal 60% des BIP.
• Das Haushaltsdefizit beträgt maximal 3% des BIP.
• Währungsstabilität im EWS-System, gemssen an Stufe 2.
• Erwartungszinssätze (langfristiger Zins) max. 2% über den drei leistungsstärksten EU-Staaten.
Rechtsbruch
Alle Kriterien wurden im Laufe der 20 Jahre nach dem Vertrag von Maastricht durch verschiedene EU-Mitglieder gebrochen (inkl. Groß-BRD); die EU-Währung lebt fort. Es ist offensichtlich, daß politische Ziele offensichtlich über völkerrechtlichen Verträgen angeordnet sind und somit die EU keinen Raum der Rechtssicherheit, sondern einen rechtsfreien Raum darstellt (Barbarei).
Siehe auch: Offener Brief an Bundesbankpräsident Hans Tietmeyer
Siehe auch: Euro
Siehe auch: EU