EU-Konvergenzkriterien

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Das Bekenntnis zu gewissen Konvergenzkriterien stellte ursprünglich eine Bedingung für die Einführung der Einheitsweichwährung Euro der potentiellen EU-Staaten dar, welches durch den Maastricht-Vertrag (1992) rechtsverpflichtend wurde.
Der vollkommene Bruch dieser Kriterien, der innerhalb der OMF-BRD von den Juristen gedeckt wird, zeigt den Rückfall in die Rechtlosigkeit des gesamten europäischen Kontinents. Die verletzten Rechtsgrundlagen des offenen Rechtsbruchs findet sich in Art. 126 AEU-Vertrag.

Konvergenzkriterien gemäß Art. 126 AEU-Vertrag

• Die Obergrenze der Inflationsrate darf nur 1,5 Prozent über den drei stabilsten EU-Staaten liegen.
• Der Verschuldungsgrad der nationalen Volkswirtschaft beträgt maximal 60% des BIP.
• Das Haushaltsdefizit beträgt maximal 3% des BIP.
• Währungsstabilität im EWS-System, gemssen an Stufe 2.
• Erwartungszinssätze (langfristiger Zins) max. 2% über den drei leistungsstärksten EU-Staaten.

Rechtsbruch

Alle Kriterien wurden im Laufe der 20 Jahre nach dem Vertrag von Maastricht durch verschiedene EU-Mitglieder gebrochen (inkl. Groß-BRD); die EU-Währung lebt fort. Es ist offensichtlich, daß politische Ziele offensichtlich über völkerrechtlichen Verträgen angeordnet sind und somit die EU keinen Raum der Rechtssicherheit, sondern einen rechtsfreien Raum darstellt (Barbarei).


Pfeil 2 siehe auch.pngSiehe auch: Offener Brief an Bundesbankpräsident Hans Tietmeyer
Pfeil 2 siehe auch.pngSiehe auch: Euro
Pfeil 2 siehe auch.pngSiehe auch: EU