Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) ist neben dem Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) ein juristisch gleichrangiger, völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedsstaaten. Beide Verträge sind maßgeblich für die geplante, vollständige Auflösung der Nationalstaaten aller europäischen Völker. Der AEU-Vertrag bildet im Wesentlichen die Grundlage zur Arbeitsweise der verschiedenen EU-Organe (z.B. EU-Kommission, Parlament, EU-Zentralbank etc.). Zur schnelleren Beseitigung aller nationalen Rechte und Identitäten war ursprünglich eine Zusammenfassung beider Verträge zu einem Verfassungsvertrag für Europa geplant; dies scheiterte jedoch am Widerstand des französischen und niederländischen Volkes, die in Volksabstimmungen diesen Vertrag ablehnten. Als bekannt wurde, daß auch Dänemark und Schweden die Ratifizierung ablehnten wurde der Lissabon-Vertrag abgeschlossen.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Der AEU-Vertrag besteht aus 358 Artikeln. Diese beinhalten u.a. ein vollständiges Diskriminierungsverbot (Art. 10, 18, 19 AEU-Vertrag) und die Einführung einer Unionsbürgerschaft als Vorbereitung zur Abschaffung nationalen Staatsangehörigkeiten (Art. 20 AEU)[1]. Darüber hinaus verbietet Art. 125 AEU-Vertrag die Haftung von Mitgliedsstaaten für die Verbindlichkeiten eines anderen EU-Staates.
Offener Rechtsbruch der BRD-Repräsentanten
Unionsbürgerschaft
Bereits im so genannten Maastricht-Urteil des obersten Organes der Fremdherrschaft (BVerGE 89, 155 Maastricht)[2] heißt es als Leitsatz unter Punkt 8:
“Der Unionsvertrag begründet einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat”.
Damit wird selbst durch das Bundesverfassungsgericht verdeutlicht, daß die Europäische Union nur aus nach wie vor staatlich organisierten Völkern bestehen soll und daß es kein europäisches Staatsvolk gibt. Es kann daher auch nach rechtlichen und historischen Maßstäben keinen Verfassungsvertrag für Europa geben, da jedes Staatsvolk für sich die Grundlagen seiner Existenz bestimmen muß, sofern es tatsächlich in einem freien Staat existierten will.[3].
Im Gegensatz dazu betreiben alle BRD-Regierungen ganz offen eine Politik der Auflösung des Deutschen Volkes als Staatsvolk und die Überführung der OMF-BRD in die Vereinigten Staaten von Europa.
Haftung für Verbindlichkeiten anderer Mitgliedsstaaten
Ungeachtet der Rechtslage werden durch die BRD dreistellige Milliardenbeträge in marode EU-Staaten transferiert oder Garantien in ähnlicher Höhe übernommen. Neben dem Verstoß gegen Art. 125, Abs. 1, S. 2 AEU-Vertrag liegt auch ein Verstoß gegen Art. 23, Abs. 1, S.2 i.V.m. Art. 59, Abs. 2 Grundgesetz vor, der aber wie üblich von den BRD-Juristen gedeckt wird. Zusätzlich hat das BVerfG schon im Maastricht-Urteil die Stabilität des Euro in den Vordergrund gestellt und einen Austritt der BRD aus der Gemeinschaftswährung für zulässig erklärt, wenn allein dieses Kriterium nicht mehr erfüllt ist (BVerGE 89, 155 , 147, 148)[4].
Verweise
- Das Maastricht-Urteil
- In dubio pro Rechtsbruch – Die Griechenland-Hilfe
- Griechenland-Nothilfe als Plan zum Rechtsbruch
- Der AEU-Vertrag dejure.org
- Peter Gauweiler: Diese EU verhindert unsere Freiheit! Gastkommentar in der Welt, 6. Juni 2016