Ehrenzeichen für deutsche Volkspflege

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I. Stufe (Komturkreuz)

Das Ehrenzeichen für deutsche Volkspflege wurde am 1. Mai 1939 durch Adolf Hitler gestiftet und für Verdienste auf dem Gebiet der Volkswohlfahrt, des Winterhilfswerks, der Pflege der Kranken und Verwundeten in Friedens- und Kriegszeiten, des Rettungswesens, der Pflege des deutschen Volkstums und der Fürsorge deutscher Volksgenossen im Ausland, verliehen. Die Auszeichnung trat an die Stelle des ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verliehenen Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.

Entstehung

Verleihungsurkunde: Ehrenzeichen II. Stufe für Major Pestke am 28. Mai 1942
Medaille der deutschen Volkspflege ohne Schwerter

Das Reichsgesetzblatt — Teil I — Nr. 98 vom 26. Mai 1939 veröffentlichte die »Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Stiftung des Ehrenzeichens für deutsche Volkspflege — Vom 1. Mai 1939«:

„Für Verdienste auf dem Gebiet der Volkswohlfahrt, des Winterhilfswerks, der Pflege der Kranken und Verwundeten im Frieden wie im Kriege, des Rettungswesens, der Pflege des deutschen Volkstums sowie der Fürsorge für deutsche Volksgenossen im Ausland stifte ich das Ehrenzeichen für deutsche Volkspflege. Die Einzelheiten der Ausgestaltung, Einteilung und Form der Verleihung des Ehrenzeichens bestimmt die von mir zu erlassende Satzung. Das Ehrenzeichen und die Medaille des Deutschen Roten Kreuzes werden nicht mehr verliehen.“

Unterschrieben war diese Verordnung von Adolf Hitler, Rudolf Heß, Wilhelm Frick, Franz Seldte, Dr. Goebbels, Joachim von Ribbentrop, Wilhelm Keitel und Dr. Meißner als Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers.

Stufeneinteilung

In der Satzung vom gleichen Tage wurde festgelegt, daß das Ehrenzeichen aus vier Stufen bestehen sollte. Die ersten drei Stufen bestanden aus einem Kreuz, die vierte Stufe war die Medaille. Vorgesehen war im übrigen eine Sonderstufe, welche mit einem Stern verliehen werden sollte.

Die vier Stufen des Ehrenzeichens waren im allgemeinen für folgende Dienstgrade der Wehrmacht (darunter besonders viele Sanitätsoffiziere) vorgesehen, wobei Dienstgrade nicht bindend waren:

Schwerter

Mit der Verordnung Hitlers vom 30. Januar 1942 wurden die Schwerter gestiftet und es heißt:

„(3) Für Verdienste unter persönlichem Einsatz bei den besonderen Gefahren des Krieges können das Ehrenzeichen und die Medaille für deutsche Volkspflege mit Schwertern auf dem Bande verliehen werden“.

Richtlinien

In den Richtlinien des Staatsministers und Chefs der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers vom 1. März 1942 für die Verleihung des Ehrenzeichens für deutsche Volkspflege und der Medaille für deutsche Volkspflege mit Schwertern auf dem Bande heißt es u. a.:

  • 1. Mit Schwertern auf dem Bande werden verliehen nur das Ehrenzeichen für deutsche Volkspflege 3. Stufe und die Medaille für deutsche Volkspflege. Die 2. Stufe, die kein Band hat, und die 1. Stufe, die am Halse getragen wird und an deren Band die Schwerter deshalb nicht anzubringen sind, werden nur in der bisherigen Form verliehen.
  • 2. Bis auf weiteres erfolgt die Verleihung nur an das männliche und weibliche Sanitätspersonal (Nichtwehrmachtangehörige), das auf dem Kriegsschauplatz im Osten im Zusammenhang mit Kampfhandlungen eingesetzt ist.
  • 3. Vorschlagsberechtigt [. . .]

Chef des OKW Generalfeldmarschall Keitel erließ am 17. Februar 1942 die Durchführungsbestimmungen des Oberkommandos der Wehrmacht, in denen es u. a. hieß:

  1. Voraussetzung für die Verleihung ist der Einsatz innerhalb der Wehrmacht seit dem 22. 6. 1941 ostwärts der Grenzen des Großdeutschen Reiches einschließlich des Generalgouvernements, Finnlands, Ungarns, Rumäniens und der Slowakei im feindlichen Feuerbereich oder unter besonders erschwerten Umständen. Ein strenger Maßstab bei der Feststellung des »persönlichen Einsatzes bei den besonderen Gefahren des Krieges« ist anzulegen.
  2. Als erste Auszeichnung wird grundsätzlich die Medaille und nur in Ausnahmefällen die 3. Stufe verliehen.
  3. Die Schwerter können sowohl nachträglich als auch bei der Erstverleihung der Medaille oder der 3. Stufe verliehen werden. Die Verleihungen sind an keine bestimmte Einsatzzeit oder Bewährungsfrist gebunden.
  4. Die Vorschlagslisten . . .«

Zu diesen Verleihungsrichtlinien bzw. Durchführungsbestimmungen erließ das Oberkommando des Heeres am 24. März 1942 noch folgende Zusätze:

»zu 2. Die Verleihung des deutschen Ehrenzeichens für deutsche Volkspflege mit Schwertern auf dem Band erfolgt somit nur für den Einsatz gegen Sowjet-Rußland. Inwieweit der anzulegende strenge Maßstab bei der Feststellung des ‚persönlichen Einsatzes bei den besonderen Gefahren des Krieges‘ die Verleihung dieser Auszeichnung berechtigt, entscheiden die zuständigen militärischen Vorgesetzten. Die Begründung muß eingehend und erschöpfend die auszuzeichnenden Verdienste im Einsatz enthalten.

zu. 2. und 3. Inhaber der Medaille für deutsche Volkspflege ohne Schwerter, die die vorgenannten Bedingungen für eine Verleihung mit Schwertern erfüllen, sind grundsätzlich erst zur nachträglichen Verleihung der Schwerter zur Medaille vorzuschlagen, ehe die Verleihung der 3. Stufe mit Schwertern beantragt wird. Für Verdienste, die nicht unter die oben genannten Richtlinien fallen, ist nach wie vor die Verleihung des Ehrenzeichens für deutsche Volkspflege ohne Schwerter zu beantragen.

zu 4. bis 6. Die Verleihung der 3. Stufe oder der Medaille des Ehrenzeichens für deutsche Volkspflege mit Schwertern auf dem Bande ist nur an Angehörige des pflegenden freiwilligen Sanitätspersonals und teilweise dessen Helfer möglich (Nichtwehrmachtangehörige). Wehrmachtangehörige werden für Verdienste unter Feindeinwirkung mit den für sie geschaffenen Auszeichnungen beliehen . . .«

Auch im folgenden soll nur die Verleihung des Ehrenzeichens bzw. der Medaille mit Schwertern behandelt werden. Der Kreis der Verleihungen mit Schwertern war recht eng gezogen. Verleihungen ohne Schwerter während des Krieges fanden z. B. an Angehörige der N. S. V. bei Jubiläen für Verdienste in Lazaretten, an »Personen, die unter fremder Herrschaft wegen ihres Deutschtums Leiden erdulden mußten«, an Helfer bei der Umsiedlungsaktion von Volksdeutschen aus den besetzten Gebieten, an Angehörige der Ordnungspolizei, usw. statt.