Kirchenbann

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Der Kirchenbann oder Bann (auch und ursprünglich altgr. Anathema oder Anathem; hellenistische und heutige Schreibung ανάθεμα, klassische Schreibung ἀνάθημα‚ „das Gottgeweihte“, „die Verfluchung“) wurde seit dem Mittelalter von Synoden und Päpsten verhängt und stellt im kirchlichen Recht eine Form der Exkommunikation dar; er bewirkte die Trennung vom „Leibe der Kirche“, und, da außerhalb der Kirche niemand selig werden konnte, zugleich die ewige Verdammnis, wenn der Sünder sich nicht rechtzeitig bekehrte.

Geschichte

Bereits frühzeitig wurden in der christlichen Kirche solche Mitglieder, welche in sogenannte Todsünden verfallen waren, mit der Ausschließung von der kirchlichen Gemeinschaft belegt, doch entwickelte sich schon früh der prinzipielle Rechtssatz, daß ein juristischer Ausschluß aus der Kirche überhaupt nicht möglich sei, sondern nur eine tatsächliche Trennung vom „Leibe der Kirche“. Das Recht, den Kirchenbann auszusprechen und aufzuheben, übten allein die Bischöfe aus, welche diese scharfe Form der Exkommunikation bald vorzugsweise gegen Ketzer und Schismatiker anwendeten. Oft wurden ganze Gemeinden und Provinzialkirchen mit dem Kirchenbann belegt, welchen hierbei der Bischof von Rom verhängte.

Kleine und große Exkommunikation

In der römisch-katholischen Kirche teilte man nach dem geltenden Kirchenrecht die Exkommunikation in die kleine (minor) und große (major). Die erstere bewirkte Verlust der Wählbarkeit zu den Kirchenämtern sowie Ausschluß von den Sakramenten, traf aber nur noch diejenigen, welche mit einem, der sich im großen Bann befindet, Umgang pflegten. Die große Exkommunikation dagegen (ein besonders feierlich ausgesprochenes Anathema) löste jede Beziehung des von ihr Betroffenen mit der Kirche und fügte zu den Wirkungen des kleinen Bannes noch den Verlust des aktiven kirchlichen Wahlrechts, der kirchlichen Regierungsgewalt, des kirchlichen Begräbnisses, der Teilnahme am Gottesdienst und jeder Lebensgemeinschaft mit den Gliedern der Kirche.

Siehe auch

Literatur