Ius cogens

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Als Ius cogens werden Rechtsvorschriften bezeichnet, die nicht der Vertragsfreiheit unterliegen und keinerlei Nebenabreden gestatten (zwingendes Recht). Das Gegenteil im Rahmen der Vertragsfreiheit stellt das Ius dispositivum (dispositives Recht) dar.
Hauptanwendungsgebiete zwingender Rechtsvorschriften sind das Privatrecht und das Völkerrecht.

Anwendung

Im Privatrecht herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit, d.h. es kann von Normen des BGB abgewichen werden z.B. {§§ 305, 311 BGB}. Im Rahmen des Völkerrechts stellen zwingende Rechtsvorschriften die Grundsätze dar, die nach allgemeiner Auffassung für die Rechtsbeziehungen von Staaten unabdingbar sind und daher unbedingt eingehalten werden müssen. In dem Völkerrechtsvertrag „Wiener Vertragskonvention“ (WVRK} ist dies in Artikel 53 Vertragsinhalt; in Artikel 64 WVRK werden Nebenabreden als unzulässig und somit nichtig erklärt.