Wiener Übereinkommen über das Recht von Verträgen

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Die Wiener Vertragskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der für alle Unterzeichnerstaaten Regeln für Verträge aufstellt. Das Abkommen stellt somit einen Grundlagenvertrag auf Völkerrechtsebene dar.

Entstehung und Wirkung

Das Vertragswerk wurde 1969 ins Leben gerufen. Für die BRD erlangte das Abkommen am 20. August 1987 Rechtskraft; das Übereinkommen selbst trat bereits 1980 in Kraft[1]. Obwohl es grundsätzlich nur für Staaten nach Übereinkommensbeitritt gilt, entfaltet es auch Rechtskraft für Verträge nicht beigetretener Staaten, sofern die von ihnen abgeschlossenen Verträge allgemein anerkanntes Völkergewohnheitsrecht beinhalten.[2] Das Übereinkommen lehnt in weiten Teilen an das Völkergewohnheitsrecht an und verbindet diese, wobei zu beachten ist, daß das Völkergewohnheitsrecht juristisch über dem Wiener Übereinkommen anzusiedeln ist.[3]

Bedeutung für die BRD

Im Zuge der öffentlich propagierten Wiedervereinigung ist es im Licht der von der BRD ratifizierten Wiener Vertragskonvention fraglich, ob der Einigungsvertrag und der sogenannte Zwei-plus-Vier-Vertrag überhaupt Rechtswirksamkeit erlangen konnten. Zum Einen können nicht zwei unter Besatzungsrecht stehende Staatsfragmente über ein Ganzes entscheiden, was über die Grenzen der beiden beteiligten Teile hinausgeht (Einigungsvertrag); zum Anderen enthält der Zwei-plus-Vier-Vertrag Bedingungen, die dem juristischen Grundsatz Ultra posse nemo obligatur (Es gibt keine Pflicht zu Unmöglichem; kein Verlangen über das Mögliche hinaus) widersprechen. Wesentlich für die juristische Bewertung der Vertragswerke der angeblichen Wiedervereinigung sind Artikel 34 sowie Artikel 53 (Ius cogens – zwingendes Recht) WVRK.

Pfeil 2 siehe auch.pngSiehe auch: Rechtslage der BRD
Pfeil 2 siehe auch.pngSiehe auch: Rechtslage des Deutschen Reiches
Pfeil 2 siehe auch.pngSiehe auch: Zwei-plus-vier-Vertrag
Pfeil 2 siehe auch.pngSiehe auch: Berlinübereinkommen


Verweise

Fußnoten

  1. Bei allen Verträgen, insbesondere denen des Völkerrechts, die die BRD unterschrieben hat, muß grundsätzlich die Frage nach der Rechtswirksamkeit gestellt werden. Die BRD ist kein Staat und wird international als solcher auch nicht angesehen.
  2. Das Übereinkommen lehnt in weiten Teilen an das Völkergewohnheitsrecht an und verbindet diese. Da dies in Staatsverträgen grundsätzlich zur Anwendung kommt, ist die Wiener Vertragskonvention ein umfassendes Vertragswerk auf Völkerrechtsebene.
  3. Sofern zwei Staaten über einen längeren Zeitraum ein altes Vertragswerk stetig erneuern ist dieser Vertrag als gültig anzusehen, selbst wenn er den Vorschriften des Wiener Übereinkommens nicht exakt entspricht.