Wiener Übereinkommen über das Recht von Verträgen
Die Wiener Vertragskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der für alle Unterzeichnerstaaten Regeln für Verträge aufstellt. Das Abkommen stellt somit einen Grundlagenvertrag auf Völkerrechtsebene dar.
Inhaltsverzeichnis
Entstehung und Wirkung
Das Vertragswerk wurde 1969 ins Leben gerufen. Für die BRD erlangte das Abkommen am 20. August 1987 Rechtskraft; das Übereinkommen selbst trat bereits 1980 in Kraft[1]. Obwohl es grundsätzlich nur für Staaten nach Übereinkommensbeitritt gilt, entfaltet es auch Rechtskraft für Verträge nicht beigetretener Staaten, sofern die von ihnen abgeschlossenen Verträge allgemein anerkanntes Völkergewohnheitsrecht beinhalten.[2] Das Übereinkommen lehnt in weiten Teilen an das Völkergewohnheitsrecht an und verbindet diese, wobei zu beachten ist, daß das Völkergewohnheitsrecht juristisch über dem Wiener Übereinkommen anzusiedeln ist.[3]
Bedeutung für die BRD
Im Zuge der öffentlich propagierten Wiedervereinigung ist es im Licht der von der BRD ratifizierten Wiener Vertragskonvention fraglich, ob der Einigungsvertrag und der sogenannte Zwei-plus-Vier-Vertrag überhaupt Rechtswirksamkeit erlangen konnten. Zum Einen können nicht zwei unter Besatzungsrecht stehende Staatsfragmente über ein Ganzes entscheiden, was über die Grenzen der beiden beteiligten Teile hinausgeht (Einigungsvertrag); zum Anderen enthält der Zwei-plus-Vier-Vertrag Bedingungen, die dem juristischen Grundsatz Ultra posse nemo obligatur (Es gibt keine Pflicht zu Unmöglichem; kein Verlangen über das Mögliche hinaus) widersprechen. Wesentlich für die juristische Bewertung der Vertragswerke der angeblichen Wiedervereinigung sind Artikel 34 sowie Artikel 53 (Ius cogens – zwingendes Recht) WVRK.
Siehe auch: Rechtslage der BRD
Siehe auch: Rechtslage des Deutschen Reiches
Siehe auch: Zwei-plus-vier-Vertrag
Siehe auch: Berlinübereinkommen
Verweise
- Die Wiener Vertragskonvention seerecht.org