Ius dispositivum
Als Ius dispositivum (lat. | dt. dispositives Recht) werden Rechtsvorschriften bezeichnet, die im Rahmen der Vertragsfreiheit (Privatrecht) geändert und umgangen werden können. Dem gegenüber stehen zwingende Rechtsnormen (Ius cogens), deren Einhaltung unabdingbar sind.
Anwendung
Unter der grundsätzlichen Annahme der Vertragsfreiheit wurden im deutschen Recht Vertragsbedingungen als verhandelbar angesehen. Aufgrund eines fortschreitenden wirtschaftlichen Ungleichgewichtes (Industrialisierung) zwischen möglichen Vertragspartnern (z.B. Mietrecht) wurden jedoch einige Rechtsgrundsätze als unabdingbar aufgestellt, um zumindest juristisch eine Basis der Gleichberechtigung herzustellen[1]. Im weiteren Privatrecht sind Verträge, die gegen zwingende Formvorschriften verstoßen nichtig (z.B. Formvorschrift § 126 Abs. 1 BGB; Verstoß gegen § 125 S.1 BGB). Weitere Vorschriften sind u.a. Geschäftsunfähigkeit (§ 105 Abs. 1 BGB), Wucher und Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), Scheingeschäfte (§ 117 Abs. 1 BGB) und zum Scherz abgeschlossene Geschäfte ohne Erklärungsbewußtsein (§ 118 BGB).
Auf Gesetzgebungsebene der BRD können Gesetze nichtig sein, wenn sie gegen Rechtsvorschriften des Grundgesetzes verstoßen, z.B.:
- Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 S. 3
- Verstoß gegen Art. 19, Abs.1, S. 2 Grundgesetz (Zitiergebot) (Ius cogens),
welche somit nach § 78 BVerfGG nichtig sind.
Zahlreiche BRD-Gesetze verstoßen gegen das Zitiergebot; dies hat jedoch keine praktischen Konsequenzen, da das „Bundesverfassungsgericht“ solche Verstöße durch Schweigen deckt und somit noch nicht einmal die im Diktat der Fremdherrschaft (Grundgesetz) vorgeschriebene Rechtsordnung schützt.
Verweise
- Nichtige Gesetze in der BRD - Verstoß gegen das Zitiergebot - lesenswert (onlinezeitung24.de)